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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts

Vom 18. Dezember 2024
(BGBl. I Nr. 423 vom 23.12.2024)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes

Das Soldatenentschädigungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933) wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht werden die folgenden Angaben angefügt:

" § 88 Pflegeausgleich

§ 89 Ausgleichszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod".

2. Dem § 2 Absatz 6 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Stiefkinder nach Satz 1 Nummer 3 und Pflegekinder nach Satz 1 Nummer 4 stehen den Waisen nach Satz 1 Nummer 2 gleich. Berechtigte nach Satz 1 Nummer 6 und 7 stehen den Eltern nach Satz 1 Nummer 5 gleich."

3. § 3 Absatz 2 bis 4 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:

alt neu
(2) Zum Wehrdienst gehören auch
  1. Verrichtungen und Veranstaltungen nach § 42 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
  2. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zur Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Dienstleistungs- oder Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle.

(3) Erfasst sind auch Unfälle, welche die geschädigte Person erleidet

  1. während einer Maßnahme nach den Kapiteln 3 bis 5,
  2. während des Erscheinens auf Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts wegen der Wehrdienstbeschädigung oder
  3. auf dem jeweils erforderlichen Hin- und Rückweg.

(4) Als Wehrdienstbeschädigung gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines im oder am Körper getragenen Hilfsmittels.

"(2) Zum Wehrdienst gehören auch
  1. Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
  2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen,
  3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Soldatin oder der Soldat nach § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes verpflichtet ist,
  4. Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von der Soldatin oder dem Soldaten im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern die Soldatin oder der Soldat hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch versichert ist, sowie
  5. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienstfähigkeit, zur Eignungsuntersuchung und Eignungsfeststellung oder im Rahmen der Dienstleistungs- oder Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuständigen Dienststelle.
  6. (3) Als Wehrdienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat die Soldatin oder der Soldat wegen der Entfernung ihrer oder seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort am Dienstort oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle oder der Unterkunft am Dienstort. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Soldatin oder der Soldat

von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,

  1. um ein eigenes Kind, für das ihr oder ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen ihrer oder seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit ihres oder seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
  2. weil sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt oder

in ihrer oder seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne der Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.

(4) Von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind auch Unfälle erfasst, welche die geschädigte Person erleidet

  1. während einer Maßnahme nach den Kapiteln 3 bis 5,
  2. während des Erscheinens auf Anordnung einer Behörde oder eines Gerichts wegen der Wehrdienstbeschädigung oder
  3. auf dem jeweils erforderlichen Hin- und Rückweg.

Ein Unfall, den die Soldatin oder der Soldat bei der Gewährung der unentgeltlichen truppenärztlichen Versorgung oder auf einem hierzu notwendigen Weg erleidet, gilt ebenfalls als Unfall nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

(5) Als Wehrdienstbeschädigung gilt auch, wenn statt der primären Gesundheitsstörung die Beschädigung oder der Verlust eines im oder am Körper getragenen Hilfsmittels vorliegt."

4. In § 6 Absatz 4 werden die Wörter "nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" durch die Wörter "nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder nach einem Gesetz, welches die Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsieht," ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Ausgleichszahlungen nach den §§ 11 und 43 Absatz 1 sowie den §§ 44 und 45 werden nicht als Einkommen oder Vermögen auf andere Sozialleistungen oder auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz angerechnet."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

6. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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