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Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft, Genehmigungen

Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25
(besondere Fallgruppen)

BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 26. März 2025
(Quelle: www.bafa.de)



Archiv: 2011, 2023, 03/2024, 12/2024

I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 vom 17. Dezember 2024, die zum 15. Januar 2025 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2025 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 25 ergeben sich folgende Änderungen:

Abschnitt II Nummer 3.2 wird um einen Spiegelstrich ergänzt, wonach die Allgemeine Genehmigung nicht gilt, wenn der Ausführer vom BAFa davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für die Unterstützung des russischen Angriffs oder terroristischer Aktivitäten gegen Vertreter und Einrichtungen der ukrainischen Regierung oder der ukrainischen Zivilbevölkerung bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für diese Verwendungszwecke bestimmt sind.

In Abschnitt II, Nummer 4.14 lit. a, wird der Zeitraum, in welchem die Güter nach vorheriger Einfuhr im Inland verbleiben dürfen, von 12 auf 24 Monate erweitert.

In Abschnitt II, Nummer 4.14 lit. c, 1. Spiegelstrich, erfolgt eine zeitliche Konkretisierung, wonach die Fallgruppe für die Ausfuhr und Verbringung von Software oder Technologie nur genutzt werden kann, wenn diese innerhalb von 24 Monaten wieder ins Inland verbracht wird.
Die Rückverbringung ist gemäß Abschnitt II, Nummer 6.2 nachzuweisen. Diese Unterlagen hat der Ausführer oder Verbringer zu seinen Geschäftsunterlagen zu nehmen und dem BAFa auf Verlangen vorzulegen. Die Frist für die Rückverbringung kann auf Antrag beim BAFa in begründeten Einzelfällen verlängert oder aufgehoben werden.

In Abschnitt II, Nummer 6.2 wird klargestellt, dass die Abgabe von Nullmeldungen nur bei Nutzung der Fallgruppe 4.19 erforderlich ist.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 25 gilt bis zum 31. März 2026.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:

Allgemeine Genehmigung Nr. 25 (besondere Fallgruppen).

2. Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.

3. Gültigkeit:

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der AWV. Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz ( AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG, durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG sowie in den Fallgruppen des Abschnitts II Nummern 4.4, 4.7, 4.10, 4.12b und 4.14a und b auch für Ausländer.

3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

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