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Regelwerk; Wirtschaft, Genehmigungen

Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16
(Telekommunikation und Informationssicherheit)

Vom 26. März 2024
(Quelle: www.bafa.de)



Archiv: 2012 2019 2023

I.
Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 vom 28. Juli 2023, die zum 1. September 2023 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2024 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 16 ergeben sich folgende Änderungen:

In Abschnitt II Nummer 3.2 wird der 4. Spiegelstrich ergänzt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfertigen oder vorsätzlichen Begehung von Straftaten nach § 20a KrWaffKontrG vorliegt.

Weitere inhaltliche Änderungen der Allgemeinen Genehmigung ergeben sich nicht.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 gilt bis zum 31. März 2025.

II.
Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Genehmigung

Allgemeine Genehmigung Nr. 16 (Telekommunikation und Informationssicherheit).

2. Ausstellende Behörde

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.

3. Gültigkeit

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 12 Absatz 1 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.

3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

4. Zugelassene Güter

Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die folgenden Güter:

Die Ausfuhr von Gütern, die in Anhang I EU-VO genannt sind, aus dem Zollgebiet der Europäischen Union ( Artikel 2 Nummer 17 EU-VO) wie folgt:

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(Stand: 16.04.2024)

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