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Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft, Berufe

BürstPiMstrV - Bürsten- und Pinselmachermeisterverordnung
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Bürsten- und Pinselmacher-Gewerbe

Vom 17. November 2020
(BGBl. I Nr. 53 vom 23.11.2020 S. 2443; 18.01.2022 S. 39 22)
Gl.-Nr.: 7110-3-206



Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die in der Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Bürsten- und Pinselmacher-Gewerbe zu stellenden Anforderungen.

§ 2 Meisterprüfungsberufsbild

In den Teilen I und II der Meisterprüfung im Bürsten- und Pinselmacher-Gewerbe hat der Prüfling den Teil seiner beruflichen Handlungskompetenz nachzuweisen, der sich auf Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse bezieht. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse:

  1. einen Bürsten- und Pinselmacher-Betrieb führen und organisieren und dabei technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung
    1. der Kostenstrukturen,
    2. der Wettbewerbssituation,
    3. der betrieblichen Aus- und Weiterbildung,
    4. der Betriebsorganisation,
    5. des Qualitätsmanagements,
    6. des Arbeitsschutzrechtes,
    7. des Datenschutzes,
    8. der Datenverarbeitung,
    9. des Umweltschutzes, der Ressourceneffizienz und
    10. technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler Technologien,
  2. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen,
  3. Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen jeweils auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien,
  4. Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Produktherstellung planen, organisieren und überwachen,
  5. Produkte herstellen, insbesondere
    1. Materialien prüfen und auswählen,
    2. Maschinen einrichten,
    3. Störungen im Herstellungsprozess beheben,
    4. Bestückungsmaterialien für Pinsel und Besatzmaterial für Bürsten zurichten,
    5. Bürsten durch Einziehen, Drehen, Setzen und Stanzen herstellen sowie
    6. Pinsel durch Einringen, Einzwingen und Stanzen herstellen,
  6. technische, organisatorische und rechtliche Aspekte bei der Produktherstellung berücksichtigen, insbesondere
    1. den Verwendungszweck und die Umgebungsbedingungen bei der Verwendung der Pinsel oder der Bürsten zur Bestimmung von Anforderungen an Materialeigenschaften und Verarbeitung,
    2. die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen,
    3. die allgemein anerkannten Regeln der Technik,
    4. das einzusetzende Personal und das einzusetzende Material sowie die benötigten Maschinen und Werkzeuge sowie
    5. die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
  7. Pläne, Skizzen, Zeichnungen auch unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, anfertigen, bewerten und korrigieren,
  8. Arten und Eigenschaften von zu be- und verarbeitenden Materialien berücksichtigen,
  9. Unteraufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren,
  10. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler oder Mängel von Produkten sowie Störungen im Herstellungsprozess analysieren und beseitigen, Ergebnisse daraus bewerten und dokumentieren,
  11. hergestellte Produkte kontrollieren, dokumentieren und übergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle erstellen,
  12. Marktsituation für die Entwicklung neuer Produkte und Modelle beurteilen sowie
  13. Prototypen von Bürsten oder Pinseln entwickeln und testen.

§ 3 Ziel und Gliederung der Prüfung in Teil I

(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende berufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er Tätigkeiten des Bürsten- und Pinselmacher-Gewerbes meisterhaft verrichtet.

(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5. Das Meisterprüfungsprojekt und das Fachgespräch bilden einen Prüfungsbereich.

§ 4 Meisterprüfungsprojekt

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einer Produktentwicklung oder einer Produktoptimierung entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.

(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist unter Berücksichtigung vorgegebener Kundenanforderungen eines der folgenden Produkte mit erhöhten Anforderungen an die Herstellung oder Verwendung zu entwickeln oder zu verbessern:

  1. einen Pinsel,
  2. einen Satz verschiedener Pinsel,
  3. eine Bürste oder
  4. einen Satz verschiedener Bürsten.

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