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BIV - BaFin-Integritäts-Verordnung
Verordnung zur Stärkung einer integren Allfinanzaufsicht
Vom 24. März 2025
(BGBl. I Nr. 96 vom 27.03.2025)
Gl.-Nr.: 7610-15-8
Auf Grund des § 11a Absatz 1a Satz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 6 Satz 1 bis 4 und Absatz 7 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, dessen Absatz 1a Satz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 6 Satz 1 bis 4 und Absatz 7 durch Artikel 19 Nummer 8 Buchstabe b, e Doppelbuchstabe aa und Buchstabe f des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Beschäftigte im Sinne dieser Verordnung sind alle Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt), alle Personen, die mit ihr in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, in der Bundesanstalt beschäftigte Praktikantinnen und Praktikanten, Referendarinnen und Referendare, Hospitantinnen und Hospitanten sowie Beschäftigte anderer Behörden, die bei der Bundesanstalt im Wege der Abordnung tätig sind.
(2) Diese Verordnung gilt nur für Geschäfte von Beschäftigten, die sie für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen durchführen (private Finanzgeschäfte).
§ 2 Handelsverbote bei privaten Finanzgeschäften in Kryptowerten
(1) Beschäftigten sind private Finanzgeschäfte in Kryptowerten, die von einer finanziellen Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Niederlassung in der Europäischen Union im Sinne des § 11a Absatz 1 Nummer 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ausgegeben werden, verboten.
(2) Beschäftigten, die bei ihren Dienstgeschäften bestimmungsgemäß Kenntnis von nichtöffentlichen Informationen zu
erlangen oder erlangen können, sind private Finanzgeschäfte in diese Kryptowerte verboten.
(3) Die Handelsverbote nach Absatz 1 und 2 gelten nicht für
sofern die Voraussetzungen des Artikels 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 zur Erbringung dieser Dienstleistung erfüllt sind.
(4) Verboten sind den Beschäftigten der Bundesanstalt der Handel in Kryptowerten, die von Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Russischen Föderation oder deren gruppenangehörigen Unternehmen ausgegeben werden oder die sich auf diese beziehen.
(5) Soweit Beschäftigten im Einzelfall nichtöffentliche Informationen zu einzelnen vom Handelsverbot ausgenommenen Kryptowerten vorliegen, ist ihnen der Handel mit diesen Kryptowerten verboten.
(6) Der Handel in Bezug auf Kryptowerte innerhalb der Dienstzeit sowie die Nutzung von Einrichtungen und Geräten der Bundesanstalt hierfür ist verboten.
§ 3 Fristen bei gegenläufigem Handel
(1) Kauf und anschließender Verkauf oder Verkauf und anschließender Kauf des gleichen Kryptowertes oder Finanzinstrumentes (gegenläufiger Handel) innerhalb einer Frist von neunzig Kalendertagen (Sperrfrist) sind den Beschäftigten der Bundesanstalt verboten. Ein gegenläufiger Handel ist nach vorheriger Zustimmung durch die Bundesanstalt zulässig, wenn die betreffenden Beschäftigten darlegen, dass der gegenläufige Handel einen nichtspekulativen Hintergrund hat und hierfür keine nichtöffentlichen Informationen genutzt werden, insbesondere wenn das Finanzgeschäft dazu dient,
(2) Die Handelsbeschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für
(Stand: 01.04.2025)
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