Regelwerk

Gemeinsame Ausführungsordnung zu den Fassungen des Haager Abkommens von 1999 und 1960

Vom 11. Januar 2016
(BGBl.. II Nr. 2 vom 21.01.2016 S. 72; BGBl. II Nr. 212 vom 05.06.2024,aufgehoben)



(in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung) Zur aktuellen Fassung =>

siehe Fn. *

Kapitel 1
Allgemeine Bestimmungen

Regel 1 Begriffsbestimmungen

(1) [Kurzbezeichnungen] Im Sinne dieser Ausführungsordnung bedeutet

  1. "Fassung von 1999" die am 2. Juli 1999 in Genf unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens;
  2. "Fassung von 1960" die am 28. November 1960 in Den Haag unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens;
  3. ein Ausdruck, der in dieser Ausführungsordnung verwendet wird und Gegenstand einer Begriffsbestimmung in Artikel 1 der Fassung von 1999 ist, dasselbe wie in jener Fassung;
  4. "Verwaltungsvorschriften" die in Regel 34 genannten Verwaltungsvorschriften;
  5. "Nachricht" eine internationale Anmeldung oder einen Antrag, eine Erklärung, eine Aufforderung, eine Mitteilung beziehungsweise Notifikation oder eine Information, der beziehungsweise die sich auf eine internationale Anmeldung oder eine internationale Eintragung bezieht oder einer solchen beigefügt ist und in einer nach dieser Ausführungsordnung oder den Verwaltungsvorschriften zulässigen Weise an das Amt einer Vertragspartei, das Internationale Büro, den Anmelder oder den Inhaber gesendet wird;
  6. "amtliches Formblatt" ein vom Internationalen Büro erstelltes Formblatt oder eine vom Internationalen Büro auf der Website der Organisation zur Verfügung gestellte elektronische Schnittstelle oder jedes Formblatt oder jede elektronische Schnittstelle gleichen Inhalts und Formats;
  7. "Internationale Klassifikation" die durch das Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle geschaffene Klassifikation;
  8. "vorgeschriebene Gebühr" die im Gebührenverzeichnis festgesetzte geltende Gebühr;
  9. "Bulletin" d das regelmäßig erscheinende Bulletin, in dem das Internationale Büro die Veröffentlichungen nach der Fassung von 1999, 1960 oder nach dieser Ausführungsordnung vornimmt, unabhängig von dem benutzten Medium;
  10. "nach der Fassung von 1999 benannte Vertragspartei" eine benannte Vertragspartei, in Bezug auf die die Fassung von 1999 Anwendung findet, und zwar entweder, weil dies die einzige gemeinsame Fassung ist, durch die diese benannte Vertragspartei und die Vertragspartei des Anmelders gebunden sind, oder aufgrund des Artikels 31 Absatz 1 Satz 1 der Fassung von 1999;
  11. "nach der Fassung von 1960 benannte Vertragspartei" eine benannte Vertragspartei, in Bezug auf die die Fassung von 1960 Anwendung findet, und zwar entweder, weil dies die einzige gemeinsame Fassung ist, durch die diese benannte Vertragspartei und der Ursprungsstaat nach Artikel 2 der Fassung von 1960 gebunden sind, oder aufgrund des Artikels 31 Absatz 1 Satz 2 der Fassung von 1999;
  12. "internationale Anmeldung, für die ausschließlich die Fassung von 1999 maßgebend ist," eine internationale Anmeldung, bei der alle benannten Vertragsparteien nach der Fassung von 1999 benannte Vertragsparteien sind;
  13. "internationale Anmeldung, für die ausschließlich die Fassung von 1960 maßgebend ist," eine internationale Anmeldung, bei der alle benannten Vertragsparteien nach der Fassung von 1960 benannte Vertragsparteien sind;
  14. "internationale Anmeldung, für die sowohl die Fassung von 1999 als auch die Fassung von 1960 maßgebend ist," eine internationale Anmeldung, bei der

benannt worden ist.

(2) [Entsprechung einiger in den Fassungen von 1999 und 1960 verwendeter Ausdrücke] Im Sinne dieser Ausführungsordnung

  1. gilt eine Bezugnahme auf "internationale Anmeldung" oder "internationale Eintragung" gegebenenfalls zugleich als Bezugnahme auf "internationale Hinterlegung" nach der Fassung von 1960;
  2. gilt eine Bezugnahme auf "Anmelder" oder auf "Inhaber" gegebenenfalls zugleich als Bezugnahme auf "Hinterleger" beziehungsweise "Inhaber" nach der Fassung von 1960; e
  3. gilt eine Bezugnahme auf "Vertragspartei" gegebenenfalls zugleich als Bezugnahme auf einen Vertragsstaat der Fassung von 1960;
  4. gilt eine Bezugnahme auf "Vertragspartei, deren Amt ein prüfendes Amt ist," gegebenenfalls zugleich als Bezugnahme auf "Staat mit Neuheitsprüfung" im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 2 der Fassung von 1960;
  5. gilt eine Bezugnahme auf "individuelle Benennungsgebühr" gegebenenfalls zugleich als Bezugnahme auf die in Artikel 15 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b der Fassung von 1960 genannte Gebühr.

Regel 2 Nachrichten an das Internationale Büro

An das Internationale Büro gerichtete Nachrichten sind in der in den Verwaltungsvorschriften angegebenen Weise zu übermitteln.

Regel 3 Vertretung vor dem Internationalen Büro

(1) [Vertreter; Anzahl der Vertreter]

  1. Der Anmelder oder der Inhaber kann sich durch einen Vertreter vor dem Internationalen Büro vertreten lassen.
  2. Für eine bestimmte internationale Anmeldung oder eine bestimmte internationale Eintragung kann nur ein Vertreter bestellt werden. Werden in der Bestellung mehrere Vertreter angegeben, so gilt nur der zuerst genannte Vertreter als Vertreter und wird als solcher eingetragen.
  3. Ist eine Sozietät oder Kanzlei von Rechtsanwälten, Patentanwälten oder Markenanwälten als Vertreterin beim Internationalen Büro angegeben worden, so gilt diese als ein einziger Vertreter.

(2) [Bestellung des Vertreters]

  1. Die Bestellung eines Vertreters kann in der internationalen Anmeldung erfolgen, sofern die Anmeldung vom Anmelder unterzeichnet ist.
  2. Die Bestellung eines Vertreters kann auch in einer gesonderten Nachricht erfolgen, die sich auf eine oder mehrere bestimmte internationale Anmeldungen oder internationale Eintragungen desselben Anmelders oder Inhabers beziehen kann. Diese Nachricht ist vom Anmelder oder Inhaber zu unterzeichnen.
  3. Ist nach Auffassung des Internationalen Büros die Bestellung eines Vertreters nicht vorschriftsmäßig, so teilt es dies dem Anmelder oder Inhaber und dem vermeintlichen Vertreter mit.

(3) [Eintragung der Bestellung eines Vertreters und Mitteilung darüber; Tag des Wirksamwerdens der Bestellung]

  1. Stellt das Internationale Büro fest, dass die Bestellung eines Vertreters den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es die Tatsache, dass der Anmelder oder Inhaber einen Vertreter hat, sowie den Namen und die Anschrift des Vertreters im internationalen Register ein. In diesem Fall ist der Tag des Wirksamwerdens der Bestellung das Datum, an dem das Internationale Büro die internationale Anmeldung oder die gesonderte Nachricht, in welcher der Vertreter bestellt worden ist, erhalten hat.
  2. Das Internationale Büro teilt sowohl dem Anmelder oder Inhaber als auch dem Vertreter die Eintragung nach Buchstabe a mit.

(4) [Wirkung der Bestellung eines Vertreters]

  1. Sofern diese Ausführungsordnung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht, ersetzt die Unterschrift eines nach Absatz 3 Buchstabe a eingetragenen Vertreters die Unterschrift des Anmelders oder Inhabers.
  2. Sofern in dieser Ausführungsordnung nicht ausdrücklich eine Nachricht sowohl an den Anmelder oder Inhaber als auch an den Vertreter verlangt wird, richtet das Internationale Büro alle Nachrichten, die in Ermangelung eines Vertreters an den Anmelder oder Inhaber gesandt werden müssten, an den nach Absatz 3 Buchstabe a eingetragenen Vertreter; jede auf diese Weise an den genannten Vertreter gerichtete Nachricht hat dieselbe Wirkung wie eine an den Anmelder oder Inhaber gerichtete Nachricht.
  3. Jede von dem nach Absatz 3 Buchstabe a eingetragenen Vertreter an das Internationale Büro gerichtete Nachricht hat dieselbe Wirkung wie eine vom Anmelder oder Inhaber an dieses Büro gerichtete Nachricht.

(5) [Löschung der Eintragung; Tag des Wirksamwerdens der Löschung]

  1. Jede Eintragung nach Absatz 3 Buchstabe a wird gelöscht, wenn die Löschung in einer vom Anmelder, Inhaber oder Vertreter unterzeichneten Nachricht beantragt wird. Die Eintragung wird vom Internationalen Büro von Amts wegen gelöscht, wenn ein neuer Vertreter bestellt wird oder wenn ein Inhaberwechsel eingetragen und vom neuen Inhaber der internationalen Eintragung kein Vertreter bestellt worden ist.
  2. Die Löschung ist ab dem Tag des Eingangs der entsprechenden Nachricht beim Internationalen Büro wirksam.
  3. Das Internationale Büro teilt dem Vertreter, dessen Eintragung gelöscht wurde, und dem Anmelder oder Inhaber die Löschung und den Tag des Wirksamwerdens der Löschung mit.

Regel 4 Berechnung der Fristen

(1) [Nach Jahren bemessene Fristen] Jede nach Jahren bemessene Frist endet im maßgeblichen folgenden Jahr in dem Monat, der dieselbe Bezeichnung, und an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Monat und der Tag des Ereignisses, mit dem die Frist zu laufen begann; hat sich das Ereignis jedoch am 29. Februar zugetragen und endet der Monat Februar des maßgeblichen folgenden Jahres am 28., so endet die Frist am 28. Februar.

(2) [Nach Monaten bemessene Fristen] Jede nach Monaten bemessene Frist endet im maßgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag des Ereignisses, mit dem die Frist zu laufen begann; hat der maßgebliche folgende Monat jedoch keinen Tag mit der entsprechenden Zahl, so endet die Frist am letzten Tag des betreffenden Monats.

