BüroMKfAusbV - Büromanagementkaufleute-Ausbildungsverordnung Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement
Vom 11. Dezember 2013 (BGBl. I Nr. 72 vom 17.12.2013 S. 4125; 16.06.2014 S. 791; 25.02.2025aufgehoben) Gl.-Nr.: 806-22-1-90
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Der Ausbildungsberuf des Kaufmanns für Büromanagement und der Kauffrau für Büromanagement wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Der Ausbildungsberuf ist, soweit die Berufsausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die in der sachlichen Gliederung des Ausbildungsrahmenplans nach Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Soweit es die Besonderheiten des öffentlichen Dienstes erfordern, sind den Ausbildungsinhalten des Ausbildungsrahmenplans die entsprechenden fachspezifischen Begriffe oder Bezeichnungen, die im öffentlichen Dienst verwendet werden, zugrunde zu legen.
(2) Eine von der zeitlichen Gliederung des Ausbildungsrahmenplans nach Anlage 2 abweichende Organisation der Berufsausbildung ist insbesondere zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen,
weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in zwei Wahlqualifikationen, die jeweils fünf Monate dauern und im Ausbildungsvertrag festgelegt werden, sowie
gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen sind:
5. Marketing und Vertrieb: 5.1 Marketingaktivitäten, 5.2 Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen, 5.3 Kundenbindung und Kundenbetreuung;
6. Personalwirtschaft: 6.1 Personalsachbearbeitung, 6.2 Personalbeschaffung und -entwicklung;
7. Assistenz und Sekretariat: 7.1 Sekretariatsführung, 7.2 Terminkoordination und Korrespondenzbearbeitung, 7.3 Organisation von Reisen und Veranstaltungen;
8. Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungsmanagement: 8.1 Öffentlichkeitsarbeit, 8.2 Veranstaltungsmanagement;
9. Verwaltung und Recht: 9.1 Kunden- und Bürgerorientierung, 9.2 Rechtsanwendung, 9.3 Verwaltungshandeln;
10. öffentliche Finanzwirtschaft: 10.1 Finanzwesen, 10.2 Haushalts- und Kassenwesen.
(4) Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Ausbildungsbetrieb: 1.1 Stellung, Rechtsform und Organisationsstruktur, 1.2 Produkt- und Dienstleistungsangebot, 1.3 Berufsbildung, 1.4 arbeits-, sozial-, mitbestimmungsrechtliche und tarif- oder beamtenrechtliche Vorschriften, 1.5 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.6 Umweltschutz, 1.7 wirtschaftliches und nachhaltiges Denken und Handeln;
2. Arbeitsorganisation: 2.1 Arbeits- und Selbstorganisation, Organisationsmittel, 2.2 Arbeitsplatzergonomie, 2.3 Datenschutz und Datensicherheit, 2.4 qualitätsorientiertes Handeln in Prozessen;
3. Information, Kommunikation, Kooperation: 3.1 Informationsbeschaffung und Umgang mit Informationen, 3.2 Kommunikation, 3.3 Kooperation und Teamarbeit, 3.4 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben.
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan für die Auszubildenden zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
(4) Zur Ergänzung der betrieblichen Berufsausbildung sind im Bereich der zuständigen Stellen des öffentlichen Dienstes die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer dienstbegleitenden Unterweisung systematisch zu vermitteln und zu vertiefen. Hierfür kommen insbesondere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Betracht, die nicht in allen Ausbildungsbetrieben vermittelt werden können. Die dienstbegleitende Unterweisung umfasst in der Regel 420 Stunden, sie ist inhaltlich und zeitlich mit dem Berufsschulunterricht abzustimmen.
(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er
die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,
die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und
mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
informationstechnisches Büromanagement,
Kundenbeziehungsprozesse,
Fachaufgabe in der Wahlqualifikation,
Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich "informationstechnisches Büromanagement" bestehen folgende Vorgaben:
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, im Rahmen eines ganzheitlichen Arbeitsauftrages Büro- und Beschaffungsprozesse zu organisieren und kundenorientiert zu bearbeiten; dabei soll er nachweisen, dass er unter Anwendung von Textverarbeitungs- und Tabellenkalkulationsprogrammen recherchieren, dokumentieren und kalkulieren kann;
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich computergestützt bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich "Kundenbeziehungsprozesse" bestehen folgende Vorgaben:
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, komplexe Arbeitsaufträge handlungsorientiert zu bearbeiten; dabei soll er zeigen, dass er Aufträge kundenorientiert abwickeln, personalbezogene Aufgaben wahrnehmen und Instrumente der kaufmännischen Steuerung fallbezogen einsetzen kann;
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich "Fachaufgabe in der Wahlqualifikation" bestehen folgende Vorgaben:
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,
berufstypische Aufgabenstellungen zu erfassen, Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern sowie Lösungswege zu entwickeln, zu begründen und zu reflektieren,
kunden- und serviceorientiert zu handeln,
betriebspraktische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ökologischer und rechtlicher Zusammenhänge zu planen, durchzuführen und auszuwerten sowie
Kommunikations- und Kooperationsbedingungen zu berücksichtigen;
mit dem Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchgeführt werden, für das folgende Vorgaben bestehen:
Grundlage für das fallbezogene Fachgespräch ist eine der festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 3,
bewertet werden die Leistungen, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch zeigt,
das Fachgespräch soll höchstens 20 Minuten dauern und
das Fachgespräch wird mit einer Darstellung von Aufgabe und Lösungsweg durch den Prüfling eingeleitet;
zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch soll der Prüfling
für jede der beiden festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 3 einen höchstens dreiseitigen Report über die Durchführung einer betrieblichen Fachaufgabe erstellen oder
eine von zwei praxisbezogenen Fachaufgaben, die ihm vom Prüfungsausschuss zur Wahl gestellt werden, bearbeiten und Lösungswege entwickeln; Grundlage für die Fachaufgaben ist eine der festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 3.
