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Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 43 für die Wiederausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 17. Dezember 2024
(Quelle: www.bafa.de)
| Zur aktuellen Fassung => |
I. Vorbemerkung
Vor dem Hintergrund der generellen Bestrebungen, die Kontrolle des Güterverkehrs auf sensible Geschäfte und Handlungen zu beschränken und den Außenwirtschaftsverkehr nicht stärker als erforderlich zu belasten, bietet sich für bestimmte Exporte in bestimmte Länder die Einräumung von Verfahrenserleichterungen an. Dies eröffnet auch die Möglichkeit, die Kontrollressourcen auf die Exporte zu konzentrieren, die im Sinne einer restriktiven Exportpolitik einer vertieften Bewertung bedürfen. Ein Bedürfnis, Ausfuhren auch dann ausnahmslos im Wege der Einzelgenehmigungsverfahren zu überwachen, wenn die nachfolgend genannten Güter des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 in die in Abschnitt II Nummer 5 genannten Bestimmungsziele wiederausgeführt werden, ist nicht erkennbar.
Die hiermit bekanntgegebene Allgemeine Genehmigung tritt am 15. Januar 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2026.
II. Allgemeine Genehmigung
1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:
Allgemeine Genehmigung Nr. 43 für die Wiederausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder
2. Ausstellende Behörde:
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA),
Frankfurter Straße 29-35,
65760 Eschborn.
3. Gültigkeit:
3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 12 Absatz 1 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.
3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,
4. Zugelassene Güter:
4.1 Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die Ausfuhr von Gütern, die in Anhang I der EU-VO genannt sind, mit Ausnahme der in Nummer 4.2 genannten Güter, in folgenden Fallgruppen:
und
die Ausfuhr an die in der Genehmigung genannten Empfänger und Endverwender erfolgt bzw. an denselben Empfänger und Endverwender erfolgt, an welchen seinerzeit die Ausfuhr der Güter unter Nutzung der Allgemeinen Genehmigung erfolgte.
Eine technische Verbesserung (Upgrade) im Sinne einer Leistungssteigerung ist in allen Fallgruppen nicht gestattet.
4.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht für Güter, die in Anhang II Abschnitt I der EU-VO genannt sind.
5. Zugelassene Bestimmungsziele:
Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen:
Alle Länder, außer
6. Nebenbestimmungen:
Diese Allgemeine Genehmigung wird mit den folgenden Auflagen erteilt:
6.1 Wenn der Ausführer beabsichtigt, diese Allgemeine Genehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach bei dem BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFa unter www.bafa.de/ausfuhr und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".
6.2 Die Ausfuhr der in Abschnitt II Nummer 4 zugelassenen Güter ist bis fünf Jahre nach dem Datum der Erteilung der Genehmigung oder- sofern eine Allgemeine Genehmigung genutzt wurde - innerhalb von fünf Jahren nach der Ausfuhr der ursprünglich genehmigten Güter gestattet, soweit die Genehmigung zur Ausfuhr der ursprünglich genehmigten Güter nicht widerrufen oder zurückgenommen wurde. Die dort enthaltenen Nebenbestimmungen für die Ausfuhr der Hauptsache gelten für die Ausfuhr der in Abschnitt II Nummer 4.1 beschriebenen Güter entsprechend.
6.3 Auf regelmäßige Meldungen über die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung wird verzichtet. Der Ausführer hat aber auf Verlangen des BAFa hin Auskünfte zu getätigten Ausfuhren im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen, § 23 Außenwirtschaftsgesetz.
6.4 Der Ausführer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Artikel 27 EU-VO gilt entsprechend. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
Weiterhin ist der Ausführer verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der o.g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.
6.5 Das BAFa kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in Artikel 15 der EU-VO genannten Punkte es erfordern. Der Widerruf wird auf der Webseite des BAFa bekannt gegeben. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung. Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern widerrufen werden, soweit die in Artikel 15 der EU-VO genannten Punkte dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung.
Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Absatz 2 Satz 1 Außenwirtschaftsgesetz) gelten entsprechend.
Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.
6.6 Diese Allgemeine Genehmigung tritt am 15. Januar 2025 in Kraft und gilt befristet bis zum 31. März 2026.
6.7 Im öffentlichen Interesse wird die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinen Genehmigung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO) angeordnet.
Weiterlieferungen sind nach Maßgabe der Nummern 3 und 4 dieser Allgemeinen Genehmigung nur zulässig, wenn sie an ein gemäß Nummer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung begünstigtes Bestimmungsziel, in das Zollgebiet der Union ( § 2 Absatz 25 AWG) oder an ein Land des Anhangs II Abschnitt a Teil 2 der Verordnung 2021/821 (EU-VO) erfolgen.
Eine Wiederausfuhr unter Verwendung dieser Allgemeinen Genehmigung ist durch den Inhaber der Erstgenehmigung sowie durch ein Unternehmen desselben Konzernverbundes gestattet.
Der Ausführer hat in der elektronischen Ausfuhranmeldung bei den Positionsdaten als Unterlage bzw. im Rahmen des Ausfallkonzepts in Feld 44 des Einheitspapiers die Genehmigungscodierung "X071/A43" zu vermerken.
Auf die zollamtliche Abschreibung der Ausfuhrsendung wird verzichtet.
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 43 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) öffentlich bekannt gegeben.
Diese Allgemeine Genehmigung und eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Webseite des BAFa sowie im Merkblatt zu den Allgemeinen Genehmigungen (www.bafa.de/agg).
Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, für das Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefon-Nr. 06196.908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196.908-1800 eingeholt werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeine Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Eschborn/Ts., Widerspruch erhoben werden.
Eschborn, den 17. Dezember 2024
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(Stand: 10.04.2026)
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