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Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft, Genehmigungen

Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 (FAG) für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 26. März 2025
(Quelle: www.bafa.de)




Archiv: 2013, 2019, 2023, 03/2024, 12/2024

I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 13 vom 17. Dezember 2024, die zum 15. Januar 2025 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2025 neu bekannt gegeben.

In Abschnitt II, Nummer 4.16 lit. a, wird der Zeitraum, in welchem die Güter nach vorheriger Einfuhr im Inland verbleiben dürfen, von 12 auf 24 Monate erweitert.

In Abschnitt II, Nummer 4.19, wird die Fallgruppe um die Nutzung von Forschungsflugzeugen von Forschungszentren, die durch die Bundesrepublik Deutschland institutionell gefördert werden, erweitert.

Die Gültigkeitsdauer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 13 wird bis zum 31. März 2026 verlängert.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:

Allgemeine Genehmigung Nr. 13 ( FAG) für die Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen.

2. Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.

3. Gültigkeit:

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 12 Absatz 1 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.

3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

4. Zugelassene Güter:

Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die folgenden Güter:

Die Ausfuhr von im Anhang I der EU-VO genannten Güter mit doppeltem Verwendungszweck mit Ausnahme der

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(Stand: 02.04.2025)

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