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Wirtschaft

Runderlass Außenwirtschaft Nr. 2/2012
Dreiundneunzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung

Vom 17. Januar 2012
(BAnz. Nr. 13 vom 24.01.2012 S. 284)



Zur Erläuterung der Dreiundneunzigsten Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung vom 17. Januar 2012 (BAnz. S. 282) wird hiermit bekannt gemacht:

A. Allgemeines

Die 93. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung dient der Umsetzung von VN- und EU-Beschlüssen zu Waffenembargos sowie der Anpassung der Außenwirtschaftsverordnung (im Folgenden: AWV) an EU-Recht.

Die Verordnung setzt das Waffenembargo gegen Südsudan um. Nach der Unabhängigkeit des Südsudan haben die EU-Mitgliedsstaaten mit dem Beschluss 2011/423/GASP des Rates vom 18. Juli 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Sudan und Südsudan und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunktes 2005/411/GASP (ABl. Nr. 188 vom 19.07.2011 S. 20) die Fortgeltung des bisherigen Waffenembargos gegen Sudan gegenüber Südsudan bekräftigt. Ausnahmsweise können Lieferungen von Rüstungsgütern zum Aufbau der südsudanesischen Sicherheitskräfte genehmigt werden.

Die Verordnung berücksichtigt die Aufspaltung der Sanktionsregime gegen das Al-Qaida-Netzwerk und die Taliban in Afghanistan gemäß den VN-Sicherheitsratsresolutionen 1988 (2011) und 1989 (2011) vom 17. Juni 2011 sowie den Beschlüssen 2011/ 486/GASP des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (ABl. Nr. 199 vom 02.08.2011 S. 57) und 2011/487/GASP des Rates vom 1. August 2011 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP betreffend restriktive Maßnahmen gegen Osama bin Laden, Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und die Taliban sowie andere mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen (ABl. Nr. 199 vom 02.08.2011 S. 73). Das Waffenembargo gegen die Anhänger von Al-Qaida und der Taliban gilt fort. Gleichzeitig werden Verstöße gegen die Informationspflicht der Verordnung (EU) Nr. 753/2011 des Rates vom 1. August 2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan (ABl. Nr. 199 vom 02.08.2011 S.1), mit der die Finanzsanktionen gegen die Anhänger der Taliban in Afghanistan in der EU umgesetzt werden, bußgeldbewehrt.

Gemäß der Resolution 1980 (2011) des VN-Sicherheitsrates vom 28. April 2011 und dem Beschluss 2011/412/GASP des Rates vom 12. Juli 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Cöte d'Ivoire (ABl. Nr. 183 vom 13.07.2011 S. 27) wird das Waffenembargo gegen Cöte d'Ivoire an die veränderte politische Situation nach der Amtsübernahme durch Präsident Ouattara angepasst. Danach kann ausnahmsweise die Lieferung von Rüstungsgütern auf Ersuchen der ivorischen Regierung zum Aufbau des Sicherheitssektors genehmigt werden.

Gemäß der Resolution 2009 (2011) des VN-Sicherheitsrates und dem Beschluss 2011/625/GASP des Rates vom 22. September 2011 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. Nr. 246 vom 23.09.2011 S.30) können Lieferungen von Rüstungsgütern an die libyschen Behörden und Ausfuhren von Kleinwaffen zum Gebrauch durch Personal der Vereinten Nationen, Entwicklungshelfer und Medienvertreter genehmigt werden. Durch diese Lieferungen kann Libyen stabilisiert und der Wiederaufbau des Landes unterstützt werden.

Entsprechend dem Beschluss 2011/706/GASP des Rates vom 27. Oktober 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/638/ GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea (ABl. Nr. 281 vom 28.10.2011 S. 28) wird das Waffenembargo gegen Guinea durch einen weiteren genehmigungspflichtigen Ausnahmetatbestand ergänzt. Die Lieferung von nichtletaler militärischer Ausrüstung kann genehmigt werden, sofern diese ausschließlich dazu bestimmt ist, die Polizei und Gendarmerie in Guinea zu angemessenen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Ordnung zu befähigen.

Außerdem wird die Neufassung der restriktiven Maßnahmen gegen Syrien gemäß Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273/GASP (ABl. Nr. 319 vom 02.12.2011 S. 56) berücksichtigt. Materielle Änderungen in Bezug auf das Waffenembargo sind mit der Neufassung des Beschlusses nicht verbunden.

Die Verordnung berücksichtigt die Verordnung (EU) Nr. 1232/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. Nr. 326 vom 08.12.2011 S. 26) zur Einführung der neuen Allgemeinen Genehmigungen auf EU-Ebene.

Außerdem aktualisiert die Verordnung die Verweise der AWV auf die EU-Verordnung zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses, die EU-Sanktionsverordnungen zur Terrorismusbekämpfung, sowie gegen Birma/Myanmar, die Demokratische Republik Kongo, Cöte d'Ivoire, Belarus, Iran, Somalia, Libyen und Syrien und berücksichtigt die Aufhebung der EU-Sanktionsverordnung zur Unterstützung des Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY).

B. Im Einzelnen

Artikel 1

Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 4

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