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APOLMChem - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung staatlich geprüfter Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker
- Hessen -

Vom 30. Juli 2012
(GVBl. Nr. 16 vom 20.08.2012 S. 246; 12.12.2019 S. 448 19)



Aufgrund des § 2 Abs. 3 und § 3 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 5 des Lebensmittelchemikergesetzes vom 25. August 2011 (GVBl. I S. 395) verordnet die Ministerin für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit der Ministerin für Wissenschaft und Kunst:

Erster Teil
Ausbildung

§ 1 Hochschulstudium

(1) Das Hochschulstudium nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Lebensmittelchemikergesetzes soll die naturwissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Einbeziehung der einschlägigen Rechtsgebiete für die Ausübung des Berufs der Lebensmittelchemikerin und des Lebensmittelchemikers vermitteln und Grundlage für die berufspraktische Ausbildung nach § 2 sein.

(2) Der Gesamtumfang aller Lehrveranstaltungen des Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereichs soll mindestens 235 Semesterwochenstunden betragen.

§ 2 Berufspraktische Ausbildung 19

(1) Während der berufspraktischen Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Lebensmittelchemikergesetzes in der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen nach § 2 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2019 (BGBl. I S. 498), (Lebens- und Futtermittel) und von Erzeugnissen im Sinne des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), geändert durch Gesetz vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 514), (Tabakerzeugnisse) sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse angewandt und vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden. Dies schließt die Befähigung zur Zusammenarbeit mit Kontrollpersonal anderer Fachgebiete ein. Die berufspraktische Ausbildung umfasst

  1. die Organisation sowie die Durchführung und das Qualitätsmanagement der Untersuchung von in Satz 1 genannten Erzeugnissen einschließlich der Festlegung von Untersuchungszielen und Probenanforderungen,
  2. die Beurteilung von in Satz 1 genannten Erzeugnissen auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften,
  3. die
    1. Durchführung der amtlichen Kontrollen von in Satz 1 genannten Erzeugnissen ein schließlich Betriebskontrollen auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung anerkannter Kontrollmethoden und Kontrollpläne,
    2. Teilnahme an Kontrollen nach dem Weinrecht,
    3. Teilnahme an Gerichtsterminen im Zusammenhang mit Kontrollen nach Buchst. a und b.

(2) Die Bewerbung für die berufspraktische Ausbildung muss spätestens zwei Jahre nach dem Bestehen des zweiten Prüfungsabschnitts bei der Ausbildungseinrichtung eingegangen sein. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um

  1. Zeiten,
    1. in denen nach dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) oder entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften ein Beschäftigungsverbot bestand oder bei Vorliegen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bestanden hätte, und
    2. für die nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), oder entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften Elternzeit in Anspruch genommen wurde oder bei Vorliegen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses hätte in Anspruch genommen werden können,
  2. Zeiten für eine Promotion auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie, Chemie, Biochemie, Pharmazie oder eines verwandten Studienfachs und
  3. Zeiten, in denen die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Aufnahme der berufspraktischen Ausbildung gehindert war.

(3) Die berufspraktische Ausbildung beginnt jeweils zum 1. Dezember eines Jahres und erfolgt beim Landesbetrieb Hessisches Landeslabor als der mit der amtlichen Kontrolle von Lebens- und Futtermitteln sowie Tabakerzeugnissen betrauten Untersuchungseinrichtung (Ausbildungseinrichtung). Zeiten einer berufspraktischen Ausbildung in einer entsprechenden Untersuchungseinrichtung anderer Bundesländer und der Bundeswehr stehen Zeiten einer berufspraktischen Ausbildung in der in Satz 1 genannten Ausbildungseinrichtung gleich.

(4) Die berufspraktische Ausbildung erfolgt nach Maßgabe eines Ausbildungsplans. Er ist von der in Abs. 3 Satz 1 genannten Ausbildungseinrichtung und den nach Abs. 6 Satz 1 als gleichwertig anerkannten Einrichtungen für ihren jeweiligen Bereich zu erstellen und durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses des dritten Prüfungsabschnitts zu genehmigen.

(5) Die berufspraktische Ausbildung erfolgt in den Abschnitten

  1. Lebensmittel einschließlich Wasser für den menschlichen Gebrauch,
  2. Futtermittel, kosmetische Mittel, Bedarfsgegenstände und Tabakerzeugnisse und
  3. Qualitätsmanagementsysteme in Laboratorien und Betrieben.

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