Regelwerk, Allgemein, Wirtschaft, Berufe

OTA-VO - Verordnung über die Ausbildung für die operationstechnische Assistenz

Vom 15. März 2010
(GVBl. LSa Nr. 7 vom 19.03.2010 S. 128)
Gl.-Nr.: 2120.9



Siehe Fn. *

Aufgrund von § 27 und § 32 Abs. 2 des Gesundheitsdienstgesetzes Sachsen-Anhalt vom 21. November 1997 (GVBl. LSa S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2009 (GVBl. LSa S. 644, 646), in Verbindung mit Abschnitt 11 Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSa S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss vom 3. Juni 2008 (MBl. LSa S. 404), wird verordnet:

Abschnitt I
Erlaubnis

§ 1 Führen der Berufsbezeichnung

Wer die Berufsbezeichnung "Operationstechnische Assistentin" oder "Operationstechnischer Assistent" führen will, bedarf der Erlaubnis. Das Landesverwaltungsamt erteilt die Erlaubnis durch Ausstellung einer Urkunde nach Anlage 1, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. I erfüllt sind.

§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis

(1) Eine Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn die antragstellende Person

  1. die durch diese Verordnung vorgeschriebene Ausbildungszeit abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden hat,
  2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt und
  3. zur Ausübung des Berufs gesundheitlich gemäß ärztlicher Bescheinigung geeignet ist.

(2) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung für die operationstechnische Assistenz gilt als Erlaubnis nach § 11 Satz 1 .

(3) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine Voraussetzung nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 nicht erfüllt war. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz I Nr. 2 nicht erfüllt ist. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn nachträglich die Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 3 nicht erfüllt ist.

§ 3 Berufsqualifikationen aus anderen Staaten

(1) Berufsqualifikationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines anderen durch Abkommen gleichgestellten Staates werden als Qualifikation gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 anerkannt, wenn sie den Anforderungen für die Gleichwertigkeit nach den Artikeln 11 bis 13 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, ABl. L 271 vom 16.10.2007 S. 18, ABl. L 93 vom 04.04.2008 S. 28, ABl. L 33 vom 03.02.2009 S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 279/2009 vom 6. April 2009 (ABl. L 93 vom 07.04.2009 S. 11 ), entsprechen. Für die Gleichwertigkeit ist die erworbene Berufserfahrung aufgrund des Artikels 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG zu berücksichtigen. Die Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 wird auf Antrag erteilt, wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift und das Beherrschen der deutschen Sprache in Wort und Schrift für die Berufstätigkeit aufgrund des Artikels 53 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sind. Für das Verfahren gelten im Übrigen die Artikel 50 bis 52 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG .

(2) Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben oder nur mit unangemessenem zeitlichem oder sachlichem Aufwand feststellbar, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis wird durch Ableistung eines Anpassungslehrgangs oder durch Bestehen einer Eignungsprüfung erbracht. Im Übrigen gilt Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG .

(3) Für Berufsangehörige, die vorübergehend und gelegentlich als Dienstleistungserbringer in Sachsen-Anhalt tätig werden, gelten die Artikel 5, 7 und 9 der Richtlinie 2005/36/EG .

(4) Für die Zusammenarbeit des Landesverwaltungsamtes mit Behörden anderer Staaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind die Artikel 8 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG maßgebend.

(5) Für Berufsqualifikationen aus Drittstaaten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

Abschnitt 2
Ausbildung

§ 4 Ausbildungsziel

(1)Die Ausbildung soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand technischer, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personelle, soziale und methodische Kompetenzen für die verantwortliche Mitwirkung im Operationsdienst vermitteln. Im Mittelpunkt des Aufgabengebiets der operationstechnischen Assistenz stehen die Vorbereitung, die technisch unterstützende Assistenz sowie die Nachbereitung der operativen Versorgung von Patientinnen und Patienten innerhalb der Operationseinheit sowie in den diagnostischen und therapeutischen Funktionsbereichen.

(2) Die Ausbildung nach Absatz I soll insbesondere dazu befähigen,

  1. die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen:
    1. Vorbereitung und Koordination der Arbeitsabläufe zur Herstellung der Funktionsfähigkeit einer Operationseinheit und zur Durchführung operativer Eingriffe. Dazu zählen insbesondere:

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