Der Ausbildungsbetrieb teilt der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung mit, welche Variante nach Satz 1 Nummer 3 gewählt wird. Wird die Variante nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a gewählt, hat der Ausbildende zu bestätigen, dass die Fachaufgaben vom Prüfling eigenständig im Betrieb durchgeführt worden sind. Die Reporte sind dem Prüfungsausschuss spätestens am ersten Tag der Abschlussprüfung zuzuleiten. Sie werden nicht bewertet. Aus den beiden betrieblichen Fachaufgaben wählt der Prüfungsausschuss eine aus. Ausgehend von der gewählten Fachaufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss für die zugrunde liegende Wahlqualifikation das fallbezogene Fachgespräch so, dass die in Satz 1 Nummer 1 genannten Vorgaben nachgewiesen werden können. Wird die Variante nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b gewählt, ist dem Prüfling eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten einzuräumen. Ausgehend von der Fachaufgabe, die der Prüfling gewählt hat, entwickelt der Prüfungsausschuss für die zugrunde liegende Wahlqualifikation das fallbezogene Fachgespräch so, dass die in Satz 1 Nummer 1 genannten Vorgaben nachgewiesen werden können.
(6) Für den Prüfungsbereich "Wirtschafts- und Sozialkunde" bestehen folgende Vorgaben:
der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
der Prüfling soll fallbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 8 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1. informationstechnisches Büromanagement
mit 25 Prozent,
2. Kundenbeziehungsprozesse
mit 30 Prozent,
3. Fachaufgabe in der Wahlqualifikation
mit 35 Prozent,
4. Wirtschafts- und Sozialkunde
mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind:
im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" und
in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend".
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche "informationstechnisches Büromanagement", "Kundenbeziehungsprozesse" oder "Wirtschafts- und Sozialkunde" durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
der Prüfungsbereich schlechter als "ausreichend" bewertet worden ist und
die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
die Verordnung über die Berufsausbildung zum Bürokaufmann/zur Bürokauffrau vom 13. Februar 1991 (BGBl. I S. 425),
die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Bürokommunikation/zur Kauffrau für Bürokommunikation vom 13. Februar 1991 (BGBl. I S. 436), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2067) geändert worden ist, und
die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Bürokommunikation/zur Fachangestellten für Bürokommunikation vom 12. März 1992 (BGBl. I S. 507), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Oktober 1999 (BGBl. I S. 2066) geändert worden ist.
Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Ausbildungsbetriebes analysieren
an der Entwicklung von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit unter Berücksichtigung von Zielsetzung, Zielgruppen und unterschiedlichen Medien mitwirken
Umsetzung der Maßnahmen planen und organisieren
Wirkung der Maßnahmen analysieren und bewerten
8.2
Veranstaltungsmanagement (§ 4 Absatz 3 Nummer 8.2)
an Veranstaltungsplanungen, insbesondere hinsichtlich Öffentlichkeitsarbeit, Ressourcenkalkulation, räumlicher Organisation und Ausstattung, mitwirken und dabei wirtschaftliche, rechtliche und ökologische Aspekte berücksichtigen
Einladungen und Teilnehmerunterlagen erarbeiten sowie Teilnehmer bei Anfragen und organisatorischen Problemen unterstützen
Prozesse mit Dienstleistern koordinieren und überwachen, dabei betriebliche Compliance einhalten und bei Abweichungen Maßnahmen einleiten
Kosten nachkalkulieren, Rechnungen prüfen und kontieren
Veranstaltungen dokumentieren und analysieren, Informationen für die Öffentlichkeitsarbeit und nachfolgende Prozesse nutzen
Stellung, Rechtsform und Organisationsstruktur (§ 4 Absatz 4 Nummer 1.1)
Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen und gesamtgesellschaftlichen Zusammenhang beschreiben
Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläutern
organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten erläutern und Zusammenwirken der einzelnen Funktionsbereiche erklären
Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften beschreiben
1.2
Produkt- und Dienstleistungsangebot (§ 4 Absatz 4 Nummer 1.2)
Leistungsspektrum des Ausbildungsbetriebes beschreiben
Leistungen des Wirtschaftszweiges darstellen
Markt- und Wettbewerbssituation des Ausbildungsbetriebes darstellen
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System der Berufsausbildung beschreiben
betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen
Bedeutung lebensbegleitenden Lernens für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen sowie den Nutzen beruflicher Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellen
1.4
arbeits-, sozial-, mitbestimmungsrechtliche und tarif- oder beamtenrechtliche Vorschriften (§ 4 Absatz 4 Nummer 1.4)
arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Ausbildungsbetrieb geltende tarif- oder beamtenrechtliche Vorschriften beachten
Arbeitsverträge unter Berücksichtigung arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Auswirkungen unterscheiden
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären
1.5
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 1.5)
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifen
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
Arbeits- und Selbstorganisation, Organisationsmittel (§ 4 Absatz 4 Nummer 2.1)
eigene Arbeit systematisch planen, durchführen, kontrollieren und reflektieren; dabei inhaltliche, organisatorische, zeitliche und finanzielle Aspekte berücksichtigen
Arbeits- und Organisationsmittel einsetzen
Methoden des selbständigen Lernens anwenden, Fachinformationen nutzen, Lern- und Arbeitstechniken anwenden
Informationsflüsse und Entscheidungsprozesse berücksichtigen
Möglichkeiten der Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung unter Berücksichtigung der Umwelt- und Gesundheitsfaktoren und ergonomischer Grundsätze erläutern
2.3
Datenschutz und Datensicherheit (§ 4 Absatz 4 Nummer 2.3)
personenbezogenen Datenschutz als Persönlichkeitsschutz verstehen und Datenschutzregelungen in den Arbeitsprozessen anwenden
Datenpflege und Datensicherung durchführen und kontrollieren
2.4
qualitätsorientiertes Handeln in Prozessen (§ 4 Absatz 4 Nummer 2.4)
betriebliche Abläufe unter Berücksichtigung von Informationsflüssen, Entscheidungswegen und Schnittstellen einordnen und mitgestalten
eigenes Handeln im Arbeitsprozess in Bezug auf den Erfolg des Geschäftsprozesses und auf die Belange aller Beteiligten reflektieren und anpassen
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen im Betrieb beitragen
3
Information, Kommunikation, Kooperation (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)
3.1
Informationsbeschaffung und Umgang mit Informationen (§ 4 Absatz 4 Nummer 3.1)
Informationen recherchieren, beurteilen, aufbereiten und archivieren
Informationen auswerten, interpretieren und in sprachlich angemessener Form weitergeben
Vor- und Nachteile verschiedener Informationsquellen berücksichtigen
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Büromanagement und zur Kauffrau für Büromanagement - zeitliche Gliederung -
Anlage 2 (zu § 3 Absatz 2)
Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich.
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4
Absatz 2 Nummer 1.1
Informationsmanagement,
Absatz 2 Nummer 1.2
Informationsverarbeitung,
Absatz 4 Nummer 1.1
Stellung, Rechtsform und Organisationsstruktur,
Absatz 4 Nummer 2.3
Datenschutz und Datensicherheit,
Absatz 4 Nummer 3.1
Informationsbeschaffung und Umgang mit Informationen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4
Absatz 2 Nummer 1.3
bürowirtschaftliche Abläufe,
Absatz 2 Nummer 1.4
Koordinations- und Organisationsaufgaben,
Absatz 4 Nummer 2.1
Arbeits- und Selbstorganisation, Organisationsmittel,
Absatz 4 Nummer 2.2
Arbeitsplatzergonomie.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4
Absatz 2 Nummer 2.3
Beschaffung von Material und externen Dienstleistungen,
(1) In einem Zeitraum von insgesamt elf Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 4
Absatz 2 Nummer 2.1
Kundenbeziehungen,
Absatz 2 Nummer 2.2
Auftragsbearbeitung und -nachbereitung,
Absatz 2 Nummer 2.4
personalbezogene Aufgaben,
Absatz 2 Nummer 2.5
kaufmännische Steuerung,
Absatz 4 Nummer 3.2
Kommunikation.
(2) In einem Zeitraum von jeweils fünf Monaten zu vermitteln sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen der zwei ausgewählten Wahlqualifikationen nach § 4
Absatz 3 Nummer 1
Auftragssteuerung und -koordination,
Absatz 3 Nummer 2
kaufmännische Steuerung und Kontrolle,
Absatz 3 Nummer 3
kaufmännische Abläufe in kleinen und mittleren Unternehmen,
Absatz 3 Nummer 4
Einkauf und Logistik,
Absatz 3 Nummer 5
Marketing und Vertrieb,
Absatz 3 Nummer 6
Personalwirtschaft,
Absatz 3 Nummer 7
Assistenz und Sekretariat,
Absatz 3 Nummer 8
Öffentlichkeitsarbeit und Veranstaltungsmanagement,
Absatz 3 Nummer 9
Verwaltung und Recht oder
Absatz 3 Nummer 10
öffentliche Finanzwirtschaft.
*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
ENDE
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