Regelwerk, Allgemein Wirtschaft; Berufe

SiebdrAusbV - Siebdrucker-Ausbildungsverordnung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Siebdruck und zur Medientechnologin Siebdruck

Vom 7. April 2011
(BAnz. Nr. 125a vom 19.08.2011 S. 4)


Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Medientechnologe Siebdruck und Medientechnologin Siebdruck wird

  1. nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
  2. nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 41 "Siebdrucker" der Anlage B 1 der Handwerksordnung

staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Struktur der Berufsausbildung .

Die Berufsausbildung gliedert sich in

  1. Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt a und C,
  2. zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 sowie
  3. eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Medientechnologen Siebdruck und zur Medientechnologin Siebdruck gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:

1. Planen des Ablaufs von Druckaufträgen,

2.Siebdruckvorstufe und Druckformherstellung,

3. Vorbereiten des Siebdruckprozesses,

4. Steuern des Siebdruckprozesses,

5. Siebdruckweiterverarbeitung,

6. Drucktechnologien und -prozesse,

7. Instandhalten von Druckmaschinen;

Abschnitt B
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Auswahllisten I und II:

1. zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 aus der Auswahlliste I:

I.1 Standardisierter Siebdruck,

I.2 Druckveredelung,

I.3 Produktbearbeitung,

I.4 Druckweiterverarbeitung,

I.5 Kundenberatung,

I.6 Schneidplotttechnik,

I.7 Transfertechnik,

I.8 Rotativer Siebdruck,

I.9 Tampondruck,

I.10 Datenvorbereitung Digitaldruck,

I.11 Großformatiger Digitaldruck;

2. eine Wahlqualifikation nach § 3 Nummer 3 aus der Auswahlliste II:

II.1 Bogensiebdruck,

II.2 Rollensiebdruck,

II.3 Körpersiebdruck,

II.4 Technischer Siebdruck,

II.5 Textilsiebdruck,

II.6 Keramischer Siebdruck,

II.7 Glassiebdruck;

Abschnitt C
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1:

1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4. Umweltschutz,

5. Betriebliche Kommunikation.

§ 5 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 6 Zwischenprüfung

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