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Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Vom 12. Dezember 2013
(BGBl. I Nr. 72 vom 17.12.2013 S. 4155)
Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 103 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
( 1) § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
1. Das Wort "dies" wird durch die Wörter "die Gründe für den Widerruf oder die Rücknahme" und das Wort "im" wird durch das Wort "zum" ersetzt.
2. Folgender Satz wird angefügt:
"Satz 1 gilt entsprechend für den Widerruf oder die Rücknahme eines fingierten Verwaltungsaktes; insoweit wird eine Gebühr bis zur Höhe der Gebühr erhoben, die für einen entsprechenden nicht fingierten Verwaltungsakt im Zeitpunkt des Widerrufs oder der Rücknahme festzusetzen gewesen wäre."
( 2) Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
1. In der Gliederung wird die Angabe zu Nummer 1 wie folgt gefasst:
"1. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
1.1 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG)
1.2 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Solvabilitätsverordung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV) und der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV)
1.3 Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 575/2013".
2. Die Nummern 1 bis 1.1.2.5 werden wie folgt gefasst:
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| 111. | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG), der Solvabilitätsverordnung (SolvV), der Liquiditätsverordnung (LiqV), der Großkredit- und Millionenkreditverordnung (GroMikV) und der Verordnung (EU) Nr. 575/20131 | |
| 1.1 | Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage des Kreditwesengesetzes (KWG) |
|
| 1.1.1 | Freistellung eines Instituts nach § 2 Absatz 4 Satz 1 KWG | 7.350 |
| 1.1.2 | Freistellungen nach § 2a KWG | |
| 1.1.2.1 | Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 1 Satz 1 KWG | 500 bis 1.500 |
| 1.1.2.2 | Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 2 Satz 1 KWG | 500 bis 1.500 |
| 1.1.2.3 | Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 3 Satz 1 KWG | 500 bis 1.500 |
| 1.1.2.4 | Freistellung eines gruppenangehörigen Instituts nach § 2a Absatz 4 Satz 1 KWG | 500 bis 1.500 |
| 1.1.2.5 | Erlass einer Anordnung nach § 2a Absatz 6 Satz 3 KWG | 500 bis 1 500". |
3. In Nummer 1.1.3.1 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "5.000 bis 100 000" durch die Angabe "500 bis 10 000" ersetzt.
4. In Nummer 1.1.3.2 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "5.000 bis 100 000" durch die Angabe "150 bis 3 000" ersetzt.
5. Die Nummern 1.1.3.5.1 und 1.1.3.5.2 werden durch die folgenden Nummern 1.1.3.5.1 bis 1.1.3.5.2.2 ersetzt:
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| "1.1.3.5.1 | Verlangen auf Abberufung | |
| 1.1.3.5.1.1 | von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen | 2000 |
| 1.1.3.5.1.2 | von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding- Gesellschaft tatsächlich führen | 2000 |
| 1.1.3.5.2 | Untersagung der Ausübung der Tätigkeit | |
| 1.1.3.5.2.1 | von Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen | 1.500 |
| 1.1.3.5.2.2 | von Personen, die die Geschäfte einer gemischten Finanzholding- Gesellschaft tatsächlich führen | 1 500". |
6. Die Nummern 1.1.4.1 bis 1.1.4.1.2 werden aufgehoben.
7. Die Nummern 1.1.4.2. bis 1.1.4.2.2 werden durch folgende Nummer 1.1.4.2 ersetzt:
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| "1.1.4.2 | auf die Eigenmittel ( § 10 Absatz 7 Satz 1 KWG) |
750 bis 4 500". |
8. Nummer 1.1.4.3 wird wie folgt gefasst:
| Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| "1.1.4.3 | Anordnung von zusätzlichen Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 KWG | 610". |
(Stand: 16.06.2018)
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