(3) [In Tagen bemessene Fristen] Jede in Tagen bemessene Frist beginnt an dem auf den Eintritt des betreffenden Ereignisses folgenden Tag zu laufen und endet entsprechend.

(4) [Ablauf an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder ein Amt für die Öffentlichkeit nicht geöffnet hat] Endet eine Frist an einem Tag, an dem das Internationale Büro oder das betreffende Amt für die Öffentlichkeit nicht geöffnet hat, so endet die Frist ungeachtet der Absätze 1 bis 3 am ersten darauf folgenden Tag, an dem das Internationale Büro oder das betreffende Amt für die Öffentlichkeit geöffnet hat.

Regel 5 Störungen im Post- und Zustelldienst

(1) [Durch einen Postdienst übersandte Nachrichten] Versäumt ein Beteiligter, die Frist für eine Nachricht, die an das Internationale Büro gerichtet ist und durch einen Postdienst versandt wird, einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist,

  1. dass die Nachricht mindestens fünf Tage vor Ablauf der Frist aufgegeben wurde oder, sofern der Postdienst an einem der letzten zehn Tage vor Ablauf der Frist infolge eines Krieges, einer Revolution, einer Störung der öffentlichen Ordnung, eines Streiks, einer Naturkatastrophe oder ähnlicher Ursachen unterbrochen war, dass die Nachricht nicht später als fünf Tage nach Wiederaufnahme des Postdienstes aufgegeben wurde,
  2. dass die Nachricht mit Einschreiben aufgegeben wurde oder die Einzelheiten der Versendung zum Zeitpunkt der Aufgabe vom Postdienst eingetragen worden sind und
  3. in Fällen, in denen Sendungen nicht bei jeder Versandart üblicherweise innerhalb von zwei Tagen nach Aufgabe beim Internationalen Büro eingehen, dass die Nachricht in einer Versandart, mit der sie üblicherweise innerhalb von zwei Tagen nach Aufgabe beim Internationalen Büro eingeht, oder mit Luftpost befördert wurde.

(2) [Durch einen Zustelldienst übersandte Nachrichten] Versäumt ein Beteiligter, die Frist für eine Nachricht, die an das Internationale Büro gerichtet ist und durch einen Zustelldienst übersandt wird, einzuhalten, so wird dies entschuldigt, wenn der Beteiligte dem Internationalen Büro überzeugend nachweist,

  1. dass die Nachricht mindestens fünf Tage vor Ablauf der Frist abgesandt wurde oder, sofern der Zustelldienst an einem der letzten zehn Tage vor Ablauf der Frist infolge eines Krieges, einer Revolution, einer Störung der öffentlichen Ordnung, einer Naturkatastrophe oder ähnlicher Ursachen unterbrochen war, dass die Nachricht nicht später als fünf Tage nach Wiederaufnahme des Zustelldienstes abgesandt wurde und
  2. dass die Einzelheiten der Versendung zum Zeitpunkt der Absendung vom Zustelldienst eingetragen worden sind.

(3) [Einschränkung der Entschuldigung] Ein Fristversäumnis wird aufgrund dieser Regel nur entschuldigt, wenn der in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Nachweis und die Nachricht oder eine Abschrift davon spätestens sechs Monate nach Ablauf der Frist beim Internationalen Büro eingehen.

Regel 6 Sprachen

(1) [Internationale Anmeldung] Die internationale Anmeldung ist in Englisch, Französisch oder Spanisch abzufassen.

(2) [Eintragung und Veröffentlichung] Die Eintragung im internationalen Register und die Veröffentlichung der internationalen Eintragung im Bulletin sowie die Eintragung und Bulletin-Veröffentlichung aller aufgrund dieser Ausführungsordnung sowohl einzutragenden als auch zu veröffentlichenden Angaben zu dieser internationalen Eintragung sind in Englisch, Französisch und Spanisch abzufassen. In der internationalen Eintragung und in ihrer Veröffentlichung ist die Sprache anzugeben, in der die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro eingegangen ist.

(3) [Nachrichten] Nachrichten bezüglich einer internationalen Anmeldung oder einer internationalen Eintragung sind wie folgt abzufassen:

  1. in Englisch, Französisch oder Spanisch, wenn die Nachricht vom Anmelder oder Inhaber oder von einem Amt an das Internationale Büro gerichtet ist;
  2. in der Sprache der internationalen Anmeldung, wenn die Nachricht vom Internationalen Büro an ein Amt gerichtet ist, es sei denn, dieses Amt hat dem Internationalen Büro mitgeteilt, dass alle derartigen Nachrichten in Englisch, in Französisch oder in Spanisch abzufassen sind;
  3. in der Sprache der internationalen Anmeldung, wenn die Nachricht vom Internationalen Büro an den Anmelder oder Inhaber gerichtet ist, es sei denn, dieser Anmelder oder Inhaber hat angegeben, dass alle derartigen Nachrichten in Englisch, in Französisch oder in Spanisch abzufassen sind.

(4) [Übersetzung] Die für die Eintragungen und Veröffentlichungen nach Absatz 2 erforderlichen Übersetzungen werden vom Internationalen Büro gefertigt. Der Anmelder kann der internationalen Anmeldung einen Übersetzungsvorschlag für jeden in der internationalen Anmeldung enthaltenen Text beifügen. Wird der Übersetzungsvorschlag vom Internationalen Büro nicht für richtig befunden, so wird er vom Internationalen Büro berichtigt, nachdem es den Anmelder aufgefordert hat, innerhalb eines Monats nach der Aufforderung zu den vorgeschlagenen Berichtigungen Stellung zu nehmen.

Kapitel 2
Internationale Anmeldungen und internationale Eintragungen

Regel 7 Erfordernisse bezüglich der internationalen Anmeldung

(1) [Formblatt und Unterschrift] Die internationale Anmeldung ist auf dem amtlichen Formblatt einzureichen. Die internationale Anmeldung ist vom Anmelder zu unterschreiben.

(2) [Gebühren] Die für die internationale Anmeldung geltenden vorgeschriebenen Gebühren sind nach den Regeln 27 und 28 zu entrichten.

(3) [Zwingender Inhalt der internationalen Anmeldung] Die internationale Anmeldung muss Folgendes enthalten oder angeben:

  1. den nach den Verwaltungsvorschriften angegebenen Namen des Anmelders;
  2. die nach den Verwaltungsvorschriften angegebene Anschrift des Anmelders;
  3. die Vertragspartei oder -parteien, in Bezug auf die der Anmelder die Voraussetzungen dafür erfüllt, Inhaber einer internationalen Eintragung zu sein;
  4. das Erzeugnis oder die Erzeugnisse, die das Design darstellen oder in Verbindung mit denen das Design verwendet werden soll; hierbei ist anzugeben, ob das Erzeugnis oder die Erzeugnisse das Design darstellen oder ob es sich um Erzeugnisse handelt, in Verbindung mit denen das Design verwendet werden soll; zur Bezeichnung des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse sind vorzugsweise die Begriffe der Warenliste der Internationalen Klassifikation zu verwenden;
  5. die zu der internationalen Anmeldung gehörende Anzahl der Designs, die nicht mehr als 100 betragen darf, und die Anzahl der Wiedergaben der Designs oder der Musterabschnitte, die der internationalen Anmeldung nach Regel 9 oder 10 beigefügt sind;
  6. die benannten Vertragsparteien;
  7. den Betrag der entrichteten Gebühren und die Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie die Bezeichnung des Einzahlers oder des Auftraggebers.

(4) [Zusätzlicher zwingender Inhalt einer internationalen Anmeldung]

  1. In Bezug auf die nach der Fassung von 1999 in einer internationalen Anmeldung benannten Vertragsparteien muss diese Anmeldung zusätzlich zu den in Absatz 3 Ziffer iii genannten Angaben die Vertragspartei des Anmelders angeben.
  2. Hat eine nach der Fassung von 1999 benannte Vertragspartei dem Generaldirektor nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Fassung von 1999 mitgeteilt, dass nach ihrem Recht einer oder mehrere der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b der Fassung von 1999 genannten Bestandteile erforderlich sind, so muss die internationale Anmeldung diesen Bestandteil oder diese Bestandteile in der in Regel 11 vorgeschriebenen Weise enthalten.
  3. Findet Regel 8 Anwendung, so muss die internationale Anmeldung gegebenenfalls die Angaben nach Absatz 2 oder 3 jener Regel enthalten; es sind alle einschlägigen Erklärungen, Schriftstücke, eidlichen Versicherungen oder Bestätigungen beizufügen, die in jener Regel genannt sind.

(5) [Fakultativer Inhalt einer internationalen Anmeldung]

  1. Ein in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder ii der Fassung von 1999 oder in Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a der Fassung von 1960 genannter Bestandteil kann nach Wahl des Anmelders in die internationale Anmeldung aufgenommen werden, auch wenn dieser Bestandteil nicht aufgrund einer Mitteilung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Fassung von 1999 oder aufgrund eines Erfordernisses nach Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe a der Fassung von 1960 erforderlich ist.
  2. Hat der Anmelder einen Vertreter bestellt, so muss die internationale Anmeldung den Namen und die Anschrift des Vertreters enthalten, angegeben nach den Verwaltungsvorschriften.
  3. Wünscht der Anmelder, sich aufgrund des Artikels 4 der Pariser Verbandsübereinkunft die Priorität einer früheren Hinterlegung zunutze zu machen, so muss die internationale Anmeldung eine Erklärung enthalten, in der die Priorität dieser früheren Hinterlegung in Anspruch genommen wird, zusammen mit der Angabe des Namens des Amtes, bei dem diese Hinterlegung erfolgte, des Datums und, soweit verfügbar, der Nummer dieser Hinterlegung sowie, wenn sich die Inanspruchnahme der Priorität nicht auf alle in der internationalen Anmeldung enthaltenen Designs bezieht, der Designs, auf die sich die Inanspruchnahme der Priorität bezieht oder nicht bezieht.
  4. Wünscht der Anmelder, Artikel 11 der Pariser Verbandsübereinkunft in Anspruch zu nehmen, so muss die internationale Anmeldung eine Erklärung enthalten, der zufolge das Erzeugnis oder die Erzeugnisse, die das Design darstellen oder in denen das Design enthalten ist, bei einer amtlichen oder amtlich anerkannten internationalen Ausstellung zur Schau gestellt worden sind; zugleich sind der Ort und der Tag der erstmaligen Zurschaustellung des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse anzugeben und, sofern es sich nicht um alle in der internationalen Anmeldung enthaltenen Designs handelt, diejenigen Designs, auf die sich die Erklärung bezieht oder nicht bezieht.
  5. Wünscht der Anmelder eine Aufschiebung der Veröffentlichung des Designs, so muss die internationale Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung enthalten.
  6. Die internationale Anmeldung kann auch Erklärungen, Unterlagen oder andere einschlägige Angaben enthalten, die gegebenenfalls in den Verwaltungsvorschriften bezeichnet sind.
  7. Der internationalen Anmeldung kann eine Erklärung beigefügt sein, in der Informationen genannt werden, die nach Kenntnis des Anmelders für die Schutzfähigkeit des betreffenden Designs von wesentlicher Bedeutung sind.

