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TextilgestalterMstrV - Textilgestaltermeisterverordnung
Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Textilgestalter-Handwerk

Vom 26. April 2013
(BGBl. I Nr. 23 vom 14.05.2013 S. 1169)



Auf Grund des § 51a Absatz 2 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Gegenstand

Die Meisterprüfung besteht aus vier selbständigen Prüfungsteilen. Diese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die Prüfung in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Textilgestalter- Handwerk.

§ 2 Meisterprüfungsberufsbild

Im Textilgestalter-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse zum

Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz zu berücksichtigen:

  1. auftragsbezogene Kundenanforderungen ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen,
  2. Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationssystemen,
  3. Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, überwachen und anpassen, Unteraufträge vergeben und deren Durchführung kontrollieren,
  4. Aufträge ausführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Gestaltungsaspekten, Fertigungstechniken, Instandsetzungsalternativen, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden,
  5. Skizzen, Entwürfe, Zeichnungen, Schnitte und Patronen, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, anfertigen,
  6. experimentelle Arbeiten durchführen, insbesondere auch mit nichttextilen Materialien,
  7. Produkte, insbesondere Ensembles und Kollektionen, planen, gestalten und konstruieren unter Berücksichtigung von unterschiedlichen Materialkombinationen und Fertigungstechniken,
  8. Arten und Eigenschaften zu be- und verarbeitender Werk- und Hilfsstoffe berücksichtigen, insbesondere zur Optimierung von Fertigungsverfahren und Produkten,
  9. Verbindungstechniken, insbesondere bei mehrteiligen Produkten, festlegen und beherrschen,
  10. Befestigungstechniken zur Gebrauchsfertigkeit und Präsentation von Produkten festlegen und beherrschen,
  11. Konzepte für die Herstellung, Fertigstellung und Konfektionierung von Filzen, Klöppelspitzen, Posamenten, Stickereien, Gestricken und Geweben entwickeln,
  12. Konzepte für Präsentationen anlass- und kundenbezogen entwickeln, darstellen und bewerten,
  13. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für logistische Prozesse entwickeln und umsetzen,
  14. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und beseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
  15. durchgeführte Leistungen abnehmen und dokumentieren sowie eine Nachkalkulation durchführen und die Auftragsabwicklung auswerten.

§ 3 Ziel und Gliederung des Teils I

(1) Durch die Prüfung in Teil I hat der Prüfling seine berufliche Handlungskompetenz dadurch nachzuweisen, dass er komplexe berufliche Aufgabenstellungen lösen und dabei Tätigkeiten des Textilgestalter-Handwerks meisterhaft verrichten kann.

(2) Teil I der Meisterprüfung umfasst als Prüfungsbereich ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes Fachgespräch.

§ 4 Meisterprüfungsprojekt

(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Anforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung. Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.

(3) Das Meisterprüfungsprojekt ist nach einer der Nummern 1 bis 6 zu planen. Die Planungsunterlagen bestehen aus Entwurf, Berechnung und Kalkulation. Auf dieser Grundlage ist ein verkaufsfertiges Textilprodukt herzustellen und zu kontrollieren. Hierfür kommen in Betracht:

  1. aus dem Bereich Filzen ein mindestens dreilagiger Hohlfilz unter Verwendung von mindestens zwei zusätzlich nichtfilzenden Materialien,
  2. aus dem Bereich Posamentieren ein historisches Ensemble und ein zeitgenössisches Objekt unter Anwendung von mindestens vier verschiedenen Techniken sowie Einsatz verschiedener Materialien,
  3. aus dem Bereich Stricken mindestens drei aufeinander abgestimmte Gestricke unter Verwendung unterschiedlicher Materialien, Muster und Funktionselemente,
  4. aus dem Bereich Klöppeln eine Klöppelspitze unter Anwendung von mindestens sechs verschiedenen Techniken und Einsatz verschiedener Materialien,

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