Regelwerk; Allgemeines, Berufe
AusbauBAusbV
- Inhalt =>
| Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung |
| § 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe |
| § 2 Dauer der Berufsausbildungen |
| § 3 Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne |
| § 4 Struktur der Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild |
| § 5 Struktur der Berufsausbildung zum Zimmerer und zur Zimmerin sowie Ausbildungsberufsbild |
| § 6 Struktur der Berufsausbildung zum Stuckateur und zur Stuckateurin sowie Ausbildungsberufsbild |
| § 7 Struktur der Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin sowie Ausbildungsberufsbild |
| § 8 Struktur der Berufsausbildung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin sowie Ausbildungsberufsbild |
| § 9 Struktur der Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin sowie Ausbildungsberufsbild |
| § 10 Struktur der Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin sowie Ausbildungsberufsbild |
| § 11 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten |
| § 12 Ausbildungsplan |
| Abschnitt 2 Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin |
| Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung |
| § 13 Zeitpunkt |
| § 14 Inhalt |
| § 15 Prüfungsbereich |
| Unterabschnitt 2 Gesellen- oder Abschlussprüfung |
| § 16 Zeitpunkt |
| § 17 Inhalt |
| § 18 Prüfungsbereiche |
| § 19 Prüfungsbereich "Herstellen von Baukörpern" |
| § 20 Prüfungsbereich "Durchführen von Ausbauarbeiten" |
| § 21 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" |
| § 22 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung |
| § 23 Mündliche Ergänzungsprüfung |
| Abschnitt 3 Berufsausbildung zum Zimmerer und zur Zimmerin |
| Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung |
| § 24 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
| § 25 Inhalt des Teiles 1 |
| § 26 Prüfungsbereich des Teiles 1 |
| § 27 Inhalt des Teiles 2 |
| § 28 Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
| § 29 Prüfungsbereich "Herstellen von Holzbauteilen" |
| § 30 Prüfungsbereich "Durchführen von Dachkonstruktionsarbeiten" |
| § 31 Prüfungsbereich "Durchführen von Holzkonstruktionsarbeiten" |
| § 32 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" |
| § 33 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung |
| § 34 Mündliche Ergänzungsprüfung |
| Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen |
| § 35 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten |
| § 36 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Zimmerer und zur Zimmerin |
| Abschnitt 4 Berufsausbildung zum Stuckateur und zur Stuckateurin |
| Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung |
| § 37 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
| § 38 Inhalt des Teiles 1 |
| § 39 Prüfungsbereich des Teiles 1 |
| § 40 Inhalt des Teiles 2 |
| § 41 Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
| § 42 Prüfungsbereich "Herstellen von Stuck-, Putzflächen und Wärmedämmung" |
| § 43 Prüfungsbereich "Durchführen von Stuck- und Putzarbeiten" |
| § 44 Prüfungsbereich "Durchführen von Trockenbauarbeiten" |
| § 45 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" |
| § 46 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung |
| § 47 Mündliche Ergänzungsprüfung |
| Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen |
| § 48 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten |
| § 49 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Stuckateur und zur Stuckateurin |
| Abschnitt 5 Berufsausbildung zum Fliesen-, Platten und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin |
| Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung |
| § 50 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
| § 51 Inhalt des Teiles 1 |
| § 52 Prüfungsbereich des Teiles 1 |
| § 53 Inhalt des Teiles 2 |
| § 54 Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
| § 55 Prüfungsbereich "Herstellen von Belägen aus Fliesen, Platten oder Mosaiken" |
| § 56 Prüfungsbereich "Durchführen von Wandbelagsarbeiten" |
| § 57 Prüfungsbereich "Durchführen von Bodenbelagsarbeiten" |
| § 58 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" |
| § 59 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung |
| § 60 Mündliche Ergänzungsprüfung |
| Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen |
| § 61 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten |
| § 62 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin |
| Abschnitt 6 Berufsausbildung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin |
| Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung |
| § 63 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
| § 64 Inhalt des Teiles 1 |
| § 65 Prüfungsbereich des Teiles 1 |