(6) [Keine zusätzlichen Angaben] Enthält die internationale Anmeldung andere als die nach der Fassung von 1999 oder 1960, nach dieser Ausführungsordnung oder nach den Verwaltungsvorschriften erforderlichen oder zulässigen Angaben, so werden diese vom Internationalen Büro von Amts wegen gestrichen. Sind der internationalen Anmeldung andere als die erforderlichen oder zulässigen Unterlagen beigefügt, so kann das Internationale Büro diese Unterlagen beseitigen.

(7) [Zugehörigkeit aller Erzeugnisse zu derselben Klasse] Alle Erzeugnisse, welche die Designs darstellen, auf die sich die internationale Anmeldung bezieht, oder in Verbindung mit denen die Designs verwendet werden sollen, müssen derselben Klasse der Internationalen Klassifikation angehören.

Regel 8 Besondere Erfordernisse bezüglich des Anmelders und des Schöpfers

(1) [Mitteilung über besondere Erfordernisse bezüglich des Anmelders und des Schöpfers]

  1.  
    1. Sieht das Recht einer durch die Fassung von 1999 gebundenen Vertragspartei vor, dass ein Antrag auf Schutz eines Designs im Namen des Schöpfers des Designs einzureichen ist, so kann diese Vertragspartei dem Generaldirektor dies in einer Erklärung mitteilen.
    2. Sieht das Recht einer durch die Fassung von 1999 gebundenen Vertragspartei vor, dass eine eidliche Versicherung oder eine Bestätigung des Schöpfers vorzulegen ist, so kann diese Vertragspartei dem Generaldirektor dies in einer Erklärung mitteilen.
  2. In der Erklärung nach Buchstabe a Ziffer i werden die Form und der zwingende Inhalt von Erklärungen oder Unterlagen angegeben, die für die Zwecke des Absatzes 2 erforderlich sind. In der Erklärung nach Buchstabe a Ziffer ii werden die Form und der zwingende Inhalt der erforderlichen eidlichen Versicherung oder der erforderlichen Bestätigung angegeben.

(2) [Identität des Schöpfers und Übertragung der internationalen Anmeldung] Enthält eine internationale Anmeldung die Benennung einer Vertragspartei, welche die Erklärung nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i abgegeben hat,

  1. so muss sie auch Angaben zur Identität des Schöpfers des Designs sowie eine Erklärung enthalten, die den nach Absatz 1 Buchstabe b angegebenen Erfordernissen entspricht und besagt, dass Letzterer der Schöpfer des Designs zu sein glaubt; die so als Schöpfer identifizierte Person gilt für die Zwecke der Benennung dieser Vertragspartei als Anmelder, unabhängig davon, wer nach Regel 7 Absatz 3 Ziffer i als Anmelder genannt ist;
  2. und ist die als Schöpfer identifizierte Person nicht die nach Regel 7 Absatz 3 Ziffer i als Anmelder genannte Person, so ist der internationalen Anmeldung eine Erklärung oder eine Unterlage beizufügen, die den nach Absatz 1 Buchstabe b angegebenen Erfordernissen entspricht und besagt, dass die
  3. internationale Anmeldung von der als Schöpfer identifizierten Person auf die als Anmelder genannte Person übertragen worden ist. Letztere Person wird als Inhaber der internationalen Eintragung registriert.

(3) [Identität des Schöpfers und eidliche Versicherung oder Bestätigung des Schöpfers] Enthält eine internationale Anmeldung die Benennung einer Vertragspartei, welche die Erklärung nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii abgegeben hat, so muss sie auch Angaben zur Identität des Schöpfers des Designs enthalten.

Regel 9 Wiedergaben des Designs a

(1) [Form und Anzahl der Wiedergaben des Designs]

  1. Wiedergaben des Designs sind nach Wahl des Anmelders in Form von Fotografien oder anderen grafischen Darstellungen des Designs selbst oder des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse einzureichen, die es darstellen. Ein und dasselbe Erzeugnis kann aus unterschiedlichen Blickwinkeln gezeigt werden; für Ansichten aus unterschiedlichen Blickwinkeln sind verschiedene Fotografien oder sonstige grafische Darstellungen zu verwenden.
  2. Alle Wiedergaben sind in der in den Verwaltungsvorschriften angegebenen Stückzahl einzureichen.

(2) [Erfordernisse bezüglich der Wiedergaben]

  1. Die Qualität der Wiedergaben muss so gut sein, dass alle Einzelheiten des Designs klar erkennbar sind und eine Veröffentlichung möglich ist.
  2. Auf Teile, die in einer Wiedergabe erscheinen, für die jedoch kein Schutz beantragt wird, kann auf die in den Verwaltungsvorschriften angegebene Weise hingewiesen werden.

(3) [Erforderliche Ansichten]

  1. Vorbehaltlich des Buchstabens b teilt jede durch die Fassung von 1999 gebundene Vertragspartei, die genau bestimmte Ansichten des Erzeugnisses oder der Erzeugnisse verlangt, die das Design darstellen oder in Zusammenhang mit denen das Design verwendet werden soll, dem Generaldirektor dies in einer Erklärung mit und gibt dabei an, welche Ansichten unter welchen Umständen erforderlich sind.
  2. Von einem zweidimensionalen Design oder Erzeugnis darf eine Vertragspartei nicht mehr als eine Ansicht verlangen, von einem dreidimensionalen Erzeugnis nicht mehr als sechs Ansichten.

(4) [Schutzverweigerung aus Gründen in Bezug auf die Wiedergaben des Designs] Eine Vertragspartei darf die Wirkungen der internationalen Eintragung nicht mit der Begründung verweigern, dass nach ihrem Recht Erfordernisse bezüglich der Form der Wiedergaben des Designs, die über die von dieser Vertragspartei nach Absatz 3 Buchstabe a mitgeteilten Erfordernisse hinausgehen oder von diesen abweichen, nicht erfüllt sind. Jedoch kann eine Vertragspartei die Wirkungen der internationalen Eintragung mit der Begründung verweigern, dass die in der internationalen Eintragung enthaltenen Wiedergaben zur vollständigen Offenbarung des Designs nicht ausreichen.

Regel 10 Musterabschnitte bei Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung

(1) [Anzahl der Musterabschnitte] Enthält eine internationale Anmeldung, für die ausschließlich die Fassung von 1999 maßgebend ist, einen Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung hinsichtlich eines (zweidimensionalen) Designs und sind ihr anstelle der Wiedergaben nach Regel 9 Musterabschnitte beigefügt, so ist der internationalen Anmeldung die folgende Anzahl von Musterabschnitten beizufügen:

  1. ein Musterabschnitt für das Internationale Büro und
  2. ein Musterabschnitt für jedes benannte Amt, das dem Internationalen Büro nach Artikel 10 Absatz 5 der Fassung von 1999 mitgeteilt hat, dass es Kopien von internationalen Eintragungen zu erhalten wünscht.

(2) [Musterabschnitte] Alle Musterabschnitte müssen in einem einzigen Paket enthalten sein. Sie können gefaltet werden. Die Höchstmaße und das Höchstgewicht des Pakets werden in den Verwaltungsvorschriften angegeben.

Regel 11 Identität des Schöpfers; Beschreibung; Anspruch

(1) [Identität des Schöpfers] Enthält die internationale Anmeldung Angaben bezüglich der Identität des Schöpfers des Designs, so sind sein Name und seine Anschrift nach den Verwaltungsvorschriften anzugeben.

(2) [Beschreibung] Enthält die internationale Anmeldung eine Beschreibung, so muss sich diese auf diejenigen Merkmale beziehen, die in den Wiedergaben des Designs erscheinen, nicht jedoch auf technische Funktionsmerkmale des Designs oder seine mögliche Nutzung. Umfasst die Beschreibung mehr als 100 Wörter, so ist eine zusätzliche, im Gebührenverzeichnis festgesetzte Gebühr zu entrichten.

(3) [Anspruch] In einer Erklärung nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a der Fassung von 1999, der zufolge nach dem Recht einer Vertragspartei ein Anspruch erforderlich ist, damit einem Antrag auf Schutzerteilung für ein Design nach diesem Recht ein Anmeldetag zuerkannt wird, ist der genaue Wortlaut des erforderlichen Anspruchs anzugeben. Enthält die internationale Anmeldung einen Anspruch, so muss er den gleichen Wortlaut wie in der Erklärung haben.

Regel 12 Gebühren für die internationale Anmeldung

(1) [Vorgeschriebene Gebühren]

  1. Für die internationale Anmeldung sind folgende Gebühren zu entrichten:
    1. eine Grundgebühr;
    2. eine Standard-Benennungsgebühr für jede benannte Vertragspartei, die keine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 der Fassung von 1999 oder nach Regel 36 Absatz 1 abgegeben hat; die Stufe dieser Gebühr hängt von einer Erklärung nach Buchstabe c ab;
    3. eine individuelle Benennungsgebühr für jede benannte Vertragspartei, die eine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 der Fassung von 1999 oder nach Regel 36 Absatz 1 abgegeben hat;
    4. eine Veröffentlichungsgebühr.
  2. Es gibt folgende Stufen der Standard-Benennungsgebühr nach Buchstabe a Ziffer ii:
    1. für Vertragsparteien, deren Amt keine materiellrechtliche Prüfung durchführt: Stufe eins;
    2. für Vertragsparteien, deren Amt eine materiellrechtliche Prüfung, nicht aber eine Neuheitsprüfung durchführt: Stufe zwei;
    3. für Vertragsparteien, deren Amt eine materiellrechtliche Prüfung, einschließlich einer Neuheitsprüfung, durchführt, unabhängig davon, ob die Prüfung von Amts wegen oder auf den Einspruch Dritter hin erfolgt: Stufe drei.
  3.  
    1. Eine Vertragspartei, die aufgrund ihrer Rechtsvorschriften zur Anwendung der Stufe zwei oder drei nach Buchstabe b berechtigt ist, kann dies dem Generaldirektor in einer Erklärung mitteilen. Eine Vertragspartei kann in ihrer Erklärung auch angeben, dass sie sich für die Anwendung der Stufe zwei entscheidet, auch wenn sie aufgrund ihrer Rechtsvorschriften zur Anwendung der Stufe drei berechtigt ist.
    2. Eine Erklärung nach Ziffer i wird drei Monate nach Eingang beim Generaldirektor oder zu einem in der Erklärung genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Sie kann auch jederzeit durch eine Notifikation an den Generaldirektor zurückgenommen werden; in diesem Fall wird die Rücknahme einen Monat nach Eingang beim Generaldirektor oder zu einem in der Notifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Wurde eine Erklärung nicht abgegeben oder wurde die Erklärung zurückgenommen, so gilt Stufe eins als die auf die Standard-Benennungsgebühr für die betreffende Vertragspartei anwendbare Stufe.

