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Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft, Genehmigungen

Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 30
(zu nicht sensitiven Iran-Geschäften)

BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Vom 26. März 2025
(Quelle: www.bafa.de)



Archiv: 2017, 2023, 2024

I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 30

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 30 vom 28. Juli 2023, die zum 1. September 2023 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2025 neu bekannt gegeben.

Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 30 ergeben sich folgende Änderungen:

Die Gültigkeitsdauer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 30 wird bis zum 31. März 2026 verlängert.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Genehmigung

Allgemeine Genehmigung Nr. 30 zu nicht sensitiven Iran-Geschäften.

2. Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.

3. Gültigkeit

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO) bzw. gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV). Diese Genehmigung gilt für den schuldrechtlichen Abschluss von Verträgen über den Verkauf sowie für Lieferungen, Verbringungen und Ausfuhren in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland an iranische Personen im Sinne des Artikel 1o der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, mit Ausnahme des iranischen Staats und dessen Behörden (Artikel 1o Buchstabe i dieser Verordnung), und für die Erbringung hierauf bezogener technischer Hilfe gemäß den Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe a und b, Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a und b, Artikel 10d Absatz 1 Buchstabe a und b sowie gemäß Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 267/2012. Diese Allgemeine Genehmigung ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.

3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

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(Stand: 02.04.2025)

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