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Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 37
(für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder)
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 26. März 2025
(Quelle: www.bafa.de)
| Archiv: 2024 |
I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 37
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 37 vom 26. März 2024, die zum 1. April 2024 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2025 neu bekannt gegeben.
Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 37 ergibt sich folgende Änderung:
In Abschnitt II Nummer 5 wird der Kreis der zugelassenen Bestimmungsziele um Helgoland ergänzt.
Die Gültigkeitsdauer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 37 wird bis zum 31. März 2026 verlängert.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.
II. Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Genehmigung
Allgemeine Genehmigung Nr. 37 für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder.
2. Ausstellende Behörde
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.
3. Gültigkeit
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 12 Absatz 1 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.
3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,
4. Zugelassene Güter
4.1 Diese Allgemeine Genehmigung gilt für die Ausfuhr von Gütern, die in Anhang I der EU-VO genannt sind, mit Ausnahme der in Nummer 4.2 genannten Güter.
4.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht für Güter, die in Anhang II Abschnitt I der EU-VO genannt sind und nicht für Güter der Gattung E des Anhangs I der EU-VO.
5. Zugelassene Bestimmungsziele
Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:
Argentinien, Brasilien, Chile, Helgoland, Mexiko, Republik Korea, Singapur und Uruguay.
6. Nebenbestimmungen
(Stand: 03.04.2025)
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