Regelwerk |
Änderungstext
Bekanntmachung über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23
(Wiederausfuhr)
Vom 13. März 2017
(BAnz. AT vom 29.03.2017 B7)
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 23 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1593), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B14) geändert worden ist, wird über den 31. März 2017 hinaus bis zum 31. März 2018 verlängert.
Darüber hinaus wird diese Allgemeine Genehmigung dahingehend geändert, dass der Verweis auf die Waffenembargoländer, die im Ausschlusstatbestand des Abschnitts II Nummer 3.2 genannt sind und die vom Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele dieser Allgemeinen Genehmigung ausgenommen sind, nunmehr über § 74 Absatz 1 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) erfolgt statt wie bislang über Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (EG-VO). Als Folge hiervon sind die Länder Armenien und Aserbaidschan aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele explizit auszunehmen, während Syrien nicht explizit ausgenommen werden muss, da Syrien bereits in § 74 Absatz 1 AWV genannt ist. Ferner werden die Länder Elfenbeinküste und Liberia aus dem Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele ausgenommen.
Der Kreis der nicht zugelassenen Güter in Abschnitt II Nummer 4.2 dieser Allgemeinen Genehmigung wird um Güter der Nummer 0007a, 0007b, 0007c und 0007e des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste erweitert.
Darüber hinaus wird der Weitergabevorbehalt, welcher in der neuen Endverbleibserklärung für Kleine und Leichte Waffen (SALW) (Anlage 2) enthalten ist, dahingehend berücksichtigt, dass der Anwendungsbereich der Fallgruppen des Abschnitts 2 Nummer 4.1 dieser Allgemeinen Genehmigung für diese Güter eingeschränkt wird.
In Anpassung an die Formulierung auf der Internetseite des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wird die Bezeichnung des elektronischen Antragsportals für die Ausfuhrkontrolle in Abschnitt II Nummer 6 der Allgemeinen Genehmigung redaktionell in "ELAN-K2 Ausfuhr-System" geändert.
Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 ergeben sich nicht.
Zu Informationszwecken können Sie die Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info einsehen.
II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23
Die Gültigkeit der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1593), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B14) geändert worden ist, wird über den 31. März 2017 hinaus bis zum 31. März 2018 verlängert.
III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 23
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 23 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1593), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 14. März 2016 (BAnz AT 31.03.2016 B14) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt II Nummer 3.2 fünfter Spiegelstrich erhält die folgende Fassung:
| alt | neu |
| wenn der Ausführer Kenntnis darüber hat, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter ein Land ist, das nicht in Abschnitt II Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung genannt ist, insbesondere ein Embargoland im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 (im Folgenden EG-VO), oder | "wenn der Ausführer oder Verbringer Kenntnis darüber hat, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter ein Land ist, das nicht in Abschnitt II Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung genannt ist, insbesondere ein Land ist, das in § 74 Absatz 1 AWV genannt ist, oder" |
2. Abschnitt II Nummer 4 erhält die folgende Fassung:
| alt | neu |
| Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr oder Verbringung von allen Gütern des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste in folgenden Fallgruppen:
4.1 Güter, die nach vom BAFa genehmigter Ausfuhr oder Verbringung zur Wartung oder Instandsetzung in das Inland eingeführt oder verbracht worden sind und ohne Änderung der ursprünglichen Leistungsmerkmale in das Versendungsland wieder ausgeführt oder verbracht werden oder 4.2 Güter, die im Austausch für Güter der gleichen Beschaffenheit und Anzahl, die nach vom BAFa genehmigte Ausfuhr oder Verbringung wieder in das Inland eingeführt oder verbracht worden sind, in das Versendungsland dei auszutauschenden Güter wieder ausgeführt oder verbracht werden. Eine technische Verbesserung (Upgrade) im Sinne einer Leistungssteigerung ist in beiden Fallgruppen nicht gestattet. |
"4.1 Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr oder Verbringung von allen Gütern des Teils I Abschnitt a der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) mit Ausnahme der in Nummer 4.2 genannten Güter in folgenden Fallgruppen:
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(Stand: 04.09.2023)
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