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Regelwerk

Bekanntgabe der Allgemeinen Genehmigung Nr. 44
(Nichtsensitive Ausfuhren mittels elektronischer Medien)

BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

vom 17. Dezember 2024
(Quelle: www.bafa.de)



Zur aktuellen Fassung =>

I. Vorbemerkung

Im Bestreben, die Kontrolle des Güterverkehrs auf sensible Geschäfte und Handlungen zu beschränken und den Außenwirtschaftsverkehr nicht stärker als erforderlich zu belasten, bietet sich für bestimmte Ausfuhren in bestimmte Länder die Einräumung von Verfahrenserleichterungen an. Dies gilt auch für die Übertragung von Software und Technologie auf Server, sofern dieser Server mindestens die im Kriterienkatalog C5 (Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue) des Bundeamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) festgelegten Mindestanforderungen an die Informationssicherheit für Cloud-Dienste erfüllt, die Bereitstellung zum Zugriff nur für natürliche Personen innerhalb des Zollgebiets der Union erfolgt und diese natürlichen Personen bei dem Ausführer oder bei mit ihm konzernrechtlich verbundene Unternehmen oder bei Unternehmen angestellt sind, die im Auftrag der vorgenannten Unternehmen handeln, soweit diese Unternehmen im Zollgebiet der EU niedergelassen sind.

Ein Bedürfnis, Ausfuhren auch dann ausnahmslos im Wege der Einzelgenehmigungsverfahren zu überwachen, wenn die in Abschnitt II Nummern 3 bis 6 dieser Allgemeinen Genehmigung dargestellten Anforderungen erfüllt sind, ist nicht erkennbar. Die nachfolgend beschriebenen Ausfuhren können daher im Wege einer Allgemeinen Genehmigung privilegiert werden.

Die hiermit bekanntgegebene Allgemeine Genehmigung tritt am 15. Januar 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2026.

II. Allgemeine Genehmigung

1. Titel der Allgemeinen Genehmigung:

Allgemeine Genehmigung Nr. 44 für bestimmte nichtsensitive Ausfuhren mittels elektronischer Medien

2. Ausstellende Behörde:

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Frankfurter Straße 29-35

65760 Eschborn.

3. Gültigkeit:

3.1 Dies ist eine Allgemeine Ausfuhrgenehmigung gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EU) 2021/821 (im Folgenden: EU-VO). Diese Genehmigung ist nach Artikel 12 Absatz 1 jener Verordnung in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gültig.

3.2 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nur für die Ausfuhr von Software oder Technologie mittels elektronischer Medien im Sinne des Art. 2 Nr. 2 Buchstabe d), erster Halbsatz, der EU-VO auf einen Server, der die Anforderungen in Abschnitt II Nummern 4 und 5 erfüllt.

3.3 Diese Allgemeine Genehmigung gilt nicht,

4. Zugelassene Güter:

Diese Allgemeine Genehmigung betrifft die folgenden Güter:

Alle im Anhang I der EU-VO genannten Güter der Gattungen D und E mit Ausnahme der in Anhang II Abschnitt I EU-VO genannten Güter der Gattungen D und E sowie mit Ausnahme von Software und Technologie im Zusammenhang mit den Nummern 4A005, 4D004, 4E001c, 5A001f und 5A001j des Anhangs I der EU-VO

sofern

5. Zugelassene Bestimmungsziele:

Diese Allgemeine Genehmigung gilt für Ausfuhren nachfolgenden Bestimmungszielen:

Alle Länder, außer

6. Nebenbestimmungen:

Diese Allgemeine Genehmigung wird mit folgenden Auflagen erteilt:

6.1 Wenn der Ausführer beabsichtigt, diese Allgemeine Genehmigung in Anspruch zu nehmen, so muss er sich vor der ersten Ausfuhr oder binnen 30 Tagen danach bei dem BAFa als Nutzer registrieren lassen. Diese Erklärung über die Registrierung zur Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung ist mittels des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems elektronisch zu erstellen und zu übermitteln. Für die Nutzung des ELAN-K2 Ausfuhr-Systems ist vorab eine Registrierung für dieses System erforderlich. Der Zugang zu diesem System erfolgt über einen Link "ELAN-K2 Ausfuhr-System" auf der Internetseite des BAFa unter www.bafa.de/ausfuhr und den Stichworten "Antragstellung, ELAN-K2 Ausfuhr".