(2) [Fälligkeit der Gebühren] Die in Absatz 1 genannten Gebühren sind vorbehaltlich des Absatzes 3 zum Zeitpunkt der Einreichung der internationalen Anmeldung zu entrichten; enthält die internationale Anmeldung jedoch einen Antrag auf Aufschiebung der Veröffentlichung, so kann die Veröffentlichungsgebühr nach Regel 16 Absatz 3 Buchstabe a zu einem späteren Zeitpunkt entrichtet werden.

(3) [In zwei Teilbeträgen zahlbare individuelle Benennungsgebühr]

  1. In einer Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 der Fassung von 1999 oder nach Regel 36 Absatz 1 kann auch festgelegt werden, dass die individuelle Benennungsgebühr, die für die betreffende Vertragspartei zu entrichten ist, aus zwei Teilbeträgen besteht, wobei der erste Teilbetrag zum Zeitpunkt der Einreichung der internationalen Anmeldung zu entrichten ist und der zweite Teilbetrag zu einem späteren Zeitpunkt, der sich nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei bestimmt.
  2. Findet Buchstabe a Anwendung, so wird der erste Teilbetrag der individuellen Benennungsgebühr als individuelle Benennungsgebühr im Sinne des Absatzes 1 Ziffer iii betrachtet.
  3. Der zweite Teilbetrag der individuellen Benennungsgebühr kann nach Wahl des Inhabers entweder unmittelbar an das betreffende Amt oder über das Internationale Büro entrichtet werden. Wird er unmittelbar an das betreffende Amt entrichtet, so teilt das Amt dies dem Internationalen Büro mit und das Internationale Büro trägt diese Mitteilung im internationalen Register ein. Erfolgt die Zahlung über das Internationale Büro, so trägt das Internationale Büro die Zahlung im internationalen Register ein und teilt dies dem betreffenden Amt mit.
  4. Wird der zweite Teilbetrag der individuellen Benennungsgebühr nicht innerhalb der geltenden Frist entrichtet, so teilt das betreffende Amt dies dem Internationalen Büro mit und fordert das Internationale Büro auf, die internationale Eintragung im internationalen Register für die betreffende Vertragspartei zu löschen. Das Internationale Büro handelt entsprechend und teilt dies dem Inhaber mit.

Regel 13 Einreichung der internationalen Anmeldung über ein Amt b

(1) [Tag des Eingangs beim Amt und Weiterleitung an das Internationale Büro] Wird eine internationale Anmeldung, für die ausschließlich die Fassung von 1999 maßgebend ist, über das Amt der Vertragspartei des Anmelders eingereicht, so teilt dieses Amt dem Anmelder das Datum mit, an dem die Anmeldung bei ihm eingegangen ist. Bei der Weiterleitung der internationalen Anmeldung an das Internationale Büro teilt das Amt dem Internationalen Büro mit, an welchem Tag die Anmeldung bei ihm eingegangen ist. Das Amt teilt dem Anmelder mit, dass es die internationale Anmeldung an das Internationale Büro weitergeleitet hat.

(2) [Weiterleitungsgebühr] Erhebt ein Amt eine Weiterleitungsgebühr nach Artikel 4 Absatz 2 der Fassung von 1999, so teilt es dem Internationalen Büro den Betrag dieser Gebühr, der die Verwaltungskosten für die Entgegennahme und Weiterleitung der internationalen Anmeldung nicht überschreiten sollte, sowie ihr Fälligkeitsdatum mit.

(3) [Anmeldetag der internationalen Anmeldung bei indirekter Einreichung] Vorbehaltlich der Regel 14 Absatz 2 ist der Anmeldetag einer internationalen Anmeldung, die über ein Amt eingereicht wird,

  1. falls für sie ausschließlich die Fassung von 1999 maßgebend ist, der Tag, an dem sie bei diesem Amt eingegangen ist, vorausgesetzt, dass sie innerhalb eines Monats, von diesem Tag an gerechnet, beim Internationalen Büro eingeht;
  2. in allen anderen Fällen der Tag, an dem sie beim Internationalen Büro eingeht.

(4) [Anmeldetag, wenn die Vertragspartei des Anmelders eine Sicherheitsüberprüfung verlangt] Ungeachtet des Absatzes 3 kann eine Vertragspartei, deren Recht zu dem Zeitpunkt, zu dem sie Vertragspartei der Fassung von 1999 wird, eine Sicherheitsüberprüfung verlangt, dem Generaldirektor in einer Erklärung mitteilen, dass die in Absatz 3 genannte Frist von einem Monat durch eine Frist von sechs Monaten zu ersetzen ist.

Regel 14 Prüfung durch das Internationale Büro

(1) [Frist für die Beseitigung von Mängeln] Stellt das Internationale Büro fest, dass die internationale Anmeldung zum Zeitpunkt ihres Eingangs beim Internationalen Büro die geltenden Erfordernisse nicht erfüllt, so fordert es den Anmelder auf, die erforderlichen Mängelbeseitigungen innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung durch das Internationale Büro vorzunehmen.

(2) [Mängel, die zu einer Verschiebung des Anmeldetags der internationalen Anmeldung führen] Weist die internationale Anmeldung zum Zeitpunkt ihres Eingangs beim Internationalen Büro einen Mangel auf, der nach den Vorschriften zu einer Verschiebung des Anmeldetags der internationalen Anmeldung führt, so ist der Anmeldetag der Tag, an dem die entsprechende Mängelbeseitigung beim Internationalen Büro eingeht. Die folgenden Mängel führen nach den Vorschriften zu einer Verschiebung des Anmeldetags der internationalen Anmeldung:

  1. die internationale Anmeldung ist nicht in einer der vorgeschriebenen Sprachen abgefasst;
  2. in der internationalen Anmeldung fehlt einer der folgenden Bestandteile:
    1. die ausdrückliche Angabe oder ein Hinweis, der erkennen lässt, dass eine internationale Eintragung nach der Fassung von 1999 oder der Fassung von 1960 beantragt wird;
    2. Angaben, welche die Feststellung der Identität des Anmelders erlauben;
    3. ausreichende Angaben, die erlauben, den Anmelder oder gegebenenfalls seinen Vertreter zu erreichen;
    4. eine Wiedergabe des Designs oder nach Artikel 5 Absatz 1 Ziffer iii der Fassung von 1999 ein Musterabschnitt jedes Designs, das Gegenstand der internationalen Anmeldung ist;
    5. die Benennung mindestens einer Vertragspartei.

(3) [Als zurückgenommen geltende internationale Anmeldung; Gebührenerstattung] Wird ein Mangel mit Ausnahme der in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Fassung von 1999 genannten Mängel nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist beseitigt, so gilt die internationale Anmeldung als zurückgenommen und das Internationale Büro erstattet die für diese Anmeldung entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der Grundgebühr.

Regel 15 Eintragung des Designs im internationalen Register

(1) [Eintragung des Designs im internationalen Register] Stellt das Internationale Büro fest, dass die internationale Anmeldung den geltenden Erfordernissen entspricht, so trägt es das Design im internationalen Register ein und übersendet dem Inhaber eine Bescheinigung.

(2) [Inhalt der Eintragung] Die internationale Eintragung enthält

  1. alle Angaben der internationalen Anmeldung mit Ausnahme der Inanspruchnahme einer Priorität nach Regel 7 Absatz 5 Buchstabe c, wenn die frühere Hinterlegung mehr als sechs Monate vor dem Anmeldetag der internationalen Anmeldung erfolgte;
  2. die Wiedergaben des Designs;
  3. das Datum der internationalen Eintragung;
  4. die Nummer der internationalen Eintragung;
  5. die maßgebliche Klasse der Internationalen Klassifikation, entsprechend der Festlegung durch das Internationale Büro.

Regel 16 Aufschiebung der Veröffentlichung

(1) [Maximaler Aufschiebungszeitraum]

  1. Der vorgeschriebene Zeitraum für die Aufschiebung der Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung, für die ausschließlich die Fassung von 1999 maßgebend ist, beträgt 30 Monate ab dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, 30 Monate ab dem Prioritätsdatum der betreffenden Anmeldung.
  2. Der Zeitraum für die Aufschiebung der Veröffentlichung einer internationalen Anmeldung, für die ausschließlich die Fassung von 1960 oder sowohl die Fassung von 1999 als auch die Fassung von 1960 maßgebend ist, beträgt maximal 12 Monate ab dem Anmeldetag oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen wird, ab dem Prioritätsdatum der betreffenden Anmeldung.

(2) [Frist für die Rücknahme einer Benennung, wenn die Aufschiebung nach dem anzuwendenden Recht nicht möglich ist] Die Frist nach Artikel 11 Absatz 3 Ziffer i der Fassung von 1999, innerhalb deren der Anmelder die Benennung einer Vertragspartei zurücknehmen kann, deren Recht eine Aufschiebung der Veröffentlichung nicht zulässt, beträgt einen Monat ab dem Datum der vom Internationalen Büro übersandten Mitteilung.

