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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
Vom 18. Dezember 2024
(BGBl. I Nr. 423 vom 23.12.2024)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes
Das Soldatenentschädigungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933) wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht werden die folgenden Angaben angefügt:
" § 88 Pflegeausgleich
§ 89 Ausgleichszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod".
2. Dem § 2 Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:
"Stiefkinder nach Satz 1 Nummer 3 und Pflegekinder nach Satz 1 Nummer 4 stehen den Waisen nach Satz 1 Nummer 2 gleich. Berechtigte nach Satz 1 Nummer 6 und 7 stehen den Eltern nach Satz 1 Nummer 5 gleich."
3. § 3 Absatz 2 bis 4 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:
| alt | neu |
(2) Zum Wehrdienst gehören auch
(3) Erfasst sind auch Unfälle, welche die geschädigte Person erleidet
(4) Als Wehrdienstbeschädigung gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines im oder am Körper getragenen Hilfsmittels. |
"(2) Zum Wehrdienst gehören auch
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
in ihrer oder seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen. (4) Von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind auch Unfälle erfasst, welche die geschädigte Person erleidet
Ein Unfall, den die Soldatin oder der Soldat bei der Gewährung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung oder auf einem hierzu notwendigen Weg erleidet, gilt ebenfalls als Unfall nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. (5) Als Wehrdienstbeschädigung gilt auch, wenn statt der primären Gesundheitsstörung die Beschädigung oder der Verlust eines im oder am Körper getragenen Hilfsmittels vorliegt." |
4. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter "nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder nach einem Gesetz, welches die Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsieht," ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Ausgleichszahlungen nach den §§ 11 und 43 Absatz 1 sowie den §§ 44 und 45 werden nicht als Einkommen oder Vermögen auf andere Sozialleistungen oder auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angerechnet."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
6. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt |
(Stand: 20.01.2025)
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