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Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk *
Vom 17. Juni 2011
(BAnz. Nr. 151a vom 06.10.2011 S. 4)
Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Textilgestalters und der Textilgestalterin im Handwerk wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 20, Textilgestalter, der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der Fachrichtungen:
§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):
Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Filzen:
Abschnitt C Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Klöppeln:
Abschnitt D Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Posamentieren:
Abschnitt E Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Sticken:
Abschnitt F Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stricken:
Abschnitt G Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Weben:
Abschnitt H Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
§ 5 Durchführung der Berufsausbildung
(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 12 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 6 Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Ausbildungsmonate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben:
(Stand: 16.06.2018)
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