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Regelwerk, Allgemeines, Finanzwesen

BIV - BaFin-Integritäts-Verordnung
Verordnung zur Stärkung einer integren Allfinanzaufsicht

Vom 24. März 2025
(BGBl. I Nr. 96 vom 27.03.2025)
Gl.-Nr.: 7610-15-8



Auf Grund des § 11a Absatz 1a Satz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 6 Satz 1 bis 4 und Absatz 7 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, dessen Absatz 1a Satz 1 bis 3, Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 6 Satz 1 bis 4 und Absatz 7 durch Artikel 19 Nummer 8 Buchstabe b, e Doppelbuchstabe aa und Buchstabe f des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Beschäftigte im Sinne dieser Verordnung sind alle Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt), alle Personen, die mit ihr in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, in der Bundesanstalt beschäftigte Praktikantinnen und Praktikanten, Referendarinnen und Referendare, Hospitantinnen und Hospitanten sowie Beschäftigte anderer Behörden, die bei der Bundesanstalt im Wege der Abordnung tätig sind.

(2) Diese Verordnung gilt nur für Geschäfte von Beschäftigten, die sie für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen durchführen (private Finanzgeschäfte).

§ 2 Handelsverbote bei privaten Finanzgeschäften in Kryptowerten

(1) Beschäftigten sind private Finanzgeschäfte in Kryptowerten, die von einer finanziellen Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Niederlassung in der Europäischen Union im Sinne des § 11a Absatz 1 Nummer 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ausgegeben werden, verboten.

(2) Beschäftigten, die bei ihren Dienstgeschäften bestimmungsgemäß Kenntnis von nichtöffentlichen Informationen zu

  1. Kryptowerten ohne intrinsischen Wert und ohne zentralen Emittenten oder zu
  2. Kryptowerten, die nicht von einer finanziellen Kapitalgesellschaft mit Sitz oder Niederlassung in der EU ausgegeben werden,

erlangen oder erlangen können, sind private Finanzgeschäfte in diese Kryptowerte verboten.

(3) Die Handelsverbote nach Absatz 1 und 2 gelten nicht für

  1. E-Geld-Token im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 09.06.2023 S. 40; L, 2024/90275, 2.5.2024; L, 2024/90658, 30.10.2024), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist, und
  2. private Finanzgeschäfte in Kryptowerten, die im Rahmen der Portfolioverwaltung von Kryptowerten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) 2023/1114 abgeschlossen werden durch
    1. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe 15 der (EU) 2023/1114,
    2. CRR-Kreditinstitute nach § 1 Absatz 3d des Kreditwesengesetzes oder
    3. Wertpapierfirmen nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349) erbracht werden,

sofern die Voraussetzungen des Artikels 60 der Verordnung (EU) 2023/1114 zur Erbringung dieser Dienstleistung erfüllt sind.

(4) Verboten sind den Beschäftigten der Bundesanstalt der Handel in Kryptowerten, die von Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in der Russischen Föderation oder deren gruppenangehörigen Unternehmen ausgegeben werden oder die sich auf diese beziehen.

(5) Soweit Beschäftigten im Einzelfall nichtöffentliche Informationen zu einzelnen vom Handelsverbot ausgenommenen Kryptowerten vorliegen, ist ihnen der Handel mit diesen Kryptowerten verboten.

(6) Der Handel in Bezug auf Kryptowerte innerhalb der Dienstzeit sowie die Nutzung von Einrichtungen und Geräten der Bundesanstalt hierfür ist verboten.

§ 3 Fristen bei gegenläufigem Handel

(1) Kauf und anschließender Verkauf oder Verkauf und anschließender Kauf des gleichen Kryptowertes oder Finanzinstrumentes (gegenläufiger Handel) innerhalb einer Frist von neunzig Kalendertagen (Sperrfrist) sind den Beschäftigten der Bundesanstalt verboten. Ein gegenläufiger Handel ist nach vorheriger Zustimmung durch die Bundesanstalt zulässig, wenn die betreffenden Beschäftigten darlegen, dass der gegenläufige Handel einen nichtspekulativen Hintergrund hat und hierfür keine nichtöffentlichen Informationen genutzt werden, insbesondere wenn das Finanzgeschäft dazu dient,

  1. den Sparer-Pauschbetrag des laufenden steuerlichen Veranlagungszeitraumes zu nutzen,
  2. einen drohenden erheblichen Wertverlust unter den Einstandspreis zu vermeiden.

(2) Die Handelsbeschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für

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