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Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft, Genehmigungen

Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14
(Wärmetauscher, Ventile, Pumpen sowie Durchlaufmischer)

BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 30. März 2026
(Quelle: www.bafa.de)



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I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 14 vom 26. März 2025, die zum 1. April 2025 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2026 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 ergeben sich folgende Änderungen:

Es wird in Abschnitt II Nummer 6.4 eine Nebenbestimmung eingeführt, die die Nutzer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 verpflichtet vor deren erster Verwendung einmalig eine Sanktions-Compliance-Erklärung zur Nutzung der Allgemeinen Genehmigung zu unterzeichnen, mit der der Ausführer versichert, bei jeder Ausfuhr unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 eine angemessene Compliance-Prüfung durchzuführen und die sanktionsrechtlichen Compliance-Vorgaben aus der Verordnung (EU) 833/2014 zu beachten, sofern Käufer- oder Bestimmungsland eines der Länder ist, in denen die im Anhang IV der Verordnung (EU) 833/2014 genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen niedergelassen sind.

Die Gültigkeitsdauer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 14 wird bis zum 31. März 2027verlängert.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:

Allgemeine Genehmigung Nr. 14 (Wärmetauscher, Ventile, Pumpen sowie Durchlaufmischer).

2. Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.

3. Gültigkeit

3.1 Dies ist eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 12 Absatz 1 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.

3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

4. Zugelassene Güter:

Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die folgenden Güter:

5. Zugelassene Bestimmungsziele:

Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:

Argentinien, Brasilien, Chile, China (einschließlich der Sonderverwaltungsregion Hong Kong), Helgoland, Indien, Kasachstan, Mexiko, Serbien, Singapur, Südafrika, Republik Korea, Taiwan, Türkei, Ukraine, Uruguay.

6. Nebenbestimmungen:

Diese Allgemeine Genehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:

6.1

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(Stand: 02.04.2026)

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