Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft, Genehmigungen

Bekanntgabe der Allgemeine Genehmigung Nr. 42
(Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger)

vom 17. Dezember 2025
(Quelle: www.bafa.de)



Archiv: 02/2024, 07/2024, 07/2025

I. Vorbemerkung zur Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 vom 23. Juli 2025, die zum 1. August 2025 in Kraft getreten ist, wird mit Wirkung zum 17. Dezember 2025 neu bekannt gegeben.

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 42 wird an die Neufassung des Art. 5n in der Verordnung (EU) 2025/2033 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) redaktionell angepasst. Dies betrifft ausschließlich die Verweise in Abschnitt 3.1 Buchstaben c) und f) dieser Allgemeinen Genehmigung. Die bisherigen Verweise auf die Absätze 1, 2, 2a und 2b des Art. 5n der Russland-Embargoverordnung werden durch einen Verweis auf Absatz 1 Buchstaben a) bis e) und Abs. 3 des Art. 5n der Russland-Embargoverordnung ersetzt.

Insbesondere wird durch die Anpassung verdeutlicht, dass die nunmehr nach Art. 5n Abs. 2 der Russland-Embargoverordnung verbotene Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten nicht Gegenstand dieser Allgemeinen Genehmigung sind. Inhaltliche Änderungen, insbesondere eine inhaltliche Ausweitung des Anwendungsbereichs der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42, ergeben sich hieraus nicht.

Die auf Grundlage der bisherigen Fassungen der Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 erfolgten Registrierungen und Meldungen gelten fort.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:

Allgemeine Genehmigung Nr. 42 (Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger)

2. Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn

3. Genehmigungsinhalt

3.1 Im Wege einer Allgemeinen Genehmigung gemäß § 1 Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung ( AWV) in Verbindung mit Art. 5n Abs. 10 Buchstaben c) und h) der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (Russland-Embargoverordnung) wird hiermit, vorbehaltlich der Ausschlusstatbestände in Nummer 3.2 und Nummer 3.3, folgendes genehmigt:

  1. der unmittelbare oder mittelbare Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Verbringung, Ausfuhr oder Bereitstellung von Software gemäß Anhang XXXIX der Russland-Embargoverordnung, sofern diese für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich ist;
  2. die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung, Unternehmens- und Public-Relations-Beratung, die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung sowie die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Markt- und Meinungsforschung, technische physikalische und chemische Untersuchung und Werbung, sofern diese für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind;
  3. die unmittelbare oder mittelbare Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten oder anderen Diensten im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 Buchstabe a) bis e) und 3 des Art. 5n der Russland-Embargoverordnung genannten Dienstleistungen und Software, sofern diese für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen, erforderlich sind;
  4. der unmittelbare oder mittelbare Verkauf, die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Verbringung, Ausfuhr oder Bereitstellung von Software gemäß Anhang XXXIX der Russland-Embargoverordnung, sofern diese für die ausschließliche Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 13.04.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion