Regelwerk

MbauMstrV - Modellbauermeisterverordnung
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Modellbauer-Handwerk

Vom 27. Dezember 2012
(BGBl. I Nr. 1 vom 14.01.2013 S. 27; 18.01.2022 S. 39 22)
Gl.-Nr.: 7110-3-189



Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Gegenstand

Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Modellbauer-Handwerk.

§ 2 Meisterprüfungsberufsbild

Im Modellbauer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen:

  1. auftragsbezogene Kundenanforderungen ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
  2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationssystemen,
  3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren und überwachen, Unteraufträge vergeben und deren Durchführung kontrollieren,
  4. Aufträge ausführen, insbesondere unter Berücksichtigung von computergestützten Konstruktions- und Fertigungstechniken, Herstellungsverfahren und Gestaltungsaspekten, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
  5. Bedingungen für den Einsatz der Produkte des Modellbaus in nachfolgenden Produktionsverfahren beim Kunden bewerten und berücksichtigen,
  6. Skizzen, Pläne, Konstruktionen und Zeichnungen, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, anfertigen, Datensätze erstellen,
  7. Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender Werk- und Hilfsstoffe berücksichtigen; Maßnahmen zur Oberflächenbehandlung festlegen und bewerten,
  8. Modelle, Formen und Modelleinrichtungen planen, herstellen und die Herstellung dokumentieren,
  9. Muster, Prototypen und Fertigungseinrichtungen planen, herstellen und die Herstellung dokumentieren,
  10. Prototypen, Modelle, Modell- und Fertigungseinrichtungen bewerten, ändern und instand setzen,
  11. Lehren, Vorrichtungen und Schablonen planen, konstruieren und bewerten,
  12. Antriebs-, Steuerungs- und Regeltechniken Verwendungszwecken zuordnen und die Zuordnung begründen,
  13. Mess- und Prüfverfahren festlegen, technische Messungen und Prüfungen durchführen und Ergebnisse dokumentieren,
  14. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen,
  15. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
  16. durchgeführte Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie eine Nachkalkulation durchführen und die Auftragsabwicklung auswerten.

§ 3 Ziel und Gliederung des Teils I

(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Modellbauer-Handwerks meisterhaft verrichten kann.

(2) Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:

  1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch,
  2. eine Situationsaufgabe.

§ 4 Meisterprüfungsprojekt

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Anforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss durch Produktunterlagen für den Gießerei-, Karosserie- und Produktions- sowie Anschauungsmodellbau festgelegt. Vorschläge des Prüflings sollen berücksichtigt werden, wenn sie den auftragsbezogenen Anforderungen entsprechen.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.

(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Modell, eine Form oder eine Modelleinrichtung zu planen. Die Planungsunterlagen bestehen aus Konstruktionen und Kalkulationen. Auf dieser Grundlage ist die Herstellung und Prüfung des Modells, der Form oder der Modelleinrichtung durchzuführen. Dabei sind Fertigungsdaten zu erzeugen und anzuwenden sowie Messprotokolle und Prüfberichte zu erstellen.

(4) Die Planungsunterlagen werden mit 40 Prozent, die durchgeführten Arbeiten mit 50 Prozent und die Kontroll- und Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Messprotokollen und Prüfberichten, mit 10 Prozent gewichtet.

§ 5 Fachgespräch

Über das abgeschlossene Meisterprüfungsprojekt hat der Prüfling in einem Fachgespräch nachzuweisen, dass er befähigt ist,

  1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen,
  2. den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts zu begründen,
  3. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösungen darzustellen und dabei neue Entwicklungen zu berücksichtigen.

§ 6 Situationsaufgabe

(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Modellbauer-Handwerk.

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