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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 25. August 2021
(BAnz. AT vom 07.09.2021 V1)



Es verordnen

die Bundesregierung auf Grund

die Bundesregierung im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank auf Grund des § 11 Absatz 1 bis 4 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482),

das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf Grund

Artikel 1
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

§ 18 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 81 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor der Nummer 1 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.05.2009 S. 1, L 224 vom 27.08.2009 S. 21), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2171 vom 16. Dezember 2020 (ABl. L 432 vom 21.12.2020 S. 4) geändert worden ist," durch die Wörter "Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.06.2021 S. 1)" ersetzt.

b) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "Artikel 4 Absatz 1" das Komma und die Wörter "2 Satz 1 oder Absatz 3" gestrichen.

c) In Nummer 2 werden die Wörter "Artikel 4 Absatz 4 zweiter Halbsatz" durch die Wörter "Artikel 4 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

d) In Nummer 3 werden die Wörter "Artikel 5 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter "Artikel 6 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a" ersetzt.

e) In Nummer 4 werden die Wörter "Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz" durch die Wörter "Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a" ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 428/2009" durch die Angabe "Verordnung (EU) 2021/821" ersetzt.

3. In Satz 3 werden die Wörter "des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009" durch die Wörter "des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/821" ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Die Außenwirtschaftsverordnung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865), die zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Erteilung von Genehmigungen".

b) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 7a Gebiete, die als Zollgebiet der Europäischen Union gelten".

c) In der Angabe zu § 52a wird die Angabe "Verordnung (EG) Nr. 428/2009" durch die Angabe "Verordnung (EU) 2021/821" ersetzt.

d) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 59a Ausnahmen von den Vollzugsbeschränkungen nach § 15 Absatz 3 des Außenwirtschaftsgesetzes".

e) In der Angabe zu Kapitel 6 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 wird das Wort "Maßnahmen" durch das Wort "Vorschriften" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Sammelgenehmigungen

Dem Antragsteller kann eine Genehmigung für eine unbestimmte Anzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte oder Handlungen mit einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern oder Drittländern (Sammelgenehmigung) erteilt werden, wenn dies wegen der beabsichtigten Wiederholung der Rechtsgeschäfte oder Handlungen zweckmäßig erscheint.

" § 4 Erteilung von Genehmigungen

(1) Genehmigungen können in Form von Einzelgenehmigungen, Sammelgenehmigungen oder Allgemeingenehmigungen erteilt werden.

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(Stand: 16.11.2021)

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