I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 30
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 30 vom 28. Juli 2023, die zum 1. September 2023 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2025 neu bekannt gegeben.
Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 30 ergeben sich folgende Änderungen:
Die Gültigkeitsdauer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 30 wird bis zum 31. März 2026 verlängert.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO) bzw. gemäß § 1 Absatz 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV). Diese Genehmigung gilt für den schuldrechtlichen Abschluss von Verträgen über den Verkauf sowie für Lieferungen, Verbringungen und Ausfuhren in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland an iranische Personen im Sinne des Artikel 1o der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, mit Ausnahme des iranischen Staats und dessen Behörden (Artikel 1o Buchstabe i dieser Verordnung), und für die Erbringung hierauf bezogener technischer Hilfe gemäß den Artikel 2a Absatz 1 Buchstabe a und b, Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a und b, Artikel 10d Absatz 1 Buchstabe a und b sowie gemäß Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 267/2012. Diese Allgemeine Genehmigung ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.
wenn die beschriebenen Handlungen oder Rechtsgeschäfte nach der Verordnung (EU) Nr. 267/2012, insbesondere nach den Artikel 4a Absatz 1, Artikel 4b, Artikel 5 oder Artikel 23 dieser Verordnung, verboten sind;
wenn der Verkäufer, der Verbringer oder der Erbringer technischer Hilfe vom BAFa davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter oder technischen Hilfen ganz oder teilweise zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Wiederaufbereitung, der Anreicherung, mit Schwerwasser oder anderen Maßnahmen im Nuklearbereich, die nicht mit dem Joint Comprehensive Plan of Action (JCPOA, veröffentlicht als Annex a der VN-Resolution 2231 [2015]) vereinbar sind, beitragen könnten oder wenn dem Verkäufer, dem Verbringer oder dem Erbringer technischer Hilfe bekannt ist, dass die Güter oder technischen Hilfen für die vorgenannten Verwendungszwecke bestimmt sind;
wenn der Verkäufer, der Verbringer oder der Erbringer technischer Hilfe vom BAFa davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter oder technischen Hilfen ganz oder teilweise zu iranischen militärischen Programmen oder Programmen für ballistische Flugkörper beitragen könnten oder wenn dem Verkäufer, dem Verbringer oder dem Erbringer technischer Hilfe bekannt ist, dass die Güter oder technischen Hilfen zu den genannten militärischen Programmen beitragen;
wenn der Verkäufer, der Verbringer oder der Erbringer technischer Hilfe vom BAFa davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter oder technischen Hilfen ganz oder teilweise zu Tätigkeiten beitragen könnten, die unmittelbar oder mittelbar dem Korps der Iranischen Revolutionsgarden zugutekommen oder wenn dem Verkäufer, dem Verbringer oder dem Erbringer technischer Hilfe bekannt ist, dass die Güter oder technischen Hilfen dem Korps der Iranischen Revolutionsgarden unmittelbar oder mittelbar zugutekommen;
wenn der Verkäufer, der Verbringer oder der Erbringer technischer Hilfe vom BAFa davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter oder technischen Hilfen ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikel 4 Absatz 1 der EU-VO oder für eine der Verwendungen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 dieser Verordnung bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Verkäufer, dem Verbringer oder dem Erbringer technischer Hilfe bekannt ist, dass die Güter oder technischen Hilfen für die in diesen Vorschriften genannten Verwendungszwecke bestimmt sind; oder
wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfertigen oder vorsätzlichen Begehung von Straftaten nach den §§ 19
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