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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Vom 25. Mai 2023
(BGBl. I Nr. 139 vom 31.05.2023)


Auf Grund des § 20 Absatz 1 Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

Artikel 1

Die Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Absatz 3 werden die Wörter "und in denen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten tätig sind" gestrichen.

2. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und jedes der weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. "(3) Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden ist eine stellvertretende Person zu bestellen. Für die weiteren Mitglieder sind insgesamt mindestens sechs stellvertretende Personen zu bestellen."

b) In Absatz 4 werden im Satzteil vor der Aufzählung die Wörter "ihre stellvertretenden" durch das Wort "stellvertretende" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sowie die stellvertretenden Personen werden von der nach § 20 zuständigen Stelle auf Vorschlag der Hochschule bestellt. "(5) Die Hochschule schlägt der nach § 20 zuständigen Stelle die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission sowie die stellvertretenden Personen vor. Diese werden von der nach § 20 zuständigen Stelle bestellt."

3. Nach § 27 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Gegenstand der psychotherapeutischen Prüfung sind alle wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden."

4. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Pool an" gestrichen.

bb) In Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter "Simulationspatientin oder den Simulationspatienten" durch das Wort "Schauspielpersonen" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Simulationspatientinnen oder Simulationspatienten" durch das Wort "Schauspielpersonen" ersetzt.

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Für die Schulung können digitale Formate genutzt werden. Bereits erfolgte Schulungen können berücksichtigt werden."

5. § 50 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "ihre jeweiligen stellvertretenden" durch die Wörter "insgesamt mindestens vier stellvertretende" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "ihre stellvertretenden" durch das Wort "stellvertretende" ersetzt und werden die Wörter "für jede Station" gestrichen.

c) In Absatz 3 werden im Satzteil vor der Aufzählung die Wörter "für eine Station bestellt" durch die Wörter "an einer Station eingesetzt" ersetzt.

6. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung wählt für den jeweiligen Prüfungstermin in Absprache mit der nach § 20 zuständigen Stelle aus den zusammengestellten Parcours nach § 49 Absatz 4 einen Parcours und einen Ersatzparcours aus. "(1) Die nach § 20 zuständige Stelle stellt für jeden Prüfungstermin der anwendungsorientierten Parcoursprüfung den Parcours nach § 49 Absatz 1 zur Verfügung."

b) Die Absätze 2 und 2a

(2) Vor Beginn einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung hat die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung den Parcours, der für den Prüfungstermin ausgewählt worden ist, auf Fehler zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung Hinweise, dass eine Prüfungsaufgabe an einer Station oder der gesamte Parcours fehlerhaft sein könnte, ist der Ersatzparcours zu wählen. Für den Ersatzparcours gilt Satz 1 entsprechend.

(2a) Ist der gewählte Ersatzparcours fehlerhaft, wählt die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung in Absprache mit der nach § 20 zuständigen Stelle erneut einen Parcours aus dem Pool der Parcours nach Absatz 1 aus. Für den erneut ausgewählten Parcours gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend.

werden aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter "Simulationspatientinnen oder Simulationspatienten" werden durch das Wort "Schauspielpersonen" ersetzt.

d) Die Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 3 bis 6.

7. In

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