6.2 Auf regelmäßige Meldungen über die Nutzung dieser Allgemeinen Genehmigung wird verzichtet. Der Ausführer hat aber auf Verlangen des BAFa hin Auskünfte zu getätigten Ausfuhren im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen, § 23 Außenwirtschaftsgesetz.

6.3 Der Ausführer hat zu dokumentieren, dass der Server, auf den die Software und Technologie übertragen wird, innerhalb des Hoheitsgebiets der in Abschnitt II Ziffer 5 dieser Allgemeinen Genehmigung zugelassenen Bestimmungsziele belegen ist, und mindestens die im Kriterienkatalog C5 (Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue) des Bundeamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) festgelegten Mindestanforderungen an die Informationssicherheit für Cloud-Dienste erfüllt. Daneben muss der Ausführer dokumentieren, dass lediglich natürliche Personen Zugriff auf die sich auf dem Server befindliche Software oder Technologie des Anhangs I der EU-VO haben, die die Anforderungen der Nummer 4 dieser Allgemeinen Genehmigung erfüllen.

6.4 Der Ausführer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigung anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Artikel 27 EU-VO gilt entsprechend. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

Weiterhin ist der Ausführer verpflichtet, dem BAFa eine Überprüfung der o.g. Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.

6.5 Das BAFa kann diese Allgemeine Genehmigung ganz oder teilweise widerrufen, soweit die in Artikel 15 der EU-VO genannten Punkte es erfordern. Der Widerruf wird auf der Internetseite des BAFa bekannt gegeben. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung. Diese Allgemeine Genehmigung kann auch gegenüber einzelnen Ausführern widerrufen werden, soweit die in Artikel 15 der EU-VO genannten Punkte dies im Einzelfall erfordern, insbesondere bei Verstößen gegen die Ausfuhrvorschriften einschließlich der Bestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung.

Weiterhin kann ein Widerruf der Allgemeinen Genehmigung gegenüber einzelnen Ausführern erfolgen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die Einhaltung der maßgeblichen exportkontrollrechtlichen Vorschriften und der Voraussetzungen und Nebenbestimmungen dieser Allgemeinen Genehmigung bieten. Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren ( § 8 Absatz 2 Satz 1 Außenwirtschaftsgesetz) gelten entsprechend.

6.6 Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Nebenbestimmung bleibt vorbehalten.

6.7 Diese Allgemeine Genehmigung tritt am 15. Januar 2025 in Kraft und gilt befristet bis zu 31. März 2026.

6.8 Im öffentlichen Interesse wird die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinen Genehmigung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO) angeordnet.

Hinweise:

Die Allgemeine Genehmigung Nr. 44 wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) öffentlich bekannt gegeben.

Die Allgemeine Genehmigung und eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG im Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Hinweise und Muster zum Registrierungsverfahren finden sich auch auf der Webseite des BAFa sowie im Merkblatt zu den Allgemeinen Genehmigungen (www.bafa.de/agg).

Weitere Auskünfte zur Allgemeinen Genehmigung können beim BAFA, Referat 211, zum Registrierungsverfahren Referat 216, unter der Telefon-Nr. 06196 908-0 bzw. per Telefax-Nr. 06196 908-1800 eingeholt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Allgemeine Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle,

Eschborn/Ts., Widerspruch erhoben werden.

Eschborn, den 17. Dezember 2024


ENDE

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