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Bekanntgabe der Allgemeine Genehmigung Nr. 42
(Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger)
vom 17. Dezember 2025
(Quelle: www.bafa.de)
Archiv: 02/2024, 07/2024, 07/2025
I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 vom 23. Juli 2025, die zum 1. August 2025 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 17. Dezember 2025 neu bekannt gegeben.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 wird an die Neufassung des Art. 5n in der Verordnung (EU) 2025/2033 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) redaktionell angepasst. Dies betrifft ausschließlich die Verweise in Abschnitt 3.1 Buchstaben c) und f) dieser Allgemeinen Genehmigung. Die bisherigen Verweise auf die Absätze 1, 2, 2a und 2b des Art. 5n der Russland-Embargoverordnung werden durch einen Verweis auf Absatz 1 Buchstaben a) bis e) und Abs. 3 des Art. 5n der Russland-Embargoverordnung ersetzt.
Insbesondere wird durch die Anpassung verdeutlicht, dass die nunmehr nach Art. 5n Abs. 2 der Russland-Embargoverordnung verbotene Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten nicht Gegenstand dieser Allgemeinen Genehmigung sind. Inhaltliche Änderungen, insbesondere eine inhaltliche Ausweitung des Anwendungsbereichs der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42, ergeben sich hieraus nicht.
Die auf Grundlage der bisherigen Fassungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 erfolgten Registrierungen und Meldungen gelten fort.
II. Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:
Allgemeine Genehmigung Nr. 42 (Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger)
2. Ausstellende Behörde:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn
3. Genehmigungsinhalt
3.1 Im Wege einer Allgemeinen Genehmigung gemäß § 1 Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV) in Verbindung mit Art. 5n Abs. 10 Buchstaben c) und h) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) wird hiermit, vorbehaltlich der Ausschlusstatbestände in Nummer 3.2 und Nummer 3.3, folgendes genehmigt:
(Stand: 13.04.2026)
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