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Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft, Genehmigungen

Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20
(Handels- und Vermittlungsgeschäfte)

BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 30. März 2026
(Quelle: www.bafa.de)



Archiv: 2013, 2023, 2024, 2025

I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 20 vom 26. März 2025, die zum 1. April 2025 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2026 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 20 ergeben sich folgende Änderungen:

Die in Abschnitt II Nummer 3.3, Spiegelstriche 4 und 6 der alten Fassung dieser Allgemeinen Genehmigung vom 26. März 2025) enthaltenen Verweise auf § 74 AWV wurden durch einen Verweis auf Artikel 2 Absatz 19 VO (EU) 2021/821 (im Folgenden EU-VO) sowie die ausdrückliche Nennung der Länder „Arabische Republik Syrien“ und „Zentralafrikanische Republik“ ersetzt. Diese rein redaktionelle Änderung ist aufgrund der Änderung der §§ 74 ff. AWV mit Wirkung vom 6. Februar 2026 erforderlich.

In Abschnitt II Nummer 5.2 wird der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele um Indien ergänzt.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Die Allgemeine Genehmigung gilt bis zum 31. März 2027.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:

Allgemeine Genehmigung Nr. 20 (Handels- und Vermittlungsgeschäfte).

2. Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.

3. Gültigkeit:

3.1 Dies ist eine Allgemeine Genehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV). Diese Genehmigung ist im Inland gültig und gilt für Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 Außenwirtschaftsgesetze ( AWG).

Diese Allgemeine Genehmigung erfasst Handels- und Vermittlungsgeschäfte im Sinne des § 2 Absatz 14 AWG, die nach Maßgabe des § 46 Absatz 1 der AWV genehmigungspflichtig sind.

3.2 Diese Allgemeine Genehmigung kann nur von denjenigen genutzt werden, die die Güter, die dem Handels- und Vermittlungsgeschäft zugrunde liegen, herstellen oder durch konzernrechtlich verbundene Unternehmen herstellen lassen und gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einen Ausfuhrverantwortlichen benannt haben.

3.3 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

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(Stand: 07.04.2026)

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