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Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft; Berufe

Musterprüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen
- Richtlinie des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung -

Vom 15. Dezember 2021
(BAnz. AT vom 02.02.2022 S4)



Das Bundesinstitut für Berufsbildung gibt bekannt:

Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom ... gemäß den Richtlinien des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 8. März 2007 (geändert am 14. April 2020) erlässt die Handwerkskammer ... als zuständige Stelle nach § 38 Absatz 1 Satz 1 und § 42n Absatz 3 Satz 2 der Handwerksordnung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2020 (BGBl. I S. 142) geändert worden ist, die folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Gesellen- und Umschulungsprüfungen:

Erster Abschnitt
Prüfungsausschüsse und Prüferdelegationen

§ 1 Errichtung

(1) Die Handwerkskammer errichtet für die Durchführung der Gesellen- und Umschulungsprüfungen Prüfungsausschüsse ( § 33 Absatz 1 Satz 1 HwO/ § 42n Absatz 3 Satz 1 HwO).

(2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 35a Absatz 2 HwO nehmen die Prüfungsleistungen ab.

(3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

(4) Mehrere Handwerkskammern können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten ( § 33 Absatz 1 Satz 2 HwO).

(5) Die Handwerkskammer kann Handwerksinnungen ermächtigen, Gesellenprüfungsausschüsse zu errichten, wenn die Leistungsfähigkeit der Innung die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung sicherstellt ( § 33 Absatz 1 Satz 3 HwO). Die Handwerksinnungen gelten als für die Durchführung der Prüfung zuständige Körperschaft im Sinne dieser Prüfungsordnung.

(6) Werden von einer Handwerksinnung Gesellenprüfungsausschüsse errichtet, so sind sie für die Abnahme der Gesellenprüfung aller Lehrlinge (Auszubildenden) der in der Handwerksinnung vertretenen Handwerke ihres Bezirks zuständig, soweit nicht die Handwerkskammer etwas anderes bestimmt ( § 33 Absatz 2 HwO).

§ 2 Zusammensetzung und Berufung von Prüfungsausschüssen

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, sofern in einer Anlage zur Prüfungsordnung für bestimmte Prüfungsausschüsse keine höhere Anzahl festgelegt ist. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein ( § 40 Absatz 1 Satz 2 BBiG).

(2) In zulassungspflichtigen Handwerken müssen dem Prüfungsausschuss als Mitglieder Arbeitgeber oder Betriebsleiter und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sein ( § 34 Absatz 2 Halbsatz 1 und Satz 2 HwO).

(3) In zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben müssen dem Prüfungsausschuss als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein ( § 34 Absatz 2 Halbsatz 2 und Satz 2 HwO).

(4) Die Mitglieder werden für eine einheitliche Periode, längstens für fünf Jahre berufen oder gewählt ( § 34 Absatz 2 Satz 4 HwO).

(5) In zulassungspflichtigen Handwerken müssen die Arbeitgeber die Meisterprüfung in dem entsprechenden Handwerk abgelegt haben oder zum Ausbilden berechtigt sein. Die Arbeitnehmer müssen die Gesellenprüfung in dem entsprechenden Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 BBiG bestanden haben und in diesem Handwerk oder Gewerbe tätig sein. Arbeitnehmer, die eine entsprechende ausländische Befähigung erworben haben und handwerklich tätig sind, können in den Prüfungsausschuss berufen werden ( § 34 Absatz 3 HwO).

(6) In zulassungsfreien Handwerken oder handwerksähnlichen Gewerben müssen die Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer die Gesellenprüfung in dem entsprechenden Handwerk oder eine entsprechende Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach § 4 BBiG bestanden haben und in diesem Handwerk oder Gewerbe tätig sein. Arbeitnehmer, die eine entsprechende ausländische Befähigung erworben haben und handwerklich tätig sind, können in den Prüfungsausschuss berufen werden ( § 34 Absatz 3 HwO).

(7) Die Arbeitnehmer und die Beauftragten der Arbeitnehmer der von der Handwerkskammer errichteten Prüfungsausschüsse werden auf Vorschlag der Mehrheit der Gesellenvertreter in der Vollversammlung der Handwerkskammer berufen ( § 34 Absatz 4 Satz 2 HwO).

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(Stand: 14.02.2022)

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