I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 27 vom 26. März 2025, die zum 1. April 2025 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2026 neu bekannt gegeben.
Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 27 ergeben sich folgende Änderungen:
Der in Abschnitt II Nummer 3.2 Spiegelstrich 3 der alten Fassung dieser Allgemeinen Genehmigung (vom 26. März 2025) enthaltene Verweis auf § 74 AWV wird durch einen Verweis auf Artikel 2 Absatz 19 VO (EU) 2021/821 (im Folgenden EU-VO) sowie die ausdrückliche Nennung der Länder "Arabische Republik Syrien" und "Zentralafrikanische Republik" ersetzt. Diese rein redaktionelle Änderung ist aufgrund der Änderung der §§ 74 ff. AWV mit Wirkung vom 6. Februar 2026 erforderlich.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 27 gilt bis zum 31. März 2027.
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigung gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV). Diese Genehmigung gilt für Ausfuhren im Sinne des § 2 Absatz 3 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und Verbringungen im Sinne des § 2 Absatz 21 Nr. 1 AWG durch Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 AWG.
wenn die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt oder verbracht werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Allgemeine Genehmigung erstreckt; es sei denn, die Güter werden in der Freizone oder im Freilager nur in Empfang genommen und nachweislich an den in der Ausfuhranmeldung angegebenen Empfänger im Bestimmungsland weitertransportiert oder wenn eine Wiederausfuhr aus der Freizone oder dem Freilager nachweislich nach den exportkontrollrechtlichen Vorschriften des Empfangsstaates kontrolliert wird,
wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfertigen oder vorsätzlichen Begehung von Straftaten nach den §§ 19, 20 oder 20a Kriegswaffenkontrollgesetz ( KrWaffKontrG) vorliegt; alle sonstigen im Einzelfall zu beachtenden Genehmigungsvorschriften und Verbote (z.B. Embargobestimmungen sowie Bestimmungen oder Anordnungen über die Anwendung restriktiver Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus) bleiben unberührt,
wenn der Ausführer oder Verbringer Kenntnis darüber hat, dass das endgültige Bestimmungsziel der Güter ein Land ist, das nicht in Abschnitt II Ziffer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung genannt ist, insbesondere wenn es sich hierbei um ein Waffenembargoland im Sinne des Artikels 2 Absatz 19 EU-VO sowie die Länder Arabische Republik Syrien und Zentralafrikanische Republik handelt, es sei denn, es handelt sich um die Bestimmungsziele Australien, Japan, Kanada, Liechtenstein, Neuseeland, Schweiz oder die Vereinigten Staaten von Amerika,
wenn der Ausführer oder Verbringer Kenntnis darüber hat, dass der Empfänger im Zeitpunkt der Verbringung nicht mehr im Besitz eines gültigen Zertifikats nach Artikel 9 der Richtlinie zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (Richtlinie 2009/43/EG vom 6. Mai 2009) ist,
wenn der Ausführer oder Verbringer vom BAFa davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 EU-VO oder für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 EU-VO bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Verbringer oder dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für die in dieser Vorschrift genannten Verwendungszwecke bestimmt sind,
wenn das BAFa für den Ausführer oder Verbringer eine von ihm beantragte Erklärung abgegeben hat, die es notwendig macht, die Ausfuhr oder Verbringung der in dieser Erklärung bezeichneten Güter im Wege des Einzelgenehmigungsverfahrens zu kontrollieren,
wenn für das identische Ausfuhr- oder Verbringungsvorhaben vor Inkrafttreten dieser Allgemeinen Genehmigung eine Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung erteilt wurde, deren Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen und deren genehmigter Güterwert noch nicht vollständig ausgenutzt worden ist.