(3) [Frist für die Entrichtung der Veröffentlichungsgebühr]

  1. Die Entrichtung der Veröffentlichungsgebühr nach Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv muss spätestens drei Wochen vor Ablauf des Aufschiebungszeitraums nach Artikel 11 Absatz 2 der Fassung von 1999 oder Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Fassung von 1960 oder spätestens drei Wochen, bevor der Aufschiebungszeitraum nach Artikel 11 Absatz 4 Buchstabe a der Fassung von 1999 oder Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b der Fassung von 1960 als abgelaufen betrachtet wird, erfolgen.
  2. Drei Monate vor Ablauf des Aufschiebungszeitraums nach Buchstabe a erinnert das Internationale Büro den Inhaber der internationalen Eintragung gegebenenfalls durch eine offiziöse Mitteilung an das Datum, bis zu dem die unter Buchstabe a genannte Veröffentlichungsgebühr zu entrichten ist.

(4) [Frist für die Einreichung und Eintragung von Wiedergaben]

  1. Sofern nach Regel 10 Musterabschnitte anstelle von Wiedergaben eingereicht worden sind, muss die Einreichung dieser Wiedergaben spätestens drei Monate vor Ablauf der Frist für die Entrichtung der Veröffentlichungsgebühr nach Absatz 3 Buchstabe a erfolgen.
  2. Das Internationale Büro trägt die nach Buchstabe a eingereichten Wiedergaben im internationalen Register ein, sofern die Erfordernisse nach Regel 9 Absätze 1 und 2 erfüllt werden.

(5) [Nicht erfüllte Erfordernisse] Werden die Erfordernisse der Absätze 3 und 4 nicht erfüllt, so wird die internationale Eintragung gelöscht und nicht veröffentlicht.

Regel 17 Veröffentlichung der internationalen Eintragung

(1) [Zeitpunkt der Veröffentlichung] Die Veröffentlichung der internationalen Eintragung erfolgt

  1. auf Wunsch des Anmelders unmittelbar nach der Eintragung,
  2. sofern eine Aufschiebung der Veröffentlichung beantragt und der Antrag nicht außer Acht gelassen worden ist, unmittelbar nach dem Datum, an dem der Aufschiebungszeitraum abgelaufen ist oder als abgelaufen betrachtet wird,
  3. anderenfalls sechs Monate nach dem Datum der internationalen Eintragung oder so bald wie möglich danach.

(2) [Inhalt der Veröffentlichung] Die Veröffentlichung der internationalen Eintragung im Bulletin enthält

  1. die im internationalen Register eingetragenen Angaben;
  2. die Wiedergabe(n) des Designs;
  3. bei Aufschiebung der Veröffentlichung die Angabe des Datums, an dem der Aufschiebungszeitraum abgelaufen ist oder als abgelaufen betrachtet wird.

Kapitel 3
Schutzverweigerungen und Ungültigerklärungen

Regel 18 Mitteilung über die Schutzverweigerung

(1) [Frist für die Mitteilung der Schutzverweigerung]

  1. Die Frist für die Mitteilung der Verweigerung der Wirkungen einer internationalen Eintragung nach Artikel 12 Absatz 2 der Fassung von 1999 oder Artikel 8 Absatz 1 der Fassung von 1960 beträgt sechs Monate ab Veröffentlichung der internationalen Eintragung nach Regel 26 Absatz 3.
  2. Ungeachtet des Buchstabens a kann jede Vertragspartei, deren Amt ein prüfendes Amt ist oder deren Recht einen Widerspruch gegen die Schutzerteilung zulässt, dem Generaldirektor in einer Erklärung mitteilen, dass bei Benennung nach der Fassung von 1999 anstelle der unter Buchstabe a genannten Frist von sechs Monaten eine Frist von 12 Monaten gilt.
  3. In der Erklärung nach Buchstabe b kann auch angegeben werden, dass die in Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der Fassung von 1999 genannte Wirkung der internationalen Eintragung spätestens wie folgt eintritt:
    1. zu einem in der Erklärung angegebenen Zeitpunkt, der bis zu sechs Monate nach dem in jenem Artikel genannten Zeitpunkt liegen kann, oder
    2. zu dem Zeitpunkt, zu dem der Schutz nach dem Recht der Vertragspartei erteilt wird, wenn die Übermittlung einer Entscheidung bezüglich der Schutzerteilung versehentlich nicht innerhalb der nach Buchstabe a oder b geltenden Frist erfolgt ist; in diesem Fall teilt das Amt der betreffenden Vertragspartei dies dem Internationalen Büro mit und bemüht sich, die Entscheidung dem Inhaber der betreffenden internationalen Eintragung umgehend zu übermitteln.

(2) [Mitteilung über die Schutzverweigerung]

  1. Die Mitteilung über eine Schutzverweigerung bezieht sich auf eine einzige internationale Eintragung; sie ist von dem mitteilenden Amt zu datieren und zu unterzeichnen.
  2. Die Mitteilung muss Folgendes enthalten oder angeben:
    1. das mitteilende Amt,
    2. die Nummer der internationalen Eintragung,
    3. alle Gründe, auf die sich die Schutzverweigerung stützt, mit einem Hinweis auf die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen,
    4. falls sich die Gründe, auf die sich die Schutzverweigerung stützt, auf die Ähnlichkeit mit einem Design beziehen, das Gegenstand einer früheren nationalen, regionalen oder internationalen Anmeldung oder Eintragung gewesen ist, den Anmeldetag und die Anmeldenummer, gegebenenfalls das Prioritätsdatum, das Datum und die Nummer der Eintragung (wenn verfügbar), eine Kopie einer Wiedergabe des früheren Designs (wenn diese Wiedergabe öffentlich zugänglich ist) und den Namen und die Anschrift des Eigentümers des genannten Designs in der in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Weise,
    5. falls sich die Schutzverweigerung nicht auf alle Designs bezieht, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, diejenigen, auf die sie sich bezieht oder nicht bezieht,
    6. ob die Schutzverweigerung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann und, wenn dies der Fall ist, die unter den Umständen angemessene Frist zur Einreichung des Antrags auf Überprüfung der Schutzverweigerung oder der Beschwerde gegen die Schutzverweigerung sowie die für den Antrag auf Überprüfung oder die Beschwerde zuständige Behörde, gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass der Antrag auf Überprüfung oder die Beschwerde über einen Vertreter einzureichen ist, der seine Anschrift im Gebiet der Vertragspartei hat, deren Amt die Schutzverweigerung ausgesprochen hat, und
    7. das Datum, an dem die Schutzverweigerung ausgesprochen wurde.

(3) [Mitteilung über die Teilung der internationalen Eintragung] Wird eine internationale Eintragung auf eine Mitteilung über die Schutzverweigerung nach Artikel 13 Absatz 2 der Fassung von 1999 hin bei dem Amt einer benannten Vertragspartei geteilt, um ein in der Mitteilung angegebenes Schutzhindernis zu beseitigen, so macht dieses Amt dem Internationalen Büro die in den Verwaltungsvorschriften festgelegten Angaben über die Teilung.

(4) [Mitteilung über die Rücknahme der Schutzverweigerung]

  1. Die Mitteilung über eine Rücknahme der Schutzverweigerung bezieht sich auf eine einzige internationale Eintragung; sie ist von dem mitteilenden Amt zu datieren und zu unterzeichnen.
  2. Die Mitteilung muss Folgendes enthalten oder angeben:
    1. das mitteilende Amt,
    2. die Nummer der internationalen Eintragung,
    3. falls sich die Rücknahme nicht auf alle Designs bezieht, für die die Schutzverweigerung galt, diejenigen, auf die sie sich bezieht oder nicht bezieht,
    4. das Datum, an dem die Wirkung der internationalen Eintragung wie bei einer Schutzerteilung nach dem anzuwendenden Recht eintrat, und
    5. das Datum der Rücknahme der Schutzverweigerung.
  3. Wurde die internationale Eintragung in einem Verfahren vor dem Amt geändert, so muss die Mitteilung auch alle Änderungen enthalten oder angeben.

(5) [Eintragung] Das Internationale Büro trägt die nach Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii, Absatz 2 oder Absatz 4 bei ihm eingegangenen Mitteilungen im internationalen Register ein, im Fall einer Mitteilung über die Schutzverweigerung unter Angabe des Datums, an dem sie dem Internationalen Büro übersandt wurde.

(6) [Übermittlung von Kopien von Mitteilungen] Das Internationale Büro übermittelt dem Inhaber eine Kopie der Mitteilungen, die bei ihm nach Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii, Absatz 2 oder Absatz 4 eingegangen sind.

Regel 18bis Erklärung über die Schutzerteilung

(1) [Erklärung über die Schutzerteilung, wenn keine Mitteilung über die Schutzverweigerung übermittelt wurde]

  1. Ein Amt, das keine Mitteilung über die Schutzverweigerung übermittelt hat, kann innerhalb der nach Regel 18 Absatz 1 Buchstabe a oder b geltenden Frist dem Internationalen Büro eine Erklärung übersenden, dass für die Designs oder für einige der Designs, die in der betreffenden Vertragspartei Gegenstand der internationalen Eintragung sind, Schutz erteilt wird, mit der Maßgabe, dass es, sofern Regel 12 Absatz 3 Anwendung findet, vor der Schutzerteilung der Zahlung des zweiten Teilbetrags der individuellen Benennungsgebühr bedarf.
  2. Die Erklärung muss Folgendes angeben:
    1. das erklärende Amt,
    2. die Nummer der internationalen Eintragung,
    3. falls sich die Erklärung nicht auf alle Designs bezieht, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, diejenigen, auf die sie sich bezieht,
    4. das Datum, an dem die Wirkung der internationalen Eintragung wie bei einer Schutzerteilung nach dem anzuwendenden Recht eintrat oder eintritt, und
    5. das Datum der Erklärung.
  3. Wurde die internationale Eintragung in einem Verfahren vor dem Amt geändert, so muss die Erklärung auch alle Änderungen enthalten oder angeben.
  4. Ungeachtet des Buchstabens a muss das betreffende Amt dem Internationalen Büro die unter Buchstabe a genannte Erklärung übersenden, sofern Regel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i beziehungsweise Regel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii Anwendung findet oder sofern für die Designs nach Änderungen in einem Verfahren vor dem Amt Schutz erteilt wird.
  5. Die unter Buchstabe a genannte geltende Frist ist die nach Regel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i beziehungsweise Regel 18 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii eingeräumte Frist für den Eintritt der Wirkung wie bei einer Schutzerteilung nach dem anzuwendenden Recht bei Benennung einer Vertragspartei, die eine Erklärung aufgrund einer der vorgenannten Regeln abgegeben hat.

