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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr

Vom 9. Januar 2026
(BGBl. I Nr. 7 vom 15.01.2026)


EU-Rechtsakte

Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Artikel 1
MADG - MAD-Gesetz
Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst

- wie eingefügt -

Artikel 2
BwSchutzG - Bundeswehr-Schutz-Gesetz
Gesetz zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr

- wie eingefügt -

Artikel 3
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 16 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat informiert die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen. In dem Bericht sind die Zuschüsse des Bundeshaushaltes an das Bundesamt für Verfassungsschutz und den Militärischen Abschirmdienst sowie die jeweilige Gesamtzahl ihrer Bediensteten anzugeben. "(2) Das Bundesministerium des Innern informiert die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen. In dem Bericht sind die Zuschüsse des Bundeshaushaltes an das Bundesamt für Verfassungsschutz sowie die Gesamtzahl seiner Bediensteten anzugeben."

Artikel 4
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

§ 36 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:

alt neu
(2) Zudem finden Anwendung:
  1. die Vorschriften des Ersten Abschnitts und die §§ 14 und 23 Absatz 1 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, auch in Verbindung mit § 12 des MAD-Gesetzes,
  2. die §§ 1, 8 und § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 6 des MAD-Gesetzes und
  3. § 8 sowie § 9e Absatz 1 Satz 2 des BND-Gesetzes.
"(2) Zudem sind anzuwenden:
  1. die Vorschriften des Ersten Abschnitts und die §§ 14 und 23 Absatz 1 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,
  2. § 2 sowie § 24 Absatz 1 und die §§ 30, 36, 37, 40 und 49 des MAD-Gesetzes und
  3. § 8 sowie § 9e Absatz 1 Satz 2 des BND-Gesetzes."

Artikel 5
Änderung des Soldatengesetzes

(Gültig ab 01.07.2026 siehe =>)

Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 6) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 3a gestrichen.

2. § 3a

§ 3a Intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen

(1) Ein Soldat, der in einer Verwendung mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen eingesetzt werden soll, ist zuvor einer intensivierten erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen zu unterziehen. Ist ein Soldat bereits in einer solchen Verwendung eingesetzt, so ist unverzüglich eine intensivierte erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durchzuführen.

(2) Die Verwendungen mit besonders hohen Sicherheitsanforderungen werden durch Rechtsverordnung festgelegt.

(3) Die Vorschriften des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes für erweiterte Sicherheitsprüfungen mit Sicherheitsermittlungen gelten mit den Maßgaben, dass

  1. abweichend von § 12 Absatz 5 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes die mitwirkende Behörde die betroffene Person auch dann selbst befragt, wenn eine sicherheitserhebliche Erkenntnis für das Erfordernis einer solchen Befragung nicht vorliegt,
  2. abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes der betroffenen Person bereits nach 30 Monaten ihre Sicherheitserklärung zur Aktualisierung zugeleitet wird,

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