Regelwerk

Änderungstext

KonTraG - Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich

Vom 27. April 1998
(BGBl. I Nr. 24 vom 30.04.1998 S. 786)


Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 590), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt neu gefaßt:

"Formkaufmann; Börsennotierung".

b) Der bisherige Gesetzestext wird zu Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Börsennotiert im Sinne dieses Gesetzes sind Gesellschaften, deren Aktien an einem Markt gehandelt werden, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist."

2. In § 10 Abs. 5 werden die Wörter "auf Einzelverbriefung der Aktien" durch die Wörter "des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils" ersetzt.

3. § 12 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

4. In § 58 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Gesellschaften, deren Aktien zum Handel an einer Börse zugelassen sind," ersetzt durch die Wörter "börsennotierten Gesellschaften".

5. § 71 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 7 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und das Wort "oder" angefügt.

cc) Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8 angefügt:

"8. aufgrund einer höchstens 18 Monate geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung, die den niedrigsten und höchsten Gegenwert sowie den Anteil am Grundkapital, der zehn vom Hundert nicht übersteigen darf, festlegt. Als Zweck ist der Handel in eigenen Aktien ausgeschlossen. § 53a ist auf Erwerb und Veräußerung anzuwenden. Erwerb und Veräußerung über die Börse genügen dem. Eine andere Veräußerung kann die Hauptversammlung beschließen; § 186 Abs. 3, 4 und § 193 Abs. 2 Nr. 4 sind in diesem Fall entsprechend anzuwenden. Die Hauptversammlung kann den Vorstand ermächtigen, die eigenen Aktien ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluß einzuziehen."

b) In Absatz 2 Satz 1 und 3 wird die Angabe "und 7" jeweils durch die Angabe ", 7 und 8" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1" durch die Wörter "In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 8" ersetzt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Im Falle des Absatzes 1 Nr. 8 hat die Gesellschaft das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel unverzüglich von der Ermächtigung zu unterrichten."

6. In § 71d Satz 1 wird die Angabe "und 7" durch die Angabe ", 7 und 8" ersetzt.

7. In § 73 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "sind" die Wörter ", vorbehaltlich einer Satzungsregelung nach § 10 Abs. 5," eingefügt.

8. § 90 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:

"1. die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung);".

9. § 91 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

"Organisation; Buchführung".

b) Der bisherige Text wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz wird angefügt:

"(2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden."

10. § 100 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter "oder bergrechtlichen Gewerkschaften", in Nummer 3 die Wörter "oder bergrechtlichen Gewerkschaft" und in Satz 2 die Wörter "und bergrechtlichen Gewerkschaften" gestrichen.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Auf die Höchstzahl nach Satz 1 Nr. 1 sind Aufsichtsratsämter im Sinne der Nummer 1 doppelt anzurechnen, für die das Mitglied zum Vorsitzenden gewählt worden ist."

11. § 110 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:

"(3) Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalendervierteljahr, er muß einmal und bei börsennotierten Gesellschaften zweimal im Kalenderhalbjahr zusammentreten."

12. Dem § 111 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs."

13. Dem § 122 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: " § 147 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

14. In § 124 Abs. 3 Satz 3 wird vor dem Wort "Beruf" das Wort "ausgeübten" eingefügt.

15. Dem § 125 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

"In der Mitteilung ist auf die Möglichkeiten der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, hinzuweisen. Bei börsennotierten Gesellschaften sind einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden."

16. In § 127 Satz 3 wird nach der Angabe "Satz 3" die Angabe "und § 125 Abs. 1 Satz 3" eingefügt.

17. § 128 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

"Abstimmungsvorschlag im Aktionärsinteresse; Weitergabe von Mitteilungen".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

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