(2) [Erklärung über die Schutzerteilung nach einer Schutzverweigerung]

  1. Ein Amt, das eine Mitteilung über die Schutzverweigerung übermittelt hat und das beschlossen hat, diese Schutzverweigerung teilweise oder ganz zurückzunehmen, kann anstelle einer Mitteilung über die Rücknahme der Schutzverweigerung nach Regel 18 Absatz 4 Buchstabe a dem Internationalen Büro eine Erklärung übersenden, dass für die Designs oder für einige der Designs, die in der betreffenden Vertragspartei Gegenstand der internationalen Eintragung sind, Schutz erteilt wird, mit der Maßgabe, dass es, sofern Regel 12 Absatz 3 Anwendung findet, vor der Schutzerteilung der Zahlung des zweiten Teilbetrags der individuellen Benennungsgebühr bedarf.
  2. Die Erklärung muss Folgendes angeben:
    1. das erklärende Amt,
    2. die Nummer der internationalen Eintragung,
    3. falls sich die Erklärung nicht auf alle Designs bezieht, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, diejenigen, auf die sie sich bezieht oder nicht bezieht,
    4. das Datum, an dem die Wirkung der internationalen Eintragung wie bei einer Schutzerteilung nach dem anzuwendenden Recht eintrat, und
    5. das Datum der Erklärung.
  3. Wurde die internationale Eintragung in einem Verfahren vor dem Amt geändert, so muss die Erklärung auch alle Änderungen enthalten oder angeben.

(3) [Eintragung, Information des Inhabers und Übermittlung von Kopien] Das Internationale Büro trägt jede Erklärung, die es nach dieser Regel erhalten hat, im internationalen Register ein, informiert den Inhaber darüber und übermittelt, sofern die Erklärung in Form eines eigenen Schriftstücks übermittelt wurde oder wiedergegeben werden kann, dem Inhaber eine Kopie des Schriftstücks.

Regel 19 Nicht vorschriftsmäßige Schutzverweigerungen

(1) [Mitteilung, die nicht als solche betrachtet wird]

  1. Eine Mitteilung über die Schutzverweigerung wird vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet und nicht im internationalen Register eingetragen,
    1. wenn sie die Nummer der betreffenden internationalen Eintragung nicht angibt, es sei denn, andere in der Mitteilung enthaltene Angaben erlauben die Identifizierung der Eintragung,
    2. wenn sie keine Gründe für die Schutzverweigerung nennt oder
    3. wenn sie dem Internationalen Büro nach Ablauf der nach Regel 18 Absatz 1 geltenden Frist zugesandt wird.
  2. Findet Buchstabe a Anwendung, so übermittelt das Internationale Büro, sofern es die betreffende internationale Eintragung identifizieren kann, dem Inhaber eine Kopie der Mitteilung, informiert gleichzeitig den Inhaber und das mit teilende Amt davon, dass die Mitteilung über die Schutzverweigerung vom Internationalen Büro nicht als solche betrachtet wird und nicht im internationalen Register eingetragen worden ist, und gibt die Gründe hierfür an.

(2) [Nicht vorschriftsmäßige Mitteilung] Falls die Mitteilung über die Schutzverweigerung

  1. nicht im Namen des Amtes unterschrieben ist, das die Nachricht von der Schutzverweigerung übermittelt hat, oder nicht den nach Regel 2 aufgestellten Erfordernissen entspricht,
  2. gegebenenfalls nicht den Erfordernissen der Regel 18 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iv entspricht,
  3. gegebenenfalls nicht angibt, welche Behörde für einen Antrag auf Überprüfung oder eine Beschwerde zuständig ist und welches die unter den Umständen angemessene Frist zur Einreichung eines solchen Antrags oder einer solchen Beschwerde ist (Regel 18 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vi),
  4. nicht das Datum angibt, an dem die Schutzverweigerung ausgesprochen wurde (Regel 18 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer vii),

so trägt das Internationale Büro dennoch die Schutzverweigerung im internationalen Register ein und übermittelt dem Inhaber eine Kopie der Mitteilung. Auf Verlangen des Inhabers fordert das Internationale Büro das Amt, welches die Nachricht von der Schutzverweigerung übermittelt hat, auf, seine Mitteilung unverzüglich zu berichtigen.

Regel 20 Ungültigerklärung in benannten c Vertragsparteien

(1) [Inhalt der Mitteilung über die Ungültigerklärung] Werden die Wirkungen einer internationalen Eintragung in einer benannten Vertragspartei für ungültig erklärt und kann die Ungültigerklärung nicht mehr Gegenstand einer Überprüfung oder einer Beschwerde sein, so teilt das Amt der Vertragspartei, deren zuständige Behörde die Ungültigerklärung ausgesprochen hat, wenn es von der Ungültigerklärung Kenntnis hat, dies dem Internationalen Büro mit. Die Mitteilung muss Folgendes angeben:

  1. die Behörde, welche die Ungültigerklärung ausgesprochen hat,
  2. die Tatsache, dass gegen die Ungültigerklärung kein Rechtsbehelf mehr eingelegt werden kann,
  3. die Nummer der internationalen Eintragung,
  4. falls die Ungültigerklärung sich nicht auf alle Designs bezieht, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, diejenigen, auf die sie sich bezieht oder nicht bezieht,
  5. den Tag, an dem die Ungültigerklärung ausgesprochen wurde, und den Tag des Wirksamwerdens der Erklärung.

(2) [Eintragung der Ungültigerklärung] Das Internationale Büro trägt die Ungültigerklärung zusammen mit den in der Mitteilung über die Ungültigerklärung enthaltenen Angaben im internationalen Register ein.

Kapitel 4
Änderungen und Berichtigungen

Regel 21 Eintragung einer Änderung

(1) [Einreichung des Antrags]

  1. Ein Antrag auf Eintragung ist beim Internationalen Büro auf dem entsprechenden amtlichen Formblatt einzureichen, wenn sich der Antrag auf Folgendes bezieht:
    1. einen Wechsel des Inhabers der internationalen Eintragung in Bezug auf alle oder einige Designs, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind;
    2. eine Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers;
    3. einen Verzicht auf die internationale Eintragung in Bezug auf eine, mehrere oder alle benannten Vertragsparteien;
    4. eine Einschränkung auf ein oder mehrere Designs, die Gegenstand der internationalen Eintragung sind, in Bezug auf eine, mehrere oder alle benannten Vertragsparteien.
  2. Der Antrag ist vom Inhaber einzureichen und zu unterzeichnen; ein Antrag auf Eintragung eines Inhaberwechsels kann jedoch auch vom neuen Eigentümer eingereicht werden, sofern er
    1. vom Inhaber unterzeichnet ist oder
    2. vom neuen Eigentümer unterzeichnet ist und eine Bestätigung der zuständigen Behörde der Vertragspartei des Inhabers beigefügt ist, der zufolge der neue Eigentümer der Rechtsnachfolger des Inhabers zu sein scheint.

(2) [Inhalt des Antrags] Der Antrag auf Eintragung einer Änderung muss neben der beantragten Änderung Folgendes enthalten oder angeben:

  1. die Nummer der betreffenden internationalen Eintragung,
  2. den Namen des Inhabers, es sei denn, die Änderung bezieht sich auf den Namen oder die Anschrift des Vertreters,
  3. im Fall eines Wechsels des Inhabers der internationalen Eintragung den Namen und die Anschrift des neuen Eigentümers der internationalen Eintragung, angegeben nach den Verwaltungsvorschriften,
  4. im Fall eines Wechsels des Inhabers der internationalen Eintragung die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, in Bezug auf die der neue Eigentümer die Voraussetzungen dafür erfüllt, Inhaber einer internationalen Eintragung zu sein,
  5. im Fall eines Wechsels des Inhabers der internationalen Eintragung, die sich nicht auf alle Designs und alle Vertragsparteien bezieht, die Nummern der Designs und die benannten Vertragsparteien, auf die sich der Wechsel des Inhabers der internationalen Eintragung bezieht, und
  6. den Betrag der entrichteten Gebühren und die Zahlungsweise oder den Auftrag zur Abbuchung des erforderlichen Gebührenbetrags von einem beim Internationalen Büro eröffneten Konto sowie die Bezeichnung des Einzahlers oder des Auftraggebers.

(3) [Nicht zulässiger Antrag] Ein Wechsel des Inhabers einer internationalen Eintragung darf für eine benannte Vertragspartei nicht eingetragen werden, wenn diese Vertragspartei nicht durch eine Fassung gebunden ist, durch die eine nach Absatz 2 Ziffer iv angegebene Vertragspartei gebunden ist.

(4) [Nicht vorschriftsmäßiger Antrag] Erfüllt der Antrag nicht die geltenden Erfordernisse, so teilt das Internationale Büro dies dem Inhaber und, wenn der Antrag von einer Person eingereicht wurde, die angibt, der neue Eigentümer zu sein, dieser Person mit.

(5) [Frist für die Beseitigung des Mangels] Der Mangel kann innerhalb von drei Monaten nach dem Tag beseitigt werden, an dem das Internationale Büro den Mangel mitgeteilt hat. Wird der Mangel nicht innerhalb dieser drei Monate beseitigt, so gilt der Antrag als zurückgenommen; das Internationale Büro teilt dies gleichzeitig dem Inhaber und, falls der Antrag von einer Person eingereicht wurde, die angibt, der neue Eigentümer zu sein, dieser Person mit und erstattet die entrichteten Gebühren nach Abzug eines Betrags in Höhe der Hälfte der entsprechenden Gebühren.

(6) [Eintragung und Mitteilung einer Änderung]

  1. Ist der Antrag vorschriftsgemäß, so trägt das Internationale Büro die Änderung umgehend im internationalen Register ein und informiert den Inhaber. Im Fall der Eintragung eines Inhaberwechsels informiert das Internationale Büro sowohl den neuen als auch den früheren Inhaber.
  2. Die Änderung wird mit dem Datum eingetragen, an dem der die geltenden Erfordernisse erfüllende Antrag beim Internationalen Büro eingeht. Ist in dem Antrag jedoch angegeben, dass die Änderung nach einer weiteren Änderung oder nach einer Erneuerung der internationalen Eintragung eingetragen werden soll, so handelt das Internationale Büro entsprechend.

