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Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft, Berufe

EdSchleifAusbV - Edelsteinschleiferausbildungsverordnung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Edelsteinschleifer und zur Edelsteinschleiferin

Vom 17. Mai 2018
(BGBl. I Nr. 18 vom 25.05.2018 S. 636)
Gl.-Nr.: 806-22-1-120



Siehe Fn. *

Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Edelsteinschleifers und der Edelsteinschleiferin wird staatlich anerkannt nach

  1. § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
  2. § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe "Edelsteinschleifer und -graveure" nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 37 der Handwerksordnung.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:

  1. fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
  2. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
    1. Edelsteingravieren,
    2. Edelsteinschleifen,
    3. Industriediamantschleifen oder
    4. Schmuckdiamantschleifen sowie
  3. fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

  1. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
  2. Erstellen und Anwenden von Unterlagen,
  3. Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Bedienen und Warten von Maschinen und Anlagen,
  4. Durchführen von betrieblicher und kundenorientierter Kommunikation,
  5. Prüfen und Beurteilen von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen,
  6. Auswählen, Vorbereiten, In-Form-Bringen und Vorschleifen von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen,
  7. Bearbeiten von Edelsteinen oder gleichartigen Werkstoffen und
  8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Edelsteingravieren sind:

  1. Anfertigen von Entwürfen und Modellen für Gravuren sowie
  2. Gravieren und Nachbereiten von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen.

(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Edelsteinschleifen sind:

  1. Schleifen und Polieren von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen sowie
  2. Umarbeiten und Nachbehandeln von Edelsteinen und gleichartigen Werkstoffen.

(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Industriediamantschleifen sind:

  1. Schleifen der Grundformen von Diamanten für technische Anwendungen,
  2. Schleifen und Polieren von Diamanten und
  3. Einbau von Diamanten in Werkzeuge.

(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Schmuckdiamantschleifen sind:

  1. Schleifen und Polieren von Schmuckdiamanten sowie
  2. Um- und Nacharbeiten von Schmuckdiamanten.

(7) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

  1. Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz beider Arbeit und
  4. Umweltschutz.

§ 5 Ausbildungsplan

Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

Abschnitt 2
Zwischenprüfung

§ 6 Ziel und Zeitpunkt

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.

(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

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