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Regelwerk

Runderlass Außenwirtschaft Nr. 7/2011
Einhunderteinundsechzigste Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz -

Vom 15. Dezember 2011
(BAnz. Nr. 197 vom 30.12.2011 S. 4653)



Zur Erläuterung der Einhunderteinundsechzigsten Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste - Anlage zum Außenwirtschaftsgesetz - vom 15. Dezember 2011 (BAnz. S. 4653) wird hiermit bekannt gemacht:

A. Allgemeines

Mit der 161. Verordnung zur Änderung der Einfuhrliste wird die Einfuhrliste neu gefasst.

Berücksichtigt wird der Verzicht auf die Vorlage von Ursprungsnachweisen bei der Einfuhr bestimmter Textilwaren gemäß Verordnung (EU) Nr. 955/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2011 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1541/98 des Rates über die Ursprungsnachweise für bestimmte, in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführte Textilwaren des Abschnitts XI der Kombinierten Nomenklatur sowie über die Voraussetzungen für die Anerkennung dieser Nachweise und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (ABl. Nr. 259 vom 04.10.2011 S. 5).

Darüber hinaus wird die Struktur der Einfuhrliste an die Kombinierte Nomenklatur der Europäischen Union (Warenschema für Zoll- und Statistikzwecke) und das darauf beruhende deutsche Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik mit ihren Änderungen zum 1. Januar 2012 angepasst.

B. Im Einzelnen

Die Einfuhrliste wird vor allem wie folgt geändert:

Artikel 1

1. Teil I Anwendung der Einfuhrliste

Die Anpassung der Anwendungshinweise berücksichtigt den Verzicht auf die Vorlage von Ursprungsnachweisen bei der Einfuhr von Textilwaren des Abschnitts XI der Einfuhrliste. Daher werden Nummer 6 Satz 2 und Nummer 7 gestrichen sowie Nummer 9 angepasst.

2. Teil II (Warenliste) Anmerkungen

Anmerkung 12 wird an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. Nr. 157 vom 15.06.2011 S. 1) angepasst.

3. Teil II (Warenliste) im Einzelnen

  1. Die Warennummern und -bezeichnungen der Einfuhrliste werden an die Verordnung (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. Nr. 282 vom 28.10.2011 S. 1, L 290, S. 6) angepasst.
  2. Bei der Einfuhr bestimmter Textilwaren wird auf die Vorlage von Ursprungsnachweisen verzichtet:

Gemäß Verordnung (EU) Nr. 955/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2011 zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1541/98 entfällt mit Wirkung vom 24. Oktober 2011 generell die Pflicht, Ursprungszeugnisse bzw. Ursprungserklärungen bei der Einfuhr von Textilwaren des Abschnitts XI der Einfuhrliste in die Europäische Union vorzulegen. Dies gilt auch für die Einfuhr von bestimmten Textilwaren, die mengenmäßigen Beschränkungen unterliegen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (derzeit Belarus und Demokratische Volksrepublik Korea). Verbliebene handelspolitische Maßnahmen der Europäischen Union für Textilien (z.B. Einfuhrgenehmigungen bei mengenmäßig beschränkten Textileinfuhren aus Belarus und der Demokratischen Republik Korea) sind ohne Ursprungsnachweise umsetzbar.

Aufgrund des Wegfalls der Vorlagepflicht von Ursprungszeugnissen bzw. Ursprungserklärungen bei den Warennummern der Textilien aus Abschnitt XI der Einfuhrliste werden die Zeichen "U" und "UE" in Spalte 5 des gesamten Abschnitts XI gestrichen.

Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

ENDE


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