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Regelwerk

Schlichtungsordnung der Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur (SchliO)

(BNetza Abl. Nr. 22 vom 24.11.2021 S. 1492)



§ 1 Schlichtungsstelle, Zuständigkeit

(1) Die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur ist eine behördliche Verbraucherschlichtungsstelle nach § 28 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Verbindung mit § 68 Telekommunikationsgesetz (TKG) und erfüllt die dort genannten Anforderungen.

(2) Gegenstand der Schlichtung sind Streitfälle eines Endnutzers mit einem Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über einen Sachverhalt, der mit folgenden Regelungen zusammenhängt:

  1. §§ 51, 52, 54 bis 67 TKG oder den aufgrund dieser Regelungen getroffenen Festlegungen sowie § 156 TKG oder einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 4 TKG oder
  2. Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.06.2012 S. 10), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/920 (ABl. L 147 vom 09.06.2017 S. 1) geändert worden ist, oder
  3. Artikel 4 Absatz 1, 2 und 4 und Artikel 5a der Verordnung (EU) 2015/2120.

Die Streitfälle können sich auch auf die Ausführung eines Vertrages über die Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste beziehen.

Zwischen den streitenden Parteien muss ein Vertrag über Telekommunikationsdienste bestehen, außer wenn der Streit einen Sachverhalt betrifft, der mit den Regelungen des § 54 oder § 156 TKG zusammenhängt.

(3) Die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur ist eine "sonstige Gütestelle" nach § 15a Absatz 3 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (EGZPO). Soweit das Landesrecht ein obligatorisches außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren vorsieht, ersetzt das Schlichtungsverfahren in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor den Amtsgerichten mit einem Streitwert bis zu 750 Euro das Verfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle. Die Ergebnisse des Schlichtungsverfahrens sind nicht vollstreckbar, da die Schlichtungsstelle keine anerkannte Gütestelle im Sinne des § 15a Absatz 6 EGZPO ist.

§ 2 Organisation der Schlichtungsstelle

(1) Die Bundesnetzagentur hat für die Einleitung und die Durchführung des Schlichtungsverfahrens eine ständige Schlichtungsstelle eingerichtet. Die Schlichtungsstelle hat eine Geschäftsstelle.

(2) Die Schlichtungsstelle entscheidet durch ein Gremium. Das Gremium ist mit mindestens drei Bediensteten der Bundesnetzagentur besetzt, von denen eine Person mit der außergerichtlichen Streitbeilegung betraut und für die unparteiische und faire Verfahrensführung verantwortlich ist (Streitmittler). Der Streitmittler verfügt über die Befähigung zum Richteramt oder ist zertifizierter Mediator und ist Vorsitzender des Gremiums. Mindestens zwei Mitglieder des Gremiums sind Berichterstatter. Mitglieder des Gremiums können nur Bedienstete der Bundesnetzagentur sein.

(3) Für den Streitmittler gelten im Übrigen die Vorgaben aus den §§ 6 bis 8 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz mit Ausnahme von § 7 Absatz 2 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ( § 28 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz). Für den Streitmittler wird mindestens ein Vertreter bestellt, für den die Regelungen für den Streitmittler entsprechend gelten.

§ 3 Parteien

Parteien des Schlichtungsverfahrens sind der Endnutzer als Antragsteller und der Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen oder der Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten als Antragsgegner.

§ 4 Verfahrensgrundsätze

(1) Das Schlichtungsverfahren hat zum Ziel, im Interesse beider Parteien eine kostengünstige und schnelle gütliche Einigung zu erreichen.

(2) Die Schlichtungsstelle ist unabhängig und führt das Verfahren transparent und unparteiisch. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

(3) Die Parteien und die Schlichtungsstelle haben dafür Sorge zu tragen, dass die Privatsphäre der Parteien gewahrt bleibt und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse durch das Schlichtungsverfahren nicht der Öffentlichkeit zugänglich werden. Der Streitmittler und die weiteren in die Durchführung des Schlichtungsverfahrens eingebundenen Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes geregelt ist. Die Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt geworden ist.

(4) Jede Partei kann sich durch einen Rechtsanwalt oder anderen Bevollmächtigten vertreten lassen. Das Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen ist zu beachten.

(5) Die Verfahrenssprache ist Deutsch.

(6) Das Schlichtungsverfahren wird in Textform durchgeführt, es sei denn, die Schlichtungsstelle hält eine mündliche Erörterung für sachdienlich.

(7) Der Schlichtungsantrag, alle Stellungnahmen, Belege und sonstige Mitteilungen, die der Schlichtungsstelle im Rahmen der Einleitung und der Durchführung des Verfahrens von einer Partei vorgelegt werden, sind außer in den Fällen des § 7

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