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MbauMstrV - Modellbauermeisterverordnung
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Modellbauer-Handwerk
Vom 27. Dezember 2012
(BGBl. I Nr. 1 vom 14.01.2013 S. 27; 18.01.2022 S. 39 22)
Gl.-Nr.: 7110-3-189
Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Gegenstand
Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Modellbauer-Handwerk.
§ 2 Meisterprüfungsberufsbild
Im Modellbauer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen:
§ 3 Ziel und Gliederung des Teils I
(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Modellbauer-Handwerks meisterhaft verrichten kann.
(2) Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
§ 4 Meisterprüfungsprojekt
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Anforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss durch Produktunterlagen für den Gießerei-, Karosserie- und Produktions- sowie Anschauungsmodellbau festgelegt. Vorschläge des Prüflings sollen berücksichtigt werden, wenn sie den auftragsbezogenen Anforderungen entsprechen.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(3) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein Modell, eine Form oder eine Modelleinrichtung zu planen. Die Planungsunterlagen bestehen aus Konstruktionen und Kalkulationen. Auf dieser Grundlage ist die Herstellung und Prüfung des Modells, der Form oder der Modelleinrichtung durchzuführen. Dabei sind Fertigungsdaten zu erzeugen und anzuwenden sowie Messprotokolle und Prüfberichte zu erstellen.
(4) Die Planungsunterlagen werden mit 40 Prozent, die durchgeführten Arbeiten mit 50 Prozent und die Kontroll- und Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Messprotokollen und Prüfberichten, mit 10 Prozent gewichtet.
§ 5 Fachgespräch
Über das abgeschlossene Meisterprüfungsprojekt hat der Prüfling in einem Fachgespräch nachzuweisen, dass er befähigt ist,
§ 6 Situationsaufgabe
(1) Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Modellbauer-Handwerk.
(Stand: 01.08.2022)
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