| § 66 Inhalt des Teiles 2 |
| § 67 Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
| § 68 Prüfungsbereich "Herstellen und Einbauen von Estrichen und Verlegen von Bodenbelägen" |
| § 69 Prüfungsbereich "Durchführen von Estricharbeiten" |
| § 70 Prüfungsbereich "Durchführen von Bodenbelagsarbeiten" |
| § 71 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" |
| § 72 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung |
| § 73 Mündliche Ergänzungsprüfung |
| Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen |
| § 74 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten |
| § 75 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin |
| Abschnitt 7 Berufsausbildung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin |
| Unterabschnitt 1 Gesellen- oder Abschlussprüfung |
| § 76 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
| § 77 Inhalt des Teiles 1 |
| § 78 Prüfungsbereich des Teiles 1 |
| § 79 Inhalt des Teiles 2 |
| § 80 Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
| § 81 Prüfungsbereich "Herstellen von Formstücken und Dämmungen" |
| § 82 Prüfungsbereich "Durchführen von Energieeffizienzmaßnahmen" |
| § 83 Prüfungsbereich "Durchführen von Ummantelungsarbeiten" |
| § 84 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" |
| § 85 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung |
| § 86 Mündliche Ergänzungsprüfung |
| Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen |
| § 87 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten |
| § 88 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin |
| Abschnitt 8 Berufsausbildung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin |
| Unterabschnitt 1 Abschlussprüfung |
| § 89 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt |
| § 90 Inhalt des Teiles 1 |
| § 91 Prüfungsbereich des Teiles 1 |
| § 92 Inhalt des Teiles 2 |
| § 93 Prüfungsbereiche des Teiles 2 |
| § 94 Prüfungsbereich "Herstellen von Trockenbaukonstruktionen" |
| § 95 Prüfungsbereich "Durchführen von Trockenbaukonstruktionsarbeiten" |
| § 96 Prüfungsbereich "Durchführen von Sanierungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten" |
| § 97 Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" |
| § 98 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung |
| § 99 Mündliche Ergänzungsprüfung |
| Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen |
| § 100 Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten |
| § 101 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin |
| Abschnitt 9 Schlussvorschriften |
| § 102 Übergangsregelung für Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterinnen |
| Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Zimmererarbeiten sowie zum Zimmerer und zur Zimmerin |
| Abschnitt A: - 1. Ausbildungsjahr - |
| Abschnitt B: - 2. Ausbildungsjahr - |
| Abschnitt C: - 3. Ausbildungsjahr - |
| Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 5 Absatz 3) |
| Anlage 2 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Stuckateurarbeiten sowie zum Stuckateur und zur Stuckateurin |
| Abschnitt A: - 1. Ausbildungsjahr - |
| Abschnitt B: - 2. Ausbildungsjahr - |
| Abschnitt C: - 3. Ausbildungsjahr - |
| Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 6 Absatz 3) |
| Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten sowie zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger und zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin |
| Abschnitt A: - 1. Ausbildungsjahr - |
| Abschnitt B: - 2. Ausbildungsjahr - |
| Abschnitt C: - 3. Ausbildungsjahr - |
| Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 7 Absatz 3) |
| Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Estricharbeiten sowie zum Estrichleger und zur Estrichlegerin |
| Abschnitt A: - 1. Ausbildungsjahr - |
| Abschnitt B: - 2. Ausbildungsjahr - |
| Abschnitt C: - 3. Ausbildungsjahr - |
| Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 8 Absatz 3) |
| Anlage 5 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Wärme-, Kälte- und Schallschutzarbeiten sowie zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer und zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin |
| Abschnitt A: - 1. Ausbildungsjahr - |
| Abschnitt B: - 2. Ausbildungsjahr - |
| Abschnitt C: - 3. Ausbildungsjahr - |
| Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 9 Absatz 3) |
| Anlage 6 (zu § 3 Absatz 1 Nummer 6 und Absatz 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Trockenbauarbeiten sowie zum Trockenbaumonteur und zur Trockenbaumonteurin |
| Abschnitt A: - 1. Ausbildungsjahr - |
| Abschnitt B: - 2. Ausbildungsjahr - |
| Abschnitt C: - 3. Ausbildungsjahr - |
| Abschnitt D: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 4 Absatz 3 und § 10 Absatz 3) |