Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung

Vom 2. Mai 2012
(BGBl. I Nr. 19 vom 09.05.2012 S. 1006)


Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie verordnet auf Grund

Artikel 1
FinVermV - Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung

( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung

Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
 MaBV - Makler- und Bauträgerverordnung
Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Anlageberater, Bauträger und Baubetreuer
"MaBV - Makler- und Bauträgerverordnung
Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a" durch die Wörter " § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a" ersetzt.

b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2" durch die Wörter " § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a" durch die Wörter " § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a" ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b" durch die Wörter " § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b" ersetzt.

3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a" durch die Wörter " § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2" durch die Wörter " § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4" durch die Wörter " § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die die Wörter " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b" durch die Wörter " § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b" ersetzt.

5. In § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter " § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a" durch die Wörter " § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a" ersetzt.

6. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern " § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" werden das Komma und die Angabe "2 und 3" gestrichen.

bb) In Nummer 3 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.

cc) Die Nummern 5 bis 7

5. bei der Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer inländischen Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft im Sinne der §§ 96 bis 111a des Investmentgesetzes ausgegeben werden, oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Investmentgesetz öffentlich vertrieben werden dürfen, oder der auf diese bezogenen Anlageberatung: Firma und Sitz der Kapitalanlagegesellschaft, Investmentaktiengesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft, je ein Stück der Vertragsbedingungen oder der Satzung, des ausführlichen und gegebenenfalls des vereinfachten Verkaufsprospektes sowie der Jahres- und Halbjahresberichte für das Investmentvermögen, jeweils in deutscher Sprache (§ 121 Abs. 1 und 3 sowie § 123 des Investmentgesetzes); bei der Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, oder bei der auf diese bezogenen Anlageberatung außerdem Angaben darüber, ob die ausländische Investmentgesellschaft in ihrem Sitzstaat im Hinblick auf das Investmentgeschäft einer staatlichen Aufsicht untersteht, ob und seit wann die ausländische Investmentgesellschaft zum öffentlichen Vertrieb ihrer Investmentanteile berechtigt ist sowie ob und wann die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den öffentlichen Vertrieb untersagt hat oder die Berechtigung zum öffentlichen Vertrieb durch Verzicht erloschen ist;

6. bei der Vermittlung von Verträgen über den Erwerb von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen, die für gemeinsame Rechnung der Anleger verwaltet werden, sowie über den Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen an einer Kommanditgesellschaft oder der jeweils auf diese bezogenen Anlageberatung:

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