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Regelwerk

Änderungstext

Bekanntmachung über die Verlängerung und Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18
(Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung)

Vom 16. September 2020
(BAnz. AT vom 30.09.2020 B7)



I. Vorbemerkung

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 18 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1592), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 20. März 2020 (BAnz AT 30.03.2020 B9) geändert worden ist, wird über den 30. September 2020 hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert.

Daneben wird der Kreis der begünstigten Bestimmungsziele in Nummer 5 der Allgemeinen Genehmigung um Hong Kong und die Türkei reduziert.

Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung ergeben sich nicht.

Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.

II. Verlängerung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 18 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1592), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 20. März 2020 (BAnz AT 30.03.2020 B9) geändert worden ist, wird über den 30. September 2020 hinaus bis zum 31. März 2021 verlängert.

III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 18

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 18 vom 14. April 2011 (BAnz. S. 1592), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 20. März 2020 (BAnz AT 30.03.2020 B9) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Abschnitt II Nummer 5 erhält die folgende Fassung:

alt neu
Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren oder Verbringungen an Empfänger und Endverwender in einem der folgenden Bestimmungsziele:

In alle Länder außer:

  • den in § 74 Absatz 1 AWV genannten Ländern sowie außer
  • Ägypten, Armenien, Aserbaidschan, China (außer der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Elfenbeinküste, Eritrea, Liberia, Mosambik, Ruanda, Saudi Arabien, Sierra Leone, Thailand, Ukraine, Usbekistan, Venezuela und die Vereinigten Arabischen Emirate.
"Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren oder Verbringungen an Empfänger und Endverwender in einem der folgenden Bestimmungsziele:

In alle Länder außer:

  • den in § 74 Absatz 1 AWV genannten Ländern sowie außer
  • Ägypten, Armenien, Aserbaidschan, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Elfenbeinküste, Eritrea, Liberia, Mosambik, Ruanda, Saudi Arabien, Sierra Leone, Thailand, Türkei, Ukraine, Usbekistan sowie die Vereinigten Arabischen Emirate."

Diese Regelung tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. Sie wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) öffentlich bekannt gemacht.

ID: 201794

ENDE

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