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SächsLMKVO - Sächsische Lebensmittelkontrolleursverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung der Lehrgangs und Prüfungsvoraussetzungen für Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure
- Sachsen -
Vom 16. Dezember 2025
(SächsGVBl. Nr. 1 vom 06.01.2025 S. 2)
Die Staatsregierung verordnet aufgrund
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Lehrgang und die Prüfung für Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure nach Maßgabe der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2 Ziel des Lehrgangs
Ziel des Lehrgangs ist es, die nach § 1 Absatz 2 und § 3 Absatz 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung erforderlichen Fachkenntnisse sowie die praktischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden zu vermitteln, die die Teilnehmenden zur Erfüllung der Aufgaben in der amtlichen Lebensmittelkontrolle befähigen.
§ 3 Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme am Lehrgang
(1) Zur Teilnahme am Lehrgang kann von der Einstellungsbehörde zugelassen werden, wer die Anforderungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung erfüllt oder nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung gleichgestellt ist.
(2) Über die Gleichstellung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung oder in Zweifelsfällen hinsichtlich der Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung entscheidet das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.
(3) Menschen mit Behinderungen können zum Lehrgang zugelassen werden, auch wenn aufgrund der Art und Schwere der Behinderung Teile des Lehrgangs voraussichtlich nicht in vollem Umfang abgelegt werden können. Der Nachweis über Art und Schwere der Behinderung ist vor Lehrgangsbeginn unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. Die Einstellungsbehörde kann ein amtsärztliches Gutachten verlangen. In Zweifelsfällen entscheidet das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, ob eine Zulassung zum Lehrgang erfolgen kann.
§ 4 Einstellungsbehörde
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern zum Lehrgang zur Lebensmittelkontrolleurin oder zum Lebensmittelkontrolleur erfolgt im Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des jeweiligen Landkreises oder der jeweiligen Kreisfreien Stadt (Einstellungsbehörde). Die Einstellungsbehörde führt die Lehrgangsakte und ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten die ausschließlich Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. Sie legt die Dauer der Aufbewahrung der Lehrgangsakte fest.
Abschnitt 2
Lehrgang
§ 5 Lehrgangsbehörden, Lehrgangsstellen und Lehrgangsleitung
(1) Lehrgangsbehörde ist die jeweilige Einstellungsbehörde.
(2) Der praktische Teil des Lehrgangs nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung findet in der jeweiligen Lehrgangsbehörde und in den nachfolgenden Lehrgangsstellen statt:
(3) Der theoretische Teil des Lehrgangs nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung findet an einer der Bildungseinrichtungen statt, die vom Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt als hierfür geeignete Lehrgangsstellen benannt worden sind.
(Stand: 17.02.2026)
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