Regelwerk Allgemein Wirtschaft

ESMFinG - ESM-Finanzierungsgesetz
Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus

Vom 13. September 2012
(BGBl. I Nr. 43 vom 18.09.2012 S. 1918; 29.11.2014 S. 1821 14; 14.12.2022 S. 2270 22; 22.12.2023 Nr. 412 23 i.K)
Gl.-Nr.: 660-9



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Übernahme des deutschen Anteils am Stammkapital des Europäischen Stabilitätsmechanismus; Veränderung des konsolidierten Darlehensvolumens von Europäischem Stabilitätsmechanismus und Europäischer Finanzstabilisierungsfazilität

(1) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Beitritt zum Europäischen Stabilitätsmechanismus beteiligt sich die Bundesrepublik Deutschland am Gesamtbetrag des einzuzahlenden Kapitals des Europäischen Stabilitätsmechanismus in Höhe von 80 Milliarden Euro mit einem Betrag in Höhe von 21,71712 Milliarden Euro sowie am Gesamtbetrag des abrufbaren Kapitals des Europäischen Stabilitätsmechanismus in Höhe von 620 Milliarden Euro mit einem Betrag in Höhe von 168,30768 Milliarden Euro.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für das abrufbare Kapital in Höhe von 168,30768 Milliarden Euro Gewährleistungen zu übernehmen. Zahlungen auf das abrufbare Kapital sind im Rahmen des Bundeshaushalts zu leisten

  1. nach Artikel 9 Absatz 2 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Wiederherstellung der ursprünglichen Höhe des eingezahlten Kapitals, wenn das eingezahlte Kapital durch den Ausgleich eines Zahlungsausfalls unter die vereinbarte Summe von 80 Milliarden Euro fällt;
  2. nach Artikel 9 Absatz 3 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Vermeidung eines Verzugs des Europäischen Stabilitätsmechanismus bei der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen;
  3. nach Artikel 25 Absatz 2 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus im Rahmen eines vorübergehend revidierten erhöhten Kapitalabrufs;
  4. nach Artikel 9 Absatz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Gouverneursrates des Europäischen Stabilitätsmechanismus.

(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch ihren Vertreter im Gouverneursrat einem Beschluss nach Artikel 10 Absatz 1 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Veränderung des konsolidierten Darlehensvolumens von Euro päischem Stabilitätsmechanismus und Europäischer Finanzstabilisierungsfazilität im Sinne des Artikels 39 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus insoweit zuzustimmen, als Finanzmittel, die für die Durchführung der von der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität bis zum 30. März 2012 zugesagten Notmaßnahmen erforderlich sind, bis zu einer Höhe von 200 Milliarden Euro bei der Berechnung des konsolidierten Darlehensvolumens im Sinne des Artikels 39 des Vertrags zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus nicht in Abzug gebracht werden.

§ 2 Gewährung von Stabilitätshilfen und Bereitstellung der Letztsicherungsfazilität durch den Europäischen Stabilitätsmechanismus 14 22

(1) Der Europäische Stabilitätsmechanismus ist berechtigt, unter den im Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus genannten Voraussetzungen und entsprechend dem dort geregelten Verfahren einer Vertragspartei des Europäischen Stabilitätsmechanismus Stabilitätshilfen zu gewähren, wenn dies unabdingbar ist, um die Finanzstabilität der Währungsunion insgesamt und seiner Mitgliedstaaten zu wahren. Dem Europäischen Stabilitätsmechanismus zur Verfügung stehende Instrumente der Stabilitätshilfe sind vorsorgliche Finanzhilfen, Finanzhilfen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten einer Vertragspartei, Darlehen sowie der Ankauf von Anleihen einer Vertragspartei auf dem Primär- oder Sekundärmarkt. Finanzhilfen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten können einer Vertragspartei oder auf deren Antrag direkt Finanzinstituten dieser Vertragspartei gewährt werden.

(2) Der Europäische Stabilitätsmechanismus ist berechtigt, entsprechend dem im Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus geregelten Verfahren dem einheitlichen Abwicklungsausschuss für den einheitlichen Abwicklungsfonds die Letztsicherungsfazilität zur Verfügung zu stellen, um die Anwendung der Abwicklungsinstrumente und die Ausübung der Abwicklungsbefugnisse des einheitlichen Abwicklungsausschusses, wie sie im Recht der Europäischen Union verankert sind, zu unterstützen.

§ 3 Haushalts- und Stabilitätsverantwortung

(1) Der Deutsche Bundestag nimmt in Angelegenheiten des Europäischen Stabilitätsmechanismus seine Verantwortung für den Haushalt und für den Bestand und die Fortentwicklung der Stabilität der Wirtschafts- und Währungsunion insbesondere nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wahr.

(2) Der Deutsche Bundestag berät und beschließt über Vorlagen nach diesem Gesetz in angemessener Frist. Dabei berücksichtigt er die für die Beschlussfassung auf der Ebene des Euro-Währungsgebietes maßgeblichen Fristvorgaben.

§ 4 Parlamentsvorbehalt für Entscheidungen im Europäischen Stabilitätsmechanismus 14 22

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