Gesetz zur Ausführung des Bundesrechts über die Pflegefachassistenzausbildung - Berlin -
Vom 9. Juli 2026 (GVBl. Nr. 25 vom 22.07.2026 S. 689)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Berliner Ausführungsgesetzes zum Bundesrecht über die Gesundheitsfachberufe
Das Berliner Ausführungsgesetz zum Bundesrecht über die Gesundheitsfachberufe vom 13. Juni 2024 (GVBl. S. 382), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Juni 2024 (GVBl. S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
" § 3a Verordnungsermächtigungen im Bereich des Pflegefachassistenzrechts
(1) Die für Pflege zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu treffen über:
die Struktur und Dauer der Ausbildung nach Teil 2 des Pflegefachassistenzgesetzes vom 28. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 259, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung ergänzend zu den Vorgaben des § 5 des Pflegefachassistenzgesetzes sowie über die Vorgabe zentraler Prüfungsaufgaben gemäß § 28 Absatz 2 Satz 1 der Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom 2. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 166) in der jeweils geltenden Fassung; die für Pflege zuständige Senatsverwaltung kann insbesondere einen einheitlichen Ausbildungsbeginn, die Dauer und Struktur der Ausbildung in Teilzeitform sowie landeseinheitliche Prüfungstermine bestimmen,
einen verbindlichen Lehrplan als Grundlage für die Erstellung der schulinternen Curricula der Pflegeschulen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 3 des Pflegefachassistenzgesetzes unter Beachtung der Vorgaben der Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung, insbesondere über die Gegenstände des schulinternen Curriculums, die Ausgestaltung des Unterrichts zur Vermittlung der Kompetenzen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung, soweit nicht schon anderweitig ermächtigt,
die Bildung der Noten für die Zeugniserteilung durch die Pflegeschulen für die im Unterricht und in der praktischen Ausbildung erbrachten Leistungen gemäß § 9 Absatz 2 Satz 3 der Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung,
die Geeignetheit von Einrichtungen nach § 6 Absatz 1 und 2 des Pflegefachassistenzgesetzes zur Durchführung von Teilen der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 3 des Pflegefachassistenzgesetzes, wobei ein angemessenes Verhältnis von Auszubildenden zu Pflegefachkräften und Pflegefachassistenzkräften gewährleistet sein muss; die für Pflege zuständige Senatsverwaltung kann insbesondere das Nähere über die Art der Einrichtungen, die Ausbildungsinfrastruktur in den Einrichtungen, die Mindestanforderungen zur fachlichen und personellen Besetzung der Einrichtungen und die berufsfeldspezifischen Anforderungen sowie über den für die praktische Ausbildung notwendigen pflegerischen Anteil bestimmen,
die Mindestanforderungen für die Pflegeschulen gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 und 2 des Pflegefachassistenzgesetzes; die Verordnung kann weitere, auch darüber hinaus gehende Anforderungen festlegen, soweit diese zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen, den bundesrechtlichen Mindeststandards entsprechenden Ausbildung erforderlich sind, sowie für die Lehrkräfte gemäß § 8 Absatz 3 Satz 2 des Pflegefachassistenzgesetzes für die Durchführung des theoretischen Unterrichts nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegefachassistenzgesetzes befristet bis zum 31. Dezember 2035 regeln, inwieweit die erforderliche Hochschulausbildung nicht oder nur für einen Teil der Lehrkräfte auf Master- oder vergleichbarem Niveau vorliegen muss; die für Pflege zuständige Senatsverwaltung kann insbesondere das Nähere über die personelle, räumliche und sachliche Ausstattung der Pflegeschule und über die Erhebung, Qualität und Dokumentation der Nachweise nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Pflegefachassistenzgesetzes bestimmen, soweit von der Verordnungsermächtigung nach § 4 Nummer 1 bis 3 des Pflegeschulanerkennungsgesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GVBl. S. 266) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung kein Gebrauch gemacht wurde,
die Kooperationsverträge nach § 5 Absatz 4 des Pflegefachassistenzgesetzes zwischen der Pflegeschule, dem Träger der praktischen Ausbildung und den weiteren an der praktischen Ausbildung beteiligten Einrichtungen gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2 der Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung,
die Errichtung einer Ombudsstelle gemäß § 6 Absatz 4 Satz 1 des Pflegefachassistenzgesetzes zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen der oder dem Auszubildenden und dem Träger der praktischen Ausbildung; die für Pflege zuständige Senatsverwaltung kann insbesondere das Nähere über die Bestellung, die Amtsdauer und die Amtsführung der Mitglieder der Ombudsstelle und die ihnen zu gewährende Erstattung von Barauslagen und Entschädigung für Zeitaufwand, über die Geschäfts- und Verfahrensführung der Ombudsstelle sowie über die Verfahrensgebühren bestimmen,
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