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Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 40
(für die Ausfuhr bestimmter Chemikalien nach Indien und Helgoland)
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 26. März 2024
(Quelle: www.bafa.de)
| Archiv: 2024 |
I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 40
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 40 vom 26. März 2024, die zum 1. April 2024 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 1. April 2025 neu bekannt gegeben.
Im Vergleich zur bisherigen Fassung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 40 ergeben sich folgende Änderungen:
In Abschnitt II Nummer 5 wird der Kreis der zugelassenen begünstigten Bestimmungsziele um Helgoland ergänzt.
Die Gültigkeitsdauer der Allgemeinen Genehmigung Nr. 40 wird bis zum 31. März 2026 verlängert.
Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht.
II. Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Genehmigung
Allgemeine Genehmigung Nr. 40 für die Ausfuhr bestimmter Chemikalien nach Indien.
2. Ausstellende Behörde
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn.
3. Gültigkeit
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 12 Absatz 1 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.
3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,
4. Zugelassene Güter
Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die folgenden Güter:
5. Zugelassene Bestimmungsziele
Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren an Empfänger und Endverwender in das folgende Bestimmungsziel: Indien und Helgoland.
6. Nebenbestimmungen
Diese Allgemeine Genehmigung wird mit den folgenden Auflagen erteilt:
(Stand: 04.04.2025)
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