(7) [Eintragung eines teilweisen Inhaberwechsels] Eine Abtretung oder sonstige Übertragung der internationalen Eintragung in Bezug auf nur einige der Designs oder nur einige der benannten Vertragsparteien wird im internationalen Register unter der Nummer der internationalen Eintragung eingetragen, die teilweise abgetreten oder auf andere Weise übertragen worden ist; jeder abgetretene oder auf andere Weise übertragene Teil wird unter der Nummer der genannten internationalen Eintragung gelöscht und als eigenständige internationale Eintragung eingetragen. Die eigenständige internationale Eintragung erhält die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen internationalen Eintragung, erweitert um einen Großbuchstaben.

(8) [Eintragung der Zusammenführung internationaler Eintragungen] Wird eine Person infolge eines teilweisen Inhaberwechsels Inhaber mehrerer internationaler Eintragungen, so werden diese Eintragungen auf Antrag der genannten Person zusammengeführt und die Absätze 1 bis 6 finden sinngemäß Anwendung. Die aus einer Zusammenführung hervorgegangene internationale Eintragung trägt die Nummer der teilweise abgetretenen oder auf andere Weise übertragenen internationalen Eintragung, gegebenenfalls erweitert um einen Großbuchstaben.

Regel 21bis Erklärung, dass ein Inhaberwechsel keine Wirkung hat

(1) [Die Erklärung und ihre Wirkungen] Das Amt einer benannten Vertragspartei kann erklären, dass ein im internationalen Register eingetragener Inhaberwechsel in der genannten Vertragspartei keine Wirkung hat. Diese Erklärung hat zur Folge, dass die betreffende internationale Eintragung für die genannte Vertragspartei weiterhin auf den Namen des Rechtsvorgängers lautet.

(2) [Inhalt der Erklärung] Die Erklärung nach Absatz 1 muss Folgendes angeben:

  1. die Gründe, aus denen der Inhaberwechsel keine Wirkung hat,
  2. die wesentlichen einschlägigen Gesetzesbestimmungen,
  3. falls sich die Erklärung nicht auf alle Designs bezieht, die Gegenstand des Inhaberwechsels sind, diejenigen, auf die sie sich bezieht, und
  4. ob diese Erklärung Gegenstand einer Überprüfung oder Beschwerde sein kann und, wenn dies der Fall ist, die unter den Umständen angemessene Frist zur Einreichung des Antrags auf Überprüfung der Erklärung oder der Beschwerde gegen die Erklärung sowie die für den Antrag auf Überprüfung oder die Beschwerde zuständige Behörde, gegebenenfalls mit dem Hinweis, dass der Antrag auf Überprüfung oder die Beschwerde über einen Vertreter einzureichen ist, der seine Anschrift im Gebiet der Vertragspartei hat, deren Amt die Erklärung ausgesprochen hat.

(3) [Frist für die Übersendung der Erklärung] Die Erklärung nach Absatz 1 ist dem Internationalen Büro innerhalb von sechs Monaten nach der Veröffentlichung des genannten Inhaberwechsels oder innerhalb der nach Artikel 12 Absatz 2 der Fassung von 1999 oder Artikel 8 Absatz 1 der Fassung von 1960 geltenden Frist der Schutzverweigerung zu übersenden, je nachdem, welche Frist später abläuft.

(4) [Eintragung und Mitteilung der Erklärung; entsprechende Änderung des internationalen Registers] Das Internationale Büro trägt jede nach Absatz 3 abgegebene Erklärung in das internationale Register ein und ändert das internationale Register, so dass der Teil der internationalen Eintragung, der Gegenstand dieser Erklärung war, als eigenständige internationale Eintragung auf den Namen des früheren Inhabers (Rechtsvorgänger) eingetragen wird. Das Internationale Büro teilt dies dem früheren Inhaber (Rechtsvorgänger) und dem neuen Inhaber (Rechtsnachfolger) mit.

(5) [Rücknahme der Erklärung] Eine Erklärung nach Absatz 3 kann ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Die Rücknahme der Erklärung wird dem Internationalen Büro mitgeteilt, das sie im internationalen Register einträgt. Das Internationale Büro ändert das internationale Register entsprechend und teilt dies dem früheren Inhaber (Rechtsvorgänger) und dem neuen Inhaber (Rechtsnachfolger) mit.

Regel 22 Berichtigungen im internationalen Register

(1) [Berichtigung] Ist das Internationale Büro, das von Amts wegen oder auf Antrag des Inhabers tätig wird, der Auffassung, dass in Bezug auf eine internationale Eintragung ein Fehler im internationalen Register vorliegt, so ändert es das Register und informiert den Inhaber entsprechend.

(2) [Verweigerung der Wirkungen der Berichtigung] Das Amt jeder benannten Vertragspartei hat das Recht, in einer an das Internationale Büro gerichteten Mitteilung zu erklären, dass es die Anerkennung der Wirkungen der Berichtigung verweigert. Die Regeln 18 bis 19 finden sinngemäß Anwendung.

Kapitel 5
Erneuerungen

Regel 23 Offiziöser Hinweis auf den Schutzablauf

Sechs Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums von fünf Jahren sendet das Internationale Büro dem Inhaber und gegebenenfalls dem Vertreter einen Hinweis auf den Tag des Ablaufs der internationalen Eintragung. Die Tatsache, dass dieser Hinweis nicht eingegangen ist, stellt keine Entschuldigung für die Nichteinhaltung einer Frist nach Regel 24 dar.

Regel 24 Einzelheiten betreffend die Erneuerung

(1) [Gebühren]

  1. Die internationale Eintragung wird gegen Entrichtung folgender Gebühren erneuert:
    1. einer Grundgebühr;
    2. einer Standard-Benennungsgebühr für jede nach der Fassung von 1999 benannte Vertragspartei, die keine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 der Fassung von 1999 abgegeben hat und für welche die internationale Eintragung erneuert werden soll, sowie für jede nach der Fassung von 1960 benannte Vertragspartei, für welche die internationale Eintragung erneuert werden soll;
    3. einer individuellen Benennungsgebühr für jede nach der Fassung von 1999 benannte Vertragspartei, die eine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 der Fassung von 1999 abgegeben hat und für welche die internationale Eintragung erneuert werden soll.
  2. Der Betrag der unter Buchstabe a Ziffern i und ii bezeichneten Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis.
  3. Die Zahlung der unter Buchstabe a bezeichneten Gebühren muss spätestens an dem Tag erfolgen, an dem die Erneuerung der internationalen Eintragung vorzunehmen ist. Sie kann jedoch noch innerhalb von sechs Monaten nach diesem Tag erfolgen, sofern gleichzeitig die im Gebührenverzeichnis angegebene Zuschlagsgebühr entrichtet wird.
  4. Geht eine Zahlung zum Zweck der Erneuerung beim Internationalen Büro mehr als drei Monate vor dem Tag ein, an dem die Erneuerung der internationalen Eintragung vorzunehmen ist, so gilt sie als drei Monate vor diesem Tag eingegangen.

(2) [Weitere Einzelheiten]

  1. Möchte der Inhaber die internationale Eintragung
    1. in Bezug auf eine benannte Vertragspartei oder
    2. in Bezug auf ein Design, das Gegenstand der internationalen Eintragung ist,

    nicht erneuern, so ist bei der Zahlung der erforderlichen Gebühren eine Erklärung abzugeben, in der die Vertragspartei oder die Nummern der Designs angegeben werden, für welche die internationale Eintragung nicht erneuert werden soll.

  2. Möchte der Inhaber die internationale Eintragung für eine benannte Vertragspartei ungeachtet der Tatsache erneuern, dass die maximale Schutzdauer für Designs in dieser Vertragspartei abgelaufen ist, so ist bei der Zahlung der erforderlichen Gebühren einschließlich der Standard-Benennungsgebühr beziehungsweise der individuellen Benennungsgebühr für diese Vertragspartei eine Erklärung abzugeben, die besagt, dass die Erneuerung der internationalen Eintragung für diese Vertragspartei im internationalen Register einzutragen ist.
  3. Möchte der Inhaber die internationale Eintragung für eine benannte Vertragspartei ungeachtet der Tatsache erneuern, dass für diese Vertragspartei im internationalen Register eine Schutzverweigerung in Bezug auf alle betreffenden Designs eingetragen ist, so ist bei der Zahlung der erforderlichen Gebühren einschließlich der Standard-Benennungsgebühr beziehungsweise der individuellen Benennungsgebühr für diese Vertragspartei eine Erklärung abzugeben, die besagt, dass die Erneuerung der internationalen Eintragung für diese Vertragspartei im internationalen Register einzutragen ist.
  4. Die internationale Eintragung kann nicht in Bezug auf eine benannte Vertragspartei erneuert werden, für die eine Ungültigerklärung nach Regel 20 in Bezug auf alle Designs oder ein Verzicht nach Regel 21 eingetragen worden ist. Die internationale Eintragung kann in Bezug auf eine benannte Vertragspartei nicht für die Designs erneuert werden, für die eine Ungültigerklärung in dieser Vertragspartei nach Regel 20 oder eine Einschränkung nach Regel 21 eingetragen worden ist.

(3) [Nicht ausreichende Gebührenzahlung]

  1. Liegt der eingegangene Gebührenbetrag unter dem für die Erneuerung erforderlichen Betrag, so teilt das Internationale Büro dies umgehend dem Inhaber und gleichzeitig dem etwaigen Vertreter mit. In der Mitteilung wird der Fehlbetrag angegeben.
  2. Liegt der eingegangene Gebührenbetrag bei Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Frist von sechs Monaten unter dem zur Erneuerung erforderlichen Betrag, so trägt das Internationale Büro die Erneuerung nicht ein, erstattet den eingegangenen Betrag zurück und teilt dies dem Inhaber und dem etwaigen Vertreter mit.

Regel 25 Eintragung der Erneuerung; Bescheinigung

(1) [Eintragung und Tag des Wirksamwerdens der Erneuerung] Die Erneuerung wird im internationalen Register mit dem Datum eingetragen, an dem sie vorzunehmen ist, und zwar auch dann, wenn die für die Erneuerung erforderlichen Gebühren innerhalb der in Regel 24 Absatz 1 Buchstabe c genannten Nachfrist entrichtet worden sind.

(2) [Bescheinigung] Das Internationale Büro übersendet dem Inhaber eine Erneuerungsbescheinigung.

