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Regelwerk

Änderungstext

WDModG - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz
Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes

Vom 22. Dezember 2025
(BGBl. I vom 29.12.2025 Nr. 370)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wehrpflichtgesetzes

Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. August 2011 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 72) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften " § 2 Anwendung dieses Gesetzes

§ 2a Anordnung der Bedarfswehrpflicht durch Gesetz".

b) Die Angabe zu den §§ 6a bis 6d wird durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 6a Besondere Auslandsverwendung

§ 6b Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst

§ 6c Hilfeleistung im Innern

§ 6d Hilfeleistung im Ausland

" § 6a Freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes".

c) Nach der Angabe zu § 15 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 15a Bereitschaftserklärung

§ 15b Datenverarbeitung

§ 15c Datenaktualisierung

§ 15d Datenübermittlung für die Durchführung des Arbeitssicherstellungsgesetzes".

d) Die Angabe zu § 53

§ 53 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010

wird gestrichen.

2. § 2 wird durch die folgenden §§ 2 und 2a ersetzt:

alt neu
§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften

Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

" § 2 Anwendung dieses Gesetzes

(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Die §§ 3 bis 52 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

(3) Außerhalb des Spannungs- oder Verteidigungsfalls gelten die §§ 3, 8a bis 20b, 25, 32 bis 35, 44 und 45.

(4) Die §§ 15a und 16 sind nur auf Betroffene anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 geboren sind. Satz 1 gilt nicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

§ 2a Anordnung der Bedarfswehrpflicht durch Gesetz

Der Bundestag entscheidet durch Gesetz über die Einsetzung einer Bedarfswehrpflicht, insbesondere, wenn die verteidigungspolitische Lage oder die Personallage der Streitkräfte dies erforderlich macht. Dabei soll sich die Einberufung unter Beachtung der wehrpflichtrechtlichen Voraussetzungen und dem Nichtvorliegen von Wehrdienstausnahmen gemäß den §§ 9 bis 13b am Bedarf der Streitkräfte orientieren. Übersteigt die Zahl der für den Grundwehrdienst zur Verfügung stehenden geeigneten Wehrpflichtigen den Bedarf, kann für die Auswahl der einzuberufenden Wehrpflichtigen ein Zufallsverfahren vorgesehen werden, wenn alle anderen Maßnahmen ausgeschöpft sind. Die Ausgestaltung dieses Verfahrens bleibt einer weiteren gesetzlichen Regelung vorbehalten."

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:

alt neu
(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst
  1. den Grundwehrdienst (§ 5),
  2. die Wehrübungen (§ 6),
  3. die besondere Auslandsverwendung (§ 6a),
  4. den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b),
  5. die Hilfeleistung im Innern (§ 6c),
  6. die Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) und
  7. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
"(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst
  1. den Grundwehrdienst (§ 5),
  2. die Wehrübungen (§ 6),
  3. die freiwillige Verlängerung des Grundwehrdienstes (§ 6a) und
  4. den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall."

b) Absatz 3 Satz 3

Das gilt auch für eine besondere Auslandsverwendung nach § 6a, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b, die Hilfeleistung im Innern nach § 6c und die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d.

wird gestrichen.

4. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:

alt neu
4. Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest oder

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(Stand: 06.02.2026)

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