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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds 2021-2027
Vom 3. November 2025
(GMBl. Nr. 38 vom 14.11.2025 S. 798)
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zuwendungszweck
Der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (im Folgenden: AMIF) ist ein EU-Förderprogramm zur Finanzierung von Maßnahmen in den EU-Mitgliedstaaten sowie in Drittstaaten für die Förderperiode 2021 bis 2027. Das politische Ziel des Fonds ist es, nach Maßgabe des einschlägigen Besitzstandes der Union und unter uneingeschränkter Achtung der internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, die sich aus den internationalen Rechtsinstrumenten ergeben, deren Partei sie sind, zur effizienten Steuerung der Migrationsströme und zur Durchführung, Konsolidierung und Weiterentwicklung der gemeinsamen Asylpolitik und der gemeinsamen Einwanderungspolitik beizutragen ( Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1147). Innerhalb dieses Ziels ist es das allgemeine Ziel des AMIF ( Art. 3 Abs. 2 i. V. m. Anhang II und III der Verordnung (EU) 2021/1147), einen Beitrag zur Stärkung und Weiterentwicklung aller Aspekte des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, einschließlich seiner externen Dimension, zur Stärkung und Weiterentwicklung der legalen Migration in die Mitgliedstaaten entsprechend ihrem wirtschaftlichen und sozialen Bedarf sowie zur Unterstützung der wirksamen Integration und sozialen Inklusion von Drittstaatsangehörigen, sowie zur Bekämpfung der irregulären Migration unter Förderung einer wirksamen, sicheren und würdevollen Rückkehr und Rückübernahme und Unterstützung der ersten Schritte zur wirksamen Wiedereingliederung in Drittländern zu leisten. Zudem werden Maßnahmen als Beitrag zur Stärkung der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortung unter den Mitgliedstaaten, insbesondere in Bezug auf die am stärksten von Herausforderungen in den Bereichen Migration und Asyl betroffenen Mitgliedstaaten, unter anderem durch praktische Zusammenarbeit gefördert. Eine Förderung aus dem Fonds erfolgt unter Achtung, Einhaltung und Förderung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. 6Sie hat im Einklang mit den nationalen, europäischen und internationalen Umwelt- und Klimaschutzzielen sowie im Lichte der Geschlechterperspektive, Geschlechtergleichstellung und Nichtdiskriminierung zu stehen.
§ 2 Rechtsgrundlagen
(1) Rechtsgrundlage für eine Förderung nach dieser Richtlinie sind der Vertrag über die Europäische Union (EUV), der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ( AEUV), die Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, die Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik sowie die auf Grundlage der genannten Verordnungen erlassenen Durchführungsbestimmungen und sonstige verbindlichen Verfahrensregelungen der Europäischen Kommission in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Die AMIF-Verwaltungsbehörde beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) gewährt als Verwaltungsbehörde i.S. d. Art.71 Abs.1 S.1 der Verordnung (EU) 2021/1060 Zuwendungen aus Mitteln des AMIF nach Maßgabe dieser Richtlinie, den §§ 23 , 44 der Bundeshaushaltsordnung ( BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung. Zu den Aufgaben der AMIF-Verwaltungsbehörde gehören unter anderem ein umfassendes Beratungsangebot, die Ausgestaltung und Förderung der Netzwerkarbeit und die Betreuung von Projektvorhaben.
§ 3 IT-System für die Innenfonds
(1) Gemäß Art. 69 Abs. 8 i. V. m. Anhang XIV der Verordnung (EU) 2021/1060 und um die Fördermittel der vom BAMF, Bundeskriminalamt (BKA) und Bundespolizei (BPOL) verwalteten Innenfonds (AMIF, ISF, BMVI) im Einklang mit den europäischen Vorgaben digital verwalten zu können, wird das IT-System für die Innenfonds (im Folgenden: ITSI) zur Verfügung gestellt.
(Stand: 16.12.2025)
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