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Regelwerk
Änderungstext

Zwoelfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Vom 16. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 39 vom 19.07.2013 S. 2499)



Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1

Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 13 (aufgehoben) " § 13 Übergangsregelung

In den Fällen in denen aufgrund der Übergangsvorschriften der §§ 345 bis 350, 355 des Kapitalanlagegesetzbuches weiterhin Amtshandlungen auf Grundlage des Investmentgesetzes erforderlich sind, sind die Gebührennummern 4. bis 4.1.3.7 der Anlage (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."

2. Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a) In der Gliederung wird die Angabe zu Nummer 4 wie folgt gefasst:

alt neu
4. Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG) und der Derivateverordnung (DerivateV)

4.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Investmentgesetzes (InvG)

4.2 Amtshandlungen auf der Grundlage der Derivateverordnung

"4. Amtshandlungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) und der Derivateverordnung (DerivateV)

4.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB)

4.2 Amtshandlungen auf der Grundlage der Derivateverordnung (DerivateV)".

3. Die Nummern 4 bis 4.2.2 werden wie folgt gefasst:

"

Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
4. Amtshandlungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) und der Derivateverordnung (DerivateV)
4.1 Amtshandlungen auf der Grundlage des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB)
4.1.1 Amtshandlungen in Bezug auf allgemeine Vorschriften
4.1.1.1 Untersagung des Vertriebs; bei Umbrella-Konstruktionen je Teilinvestmentvermögen oder Teilgesellschaftsvermögen gesondert
4.1.1.1.1 nach § 5 Absatz 6 KAGB 1.000 bis 15.000
4.1.1.1.2 nach § 11 Absatz 6 und 9 Nummer 1 KAGB 1.000 bis 15.000
4.1.1.2 Einschreiten gegen unerlaubte Investmentgeschäfte
4.1.1.2.1 Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/ oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung, und/oder Bestellung eines Abwicklers

( § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
4.000
4.1.1.2.2 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne der Nummer 4.1.1.2.1, mit dem die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird

( § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
1.000
4.1.1.2.3 Verwaltungsakte im Zusammenhang mit der Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und/oder Anordnung der unverzüglichen Abwicklung der Geschäfte, jeweils mit oder ohne den Erlass von Weisungen für die Abwicklung und/oder Bestellung eines Abwicklers, gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe, wenn von den Betroffenen eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt wurde

( § 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
2.000
4.1.1.2.4 Jeder Folgebescheid zu einem Verwaltungsakt im Sinne von Nummer 4.1.1.2.3, mit dem gegenüber einem Unternehmen, das in die Anbahnung, den Abschluss oder die Abwicklung dieser Geschäfte einbezogen ist, sowie gegenüber seinen Gesellschaftern und den Mitgliedern seiner Organe, wenn von den Betreffenden eine zurechenbare Ursache für die Einbeziehung gesetzt wurde, die unverzügliche Abwicklung der Geschäfte angeordnet wird und/oder Weisungen für die Abwicklung erlassen werden und/oder ein Abwickler bestellt wird

( § 15 Absatz 3 KAGB, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 und 2 KAGB)
494
4.1.2 Amtshandlungen in Bezug auf Verwaltungsgesellschaften
4.1.2.1 Amtshandlungen in Bezug auf den Erwerb bedeutender Beteiligungen
4.1.2.1.1 Untersagung des beabsichtigten Erwerbs einer bedeutenden Beteiligung oder ihrer Erhöhung

( § 19 Absatz 2 KAGB)
5.000 bis 100.000
4.1.2.1.2 Untersagung der Ausübung von Stimmrechten

( § 19 Absatz 3 Satz 1 KAGB)
5.000 bis 100.000
4.1.2.1.3

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