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Änderungstext
SEGAnpV 2025 - SEG-Anpassungsverordnung 2025
Verordnung zur Anpassung der Geldleistungen sowie des Referenzeinkommens nach dem Soldatenentschädigungsgesetz 2025
Vom 10. Juni 2025
(BGBl. I Nr. 143 vom 16.06.2025)
Das Bundesministerium der Verteidigung verordnet aufgrund des § 13 Absatz 2, des § 17 Absatz 2, des § 39 Absatz 5, des § 43 Absatz 1 Satz 2, des § 44 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2, des § 45 Absatz 3 sowie des § 87 Satz 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist:
Artikel 1
Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes
Das Soldatenentschädigungsgesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932, 3933), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 423) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
(1) Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen als monatliche Zahlung in Höhe von
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"(1) Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen als monatliche Zahlung in Höhe von
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2. § 17 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Für die Berechnung der Höhe des Pflegegeldes ist ein Mindestbetrag von 450 Euro und ein Höchstbetrag von 2.000 Euro zugrunde zu legen. | "Für die Berechnung der Höhe des Pflegegeldes ist ein Mindestbetrag von 467 Euro und ein Höchstbetrag von 2.075 Euro zugrunde zu legen." |
3. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Für die Berechnung der Höhe des Pflegegeldes ist ein Mindestbetrag von 467 Euro und ein Höchstbetrag von 2.075 Euro zugrunde zu legen. | "Das monatliche Referenzeinkommen beträgt bei einer geschädigten Person
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b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Hat eine geschädigte Person in dem Beruf, den sie vor der Auswirkung der Schädigungsfolge ausgeübt hat, ein höheres Einkommen als das nach Absatz 1 festgelegte Referenzeinkommen erzielt, ist als Referenzeinkommen das vor der Auswirkung der Schädigungsfolge in den letzten zwölf Monaten oder, wenn dies günstiger ist, in den letzten 36 Monaten vor der Auswirkung der Schädigungsfolgen regelmäßig erzielte und nach § 38 zu ermittelnde Einkommen, höchstens jedoch 6.402 Euro, zugrunde zu legen. | "Hat eine geschädigte Person in dem Beruf, den sie vor der Auswirkung der Schädigungsfolge ausgeübt hat, ein höheres Einkommen als das nach Absatz 1 festgelegte Referenzeinkommen erzielt, ist als Referenzeinkommen das vor der Auswirkung der Schädigungsfolge in den letzten zwölf Monaten oder, wenn dies günstiger ist, in den letzten 36 Monaten vor der Auswirkung der Schädigungsfolgen regelmäßig erzielte und nach § 38 zu ermittelnde Einkommen, höchstens jedoch 6.638 Euro, zugrunde zu legen." |
4. § 43 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Die Witwe oder der Witwer der geschädigten Person erhält eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 750 Euro. | "Die Witwe oder der Witwer der geschädigten Person erhält eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 778 Euro." |
5. § 44 wird wie folgt geändert:
(Stand: 17.06.2025)
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