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Regelwerk

Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung Rahmenregelung für Ausbildungsregelungen
für behinderte Menschen gemäß § 66 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) / § 42m der Handwerksordnung (HwO)

Vom 9. August 2011
(BAnz. Nr. 118a vom 09.08.2011)


Das Bundesinstitut für Berufsbildung gibt bekannt:

Vorwort

Für behinderte Menschen, für die wegen der Art und Schwere ihrer Behinderung eine Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, sollen die zuständigen Stellen aus den Inhalten der Ausbildungsberufe entwickelte Ausbildungsregelungen treffen. Um die notwendige Einheitlichkeit zu sichern, sieht das Gesetz vor, dass solche Regelungen nach Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstitutes für Berufsbildung (BIBB) zu gestalten sind ( § 66 BBiG; § 42m HwO).

Der Hauptausschuss des BIBB hat dazu im Juni 2006 Rahmenrichtlinien beschlossen. Das BIBB und der Ausschuss für Fragen behinderter Menschen (AFbM) haben im November 2006 den Umsetzungsprozess mit der Fachtagung "Qualifizierte Berufsausbildung für alle - Umsetzung der Rahmenrichtlinien für Ausbildungsregelungen nach § 66 BBiG und § 42m HwO" eingeleitet. Mit Vertretern und Vertreterinnen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF), der Kultusministerkonferenz (KMK), der Sozialpartner, der zuständigen Stellen, der Bundesagentur für Arbeit (BA), der Organisationen der behinderten Menschen sowie von Betrieben und Bildungseinrichtungen (Berufsbildungswerke, Ausbildungsstätten wohnortnaher Rehabilitation, Berufsschulen) wurden Fragen der praktischen Umsetzung der Rahmenrichtlinien und der Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen an der Berufsbildung behinderter Menschen beteiligten Stellen erörtert. Dadurch konnten Erfahrungen und Einschätzungen der Praxis frühzeitig in den Umsetzungsprozess aufgenommen werden, um praxisnahe und bedarfsgerechte Lösungen zu entwickeln.

Der AFbM hat die Ergebnisse der Tagung beraten und sich darauf verständigt, eine für alle Berufsbereiche geltende Rahmenregelung zu schaffen, deren Entwurf in Workshops des BMBF und von einer vom AFbM eingesetzten Modellarbeitsgruppe erarbeitet wurde. Auf der Grundlage dieser Rahmenregelung sollen Arbeitsgruppen unter Federführung des BIBB darüber hinaus Empfehlungen des Hauptausschusses für konkrete Berufsbereiche erarbeiten.

Die vorliegende Rahmenregelung schafft die Voraussetzung für Ausbildungsregelungen, die sicherstellen, dass die Ausbildung von behinderten Menschen nach bundeseinheitlichen Richtlinien und Standards erfolgt.

Diese Empfehlung, die der Hauptausschuss des BIBB am 17. Dezember 2009 verabschiedet hat, wird den zuständigen Stellen mit der Bitte zur Verfügung gestellt, sie für die Berufsbildung behinderter Menschen zugrunde zu legen und bestehende Regelungen entsprechend zu überprüfen.

Die Arbeit an der Rahmenregelung in den verschiedenen daran beteiligten Gremien war geprägt von denn Bemühen, trotz teilweise unterschiedlicher Sichtweisen, Gewichtungen und Bewertungen gemeinsam ein Ergebnis zu erzielen, das die Situation der betroffenen Personengruppen deutlich verbessert und ihrem Anspruch auf Teilhabe Rechnung trägt.

Paragrafenteil Info-Tafel
Entwurf
( Stand [ _ _ _ _ . 2 0 _ _ ])

Ausbildungsregelung
über die Berufsausbildung

(männliche Ausbildungsberufsbezeichnung)/
(weibliche Ausbildungsberufsbezeichnung)

vom __.__. 2 0 __

Grundlagen:
  • Berufsbildungsgesetz ( BBiG) und Handwerksordnung ( HwO) (zum Erlass von Ausbildungsregelungen: § 66 BBiG/ § 42m HwO)
  • Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) zu Ausbildungsregelungen nach § 66 BBiG und § 42m HwO für behinderte Menschen (Rahmenrichtlinien) vom 20. Juni 2006
  • Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung für die Regelung von Prüfungsanforderungen in Ausbildungsordnungen vom 13. Dezember 2006

Präambel

Jede Berufsausbildung hat die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln (siehe auch § 1 Absatz 3 BBiG).

Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen.

Grundsätzlich ist auch für behinderte Menschen nach § 64 BBiG/ § 42k HwO in Verbindung mit § 4 BBiG/ § 25 HwO eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gemäß § 4 BBiG/ § 25 HwO im Bedarfsfall unter Zuhilfenahme des § 65 BBiG/ § 42l HwO (Nachteilsausgleich), anzustreben.

Nur in begründeten Ausnahmefällen, in denen Art und Schwere/Art oder Schwere der Behinderung, dies nicht erlauben, ist eine Ausbildung nach § 66 BBiG/ § 42m

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