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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsverordnung
Vom 14. Februar 2023
(BGBl. I Nr. 40 vom 17.02.2023 EU)
Auf Grund des § 10 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 24 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2773) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nummer 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 der Verordnung vom 25. Januar 2018 (BGBl. I S. 184) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:
Die Solvabilitätsverordnung vom 6. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4168), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. September 2021 (BGBl. I S. 4306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 37 die folgenden Angaben eingefügt:
"Kapitel 4 Puffer der Verschuldungsquote
§ 37a Maximal ausschüttungsfähiger Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote".
2. Nach § 37 wird folgendes Kapitel 4 eingefügt:
"Kapitel 4
Puffer der Verschuldungsquote
§ 37a Maximal ausschüttungsfähiger Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote
(1) Der maximal ausschüttungsfähige Betrag in Bezug auf die Verschuldungsquote im Sinne des § 10j Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes errechnet sich durch Multiplikation des nach Absatz 2 berechneten Betrags mit dem nach Absatz 3 festgelegten Faktor. Er reduziert sich durch jede nach § 10j Absatz 3 Satz 4 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes durchgeführte Maßnahme.
(2) Der zu multiplizierende Betrag ergibt sich aus
(3) Liegt das von dem global systemrelevanten Institut vorgehaltene und nicht zur Einhaltung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und zur Einhaltung der zusätzlichen Eigenmittelanforderungen zur Absicherung gegen Risiken einer übermäßigen Verschuldung nach § 6c sowie nach § 10 Absatz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes verwendete Kernkapital, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikopositionsmessgröße im Sinne von Artikel 429 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, innerhalb des
(4) Die Ober- und Untergrenzen für jedes Quartil der Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote sind wie folgt zu berechnen:
| Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote | ||
| Untergrenze des Quartils = | ________________________________________ | x (Qn-1) |
| 4 |
| Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote | ||
| Obergrenze des Quartils = | ________________________________________ | x (Qn) |
| 4 |
abei steht Qnfür die Ordinalzahl des betreffenden Quartils."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
1) Diese Verordnung dient der weiteren Ausgestaltung der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen (ABl. L 150 vom 07.06.2019 S. 253; L 212 vom 03.07.2020 S. 20), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/338 (ABl. L 68 vom 26.02.2021 S. 14) geändert worden ist.
ID: 230335
| ENDE |
(Stand: 20.02.2023)
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