Regelwerk

Änderungstext

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Vom 15. Dezember 2017
(BGBl. I Nr. 79 vom 22.12.2017 S. 3960)



Auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 bis 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Absatz 103 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

s Artikel 1

Die Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 22 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

( 1) § 3 wird wie folgt geändert:

1 In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter "sofern in der Anlage (Gebührenverzeichnis) nichts anderes bestimmt ist." ersetzt.

2. In Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter " § 8 Abs. 9 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes" durch die Wörter " § 8 des Anlegerentschädigungsgesetzes oder § 26 Absatz 1 oder 2 oder § 27 Absatz 1 des Einlagensicherungsgesetzes" ersetzt.

( 2) Die Anlage (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

1. Die Gliederung wird wie folgt geändert:

a) In den Angaben zu Nummer 1 und zu Nummer 1.2 werden jeweils die Wörter "Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG)" durch die Angabe "Zahlungskontengesetzes (ZKG)" ersetzt.

b) Nach der Angabe zu Nummer 11 werden folgende Angaben angefügt:

"12. Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 600/2014

13. Individuellzurechenbareöffentliche Leistungenaufder Grundlageder Verordnung(EU)Nr.1286/2014".

2. In Nummer 1 werden in der Spalte "Gebührentatbestand" die Wörter "Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (SAG)" durch die Angabe "Zahlungskontengesetzes (ZKG)" ersetzt.

3. In Nummer 1.1.3.1 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "500 bis 10 000"durch die Angabe "8 355" ersetzt.

4. In Nummer 1.1.3.2 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "150 bis 3 000"durch die Angabe "8 355" ersetzt.

5. In Nummer 1.1.4.2 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "750 bis 4 500"durch die Angabe "1 715" ersetzt.

6. In Nummer 1.1.4.3 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "200 bis 10 000"durch die Angabe "1 025" ersetzt.

7. In Nummer 1.1.10.1 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "1.100 bis 4 500" durch die Angabe "5 125" ersetzt.

8. In Nummer 1.1.10.4.1 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "1.000 bis 3 000" durch die Angabe "1 430" ersetzt.

9. In Nummer 1.1.12.2 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "375 bis 1 125" durch die Angabe "590" ersetzt.

10. In Nummer 1.1.12.3 wird in der Spalte "Gebührentatbestand" die Angabe " § 29 Abs. 2 Satz 2 KWG" durch die Wörter " § 29 Absatz 2 Satz 2 KWG im Hinblick auf verwaltete Depots" ersetzt und in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "1 840" eingefügt.

11. Die Nummern 1.1.12.3.1 und 1.1.12.3.2

1.1.12.3.1
bei bis zu fünf verwalteten Depots
500

1.1.12.3.2
für jedes weitere Depot
10, insgesamt jedoch höchstens 1.000

werden aufgehoben.

12. In Nummer 1.1.12.5 wird in der Spalte "Gebühr in Euro" die Angabe "400" durch die Angabe "270" ersetzt.

13. Die Nummern 1.1.13 bis 1.1.13.5.2 werden durch die folgenden Nummern 1.1.13 bis 1.1.13.6.2 ersetzt:

alt neu

Nr. Gebührentatbestand Gebühr in Euro
1.1.13 Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen und zum Betreiben von Bankgeschäften
(§ 32 Abs. 1 Satz 1 KWG, auch in Verbindung mit § 53 KWG)
 
1.1.13.1 Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen  
1.1.13.1.1 Drittstaateneinlagenvermittlung, Sortengeschäft, Factoring und Finanzierungsleasing
Erteilung der Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 5, 7, 9 und 10 KWG
2.600
1.1.13.1.2 Einzelne, mehrere oder sämtliche Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG Erteilung einer Erlaubnis zur Erbringung von einzelnen, mehreren oder sämtlichen Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 bis 5, 7 und 9 bis 11 KWG, sofern nicht Nummer 1.1.13.1.1 anwendbar ist 2.000 bis 17.000
1.1.13.1.3 (aufgehoben)  
1.1.13.1.4 (aufgehoben)

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