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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft, Berufe

Empfehlung für eine Ausbildungsregelung Fachpraktiker Hauswirtschaft/Fachpraktikerin Hauswirtschaft gemäß § 66 BBiG/ § 42m HwO

Vom 11. August 2011
(BAnz. vom 11.08.2011 Nr. 120a S. 26)


Das Bundesinstitut für Berufsbildung gibt bekannt:

Vorwort

Mit der Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG/ § 42m HwO, die am 17. Dezember 2009 (geändert am 15. Dezember 2010) als Empfehlung des Hauptausschusses (HA) des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) verabschiedet wurde, ist die Voraussetzung geschaffen, dass die Ausbildung behinderter Menschen in diesen Ausbildungsgängen wie vom Gesetzgeber gewollt nach bundeseinheitlichen Richtlinien und Standards erfolgt.

Mit seinem Beschluss vom 5. März 2009 hat der Ha darüber hinaus Arbeitsgruppen initiiert, die unter Federführung des BIBB berufsspezifische Musterregelungen erarbeiten. In diesen Arbeitsgruppen wirken Vertreter der Sozialpartner, der Kultusministerkonferenz, der Bundesministerien und insbesondere auch in der Ausbildung behinderter Menschen erfahrene Experten und Expertinnen aus Bildungseinrichtungen zusammen.

Die vom Ha als Empfehlung verabschiedete Musterregelung für die Berufsausbildung zum Fachpraktiker für Hauswirtschaft/ zur Fachpraktikerin für Hauswirtschaft wird den zuständigen Stellen mit der Bitte zur Verfügung gestellt, sie für die Berufsausbildung behinderter Menschen zugrunde zu legen und bestehende Regelungen entsprechend zu überprüfen.

Die Ausbildung zum Fachpraktiker Hauswirtschaft/zur Fachpraktikerin Hauswirtschaft orientiert sich an der Ausbildung zum Hauswirtschafter/zur Hauswirtschafterin.

Fachpraktiker Hauswirtschaft/Fachpraktikerinnen Hauswirtschaft erbringen hauswirtschaftliche Dienstleistungen. Sie sind vorwiegend in hauswirtschaftlichen Betrieben, Dienstleistungsunternehmen, Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens und Privathaushalten tätig. Zu ihren wichtigsten Aufgaben zählen das Vorbereiten, Herstellen und Anrichten von Speisen, das Reinigen und Pflegen von Räumen, Betriebseinrichtungen und Textilien sowie das Erbringen kundenorientierter Serviceleistungen. Darüber hinaus informieren sie Kunden über Dienstleistungen und Produkte.

Paragrafenteil Info-Tafel
Ausbildungsregelung
über die Berufsausbildung

zum Fachpraktiker Hauswirtschaft/

zur Fachpraktikerin Hauswirtschaft

vom .... 2 0 ..

Grundlagen:
  • Berufsbildungsgesetz ( BBiG) und Handwerksordnung ( HwO)
    (zum Erlass von Ausbildungsregelungen: § 66 BBiG/ § 42m HwO)
  • Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für
    Berufsbildung für die Regelung von Prüfungsanforderangen
    in Ausbildungsordnungen vom 13. Dezember 2006
  • Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts
    für Berufsbildung (BIBB): "Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen
    für behinderte Menschen gemäß § 66 BBiG und § 42m HwO"
    vom 17. Dezember 2009 (geändert am 15. Dezember 2010)
  • Verordnung über die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter/
    zur Hauswirtschafterin vom 30. Juni 1999 (BGBl. I S. 1495)

Präambel

Jede Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln (siehe auch § 1 Absatz 3 BBiG).

Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

Grundsätzlich ist auch für behinderte Menschen nach § 64 BBiG/ § 42k HwO in Verbindung mit § 4 BBiG/ § 25 HwO eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß § 4 BBiG/ § 25 HwO im Bedarfsfall unter Zuhilfenahme des § 65 BBiG/ § 42l HwO (Nachteilsausgleich), anzustreben.

Nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung, dies nicht erlauben, ist eine Ausbildung nach § 66 BBiG/ § 42m HwO durchzuführen. Für solche Ausnahmefälle wird diese Ausbildungsregelung erlassen.

Ein Übergang von einer bestehenden Ausbildung nach dieser Ausbildungsregelung in eine Ausbildung in einem nach § 4 BBiG/ § 25 HwO anerkannten Ausbildungsberuf ist entsprechend § 64 BBiG/ § 42k HwO kontinuierlich zu prüfen.

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