Kapitel 6
Veröffentlichung

Regel 26 Veröffentlichung

(1) [Informationen über internationale Eintragungen] Das Internationale Büro veröffentlicht im Bulletin die maß geblichen Daten über

  1. internationale Eintragungen nach Regel 17;
  2. Schutzverweigerungen mit einem Hinweis, ob die Möglichkeit einer Überprüfung oder Beschwerde besteht, aber ohne Angabe der Gründe für die Schutzverweigerung, sowie andere nach den Regeln 18 Absatz 5 und 18bis Absatz 3 eingetragene Nachrichten;
  3. nach Regel 20 Absatz 2 eingetragene Ungültigerklärungen;
  4. nach Regel 21 eingetragene Inhaberwechsel und Zusammenführungen, Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers, Verzichtserklärungen und Einschränkungen;
  5. nach Regel 22 vorgenommene Berichtigungen;
  6. nach Regel 25 Absatz 1 eingetragene Erneuerungen;
  7. nicht erneuerte internationale Eintragungen;
  8. nach Regel 12 Absatz 3 Buchstabe d eingetragene Löschungen;
  9. nach Regel 21bis eingetragene Erklärungen, dass ein Inhaberwechsel keine Wirkung hat, und Rücknahmen solcher Erklärungen.

(2) [Informationen über Erklärungen; weitere Informationen] Das Internationale Büro veröffentlicht auf der Website der Organisation alle nach der Fassung von 1999, der Fassung von 1960 oder dieser Ausführungsordnung von einer Vertragspartei abgegebenen Erklärungen sowie eine Aufstellung der Tage, an denen das Internationale Büro im laufenden und im folgenden Kalenderjahr für die Öffentlichkeit nicht geöffnet hat.

(3) [Art der Veröffentlichung des Bulletins] Das Bulletin wird auf der Website der Organisation veröffentlicht. Die Veröffentlichung jeder Ausgabe des Bulletins gilt als Ersatz für die Übersendung des Bulletins nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 4 der Fassung von 1999 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Fassung von 1960, und im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 der Fassung von 1960 gilt das Datum der Veröffentlichung jeder Ausgabe des Bulletins auf der Website der Organisation als der Zeitpunkt, an dem jedes betreffende Amt das Bulletin erhalten hat.

Kapitel 7
Gebühren

Regel 27 Gebührenbeträge und Zahlung der Gebühren

(1) [Gebührenbeträge] Die Beträge der nach den Fassungen von 1999 und 1960 sowie nach dieser Ausführungsordnung zu entrichtenden Gebühren mit Ausnahme der individuellen Benennungsgebühr nach Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis, das im Anhang dieser Ausführungsordnung erscheint und Bestandteil derselben ist.

(2) [Zahlung]

  1. Vorbehaltlich des Buchstabens b und der Regel 12 Absatz 3 Buchstabe c sind die Gebühren unmittelbar an das Internationale Büro zu entrichten.
  2. Wird die internationale Anmeldung über das Amt der Vertragspartei des Anmelders eingereicht, so können die im Zusammenhang mit dieser Anmeldung zu entrichtenden Gebühren über dieses Amt gezahlt werden, wenn es die Einziehung und die Weiterleitung dieser Gebühren übernimmt und der Anmelder oder Inhaber dies wünscht. Ämter, welche die Einziehung und die Weiterleitung dieser Gebühren übernehmen, teilen dies dem Generaldirektor mit.

(3) [Zahlungsweise] Die Gebühren sind nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften an das Internationale Büro zu entrichten.

(4) [Angaben bei der Zahlung] Bei jeder Gebührenzahlung an das Internationale Büro ist Folgendes anzugeben:

  1. vor der internationalen Eintragung der Name des Anmelders, das betreffende Design und der Zweck der Zahlung;
  2. nach der internationalen Eintragung der Name des Inhabers, die Nummer der betreffenden internationalen Eintragung und der Zweck der Zahlung.

(5) [Tag der Zahlung]

  1. Vorbehaltlich der Regel 24 Absatz 1 Buchstabe d und des Buchstabens b des vorliegenden Absatzes gilt jede Gebühr als an dem Tag an das Internationale Büro gezahlt, an dem der erforderliche Betrag beim Internationalen Büro eingeht.
  2. Ist der erforderliche Betrag auf einem beim Internationalen Büro bestehenden Konto verfügbar und hat dieses Büro vom Kontoinhaber den Auftrag zur Abbuchung des Betrags von diesem Konto erhalten, so gilt die Gebühr als an dem Tag an das Internationale Büro gezahlt, an dem eine internationale Anmeldung, ein Antrag auf Eintragung einer Änderung oder ein Auftrag zur Erneuerung einer internationalen Eintragung beim Internationalen Büro eingeht.

(6) [Änderung des Gebührenbetrags]

  1. Wird eine internationale Anmeldung über das Amt der Vertragspartei des Anmelders eingereicht und ändert sich der für
  2. die Einreichung der internationalen Anmeldung zu entrichtende Gebührenbetrag in dem Zeitraum zwischen dem Tag, an dem die internationale Anmeldung bei diesem Amt eingeht, und dem Tag, an dem die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro eingeht, so findet die an dem zuerst genannten Tag gültige Gebühr Anwendung.
  3. Ändert sich der für die Erneuerung einer internationalen Eintragung zu entrichtende Gebührenbetrag in dem Zeitraum zwischen dem Tag der Zahlung und dem Tag, an dem die Erneuerung vorzunehmen ist, so findet die Gebühr Anwendung, die am Tag der Zahlung oder an dem Tag gültig war, der nach Regel 24 Absatz 1 Buchstabe d als Tag der Zahlung gilt. Erfolgt die Zahlung nach dem Tag, an dem die Erneuerung vorzunehmen ist, so findet die an diesem Tag gültige Gebühr Anwendung.
  4. Ändert sich der Betrag anderer als der unter den Buchstaben a und b genannten Gebühren, so findet der am Tag des Eingangs der Gebühr beim Internationalen Büro gültige Betrag Anwendung.

Regel 28 Währung, in der die Zahlungen zu entrichten sind

(1) [Verpflichtung zur Zahlung in Schweizer Währung] Alle Zahlungen an das Internationale Büro aufgrund dieser Ausführungsordnung sind in Schweizer Währung zu leisten, unabhängig davon, ob im Fall der Gebührenzahlung über ein Amt die Gebühren von dem betreffenden Amt in einer anderen Währung eingezogen worden sind.

(2) [Festsetzung des Betrags der individuellen Benennungsgebühren in Schweizer Währung]

  1. Erklärt eine Vertragspartei nach Artikel 7 Absatz 2 der Fassung von 1999 oder Regel 36 Absatz 1, dass sie eine individuelle Benennungsgebühr zu erhalten wünscht, so gibt sie dem Internationalen Büro den Gebührenbetrag in der von ihrem Amt verwendeten Währung an.
  2. Wird die Gebühr in der unter Buchstabe a genannten Erklärung nicht in Schweizer Währung angegeben, so setzt der Generaldirektor nach Konsultierung des Amtes der betreffenden Vertragspartei den Gebührenbetrag in Schweizer Währung auf der Grundlage des amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen fest.
  3. Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen zwischen der Schweizer Währung und der Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag einer individuellen Benennungsgebühr angegeben hat, länger als drei Monate in Folge mindestens 5 % über oder unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Gebührenbetrags in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so kann das Amt dieser Vertragspartei den Generaldirektor ersuchen, auf der Grundlage des am Vortag des Ersuchens geltenden amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen einen neuen Betrag dieser Gebühr in Schweizer Währung festzusetzen. Der Generaldirektor handelt entsprechend. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, das zwischen einem und zwei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung dieses Betrags auf der Website der Organisation liegen muss.
  4. Liegt der amtliche Wechselkurs der Vereinten Nationen zwischen der Schweizer Währung und der Währung, in der eine Vertragspartei den Betrag einer individuellen Benennungsgebühr angegeben hat, länger als drei Monate in Folge mindestens 10 % unter dem letzten Wechselkurs, der bei der Festsetzung des Gebührenbetrags in Schweizer Währung zugrunde gelegt wurde, so setzt der Generaldirektor auf der Grundlage des aktuellen amtlichen Wechselkurses der Vereinten Nationen einen neuen Betrag der Gebühr in Schweizer Währung fest. Der neue Betrag gilt von einem vom Generaldirektor festgelegten Datum an, das zwischen einem und zwei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung dieses Betrags auf der Website der Organisation liegen muss.

Regel 29 Gutschrift von Gebühren auf den Konten der betreffenden Vertragsparteien

Jede in Bezug auf eine Vertragspartei an das Internationale Büro entrichtete Standard-Benennungsgebühr oder individuelle Benennungsgebühr wird dem Konto dieser Vertragspartei beim Internationalen Büro im Laufe des Monats gutgeschrieben, der auf den Monat folgt, in dem die Registrierung der internationalen Eintragung oder die Erneuerung vorgenommen wurde, für die diese Gebühr entrichtet wurde; im Fall des zweiten Teilbetrags der individuellen Benennungsgebühr erfolgt die Gutschrift unmittelbar nach Eingang beim Internationalen Büro.

Kapitel 8
[Aufgehoben]

Regel 30 [Aufgehoben]

Regel 31 [Aufgehoben]

Kapitel 9
Verschiedenes

Regel 32 Auszüge, Kopien und Auskünfte zu veröffentlichten internationalen Eintragungen

(1) [Bedingungen] Gegen Zahlung einer Gebühr, deren Betrag im Gebührenverzeichnis festgesetzt ist, kann jedermann vom Internationalen Büro zu internationalen Eintragungen Folgendes erhalten:

  1. Auszüge aus dem internationalen Register;
  2. beglaubigte Kopien von Eintragungen, die im internationalen Register vorgenommen wurden, oder von Stücken der Akte zu der internationalen Eintragung;
  3. unbeglaubigte Kopien von Eintragungen, die im internationalen Register vorgenommen wurden, oder von Stücken der Akte zu der internationalen Eintragung;
  4. schriftliche Auskünfte über den Inhalt des internationalen Registers oder der Akte zu der internationalen Eintragung;
  5. eine Fotografie eines Musterabschnitts.

(2) [Befreiung vom Erfordernis der Beurkundung, der Legalisation oder sonstiger Beglaubigungen] Trägt ein in Absatz 1 Ziffern i und ii genanntes Schriftstück das Siegel des Internationalen Büros und die Unterschrift des Generaldirektors oder einer in seinem Namen handelnden Person, so kann eine Behörde einer Vertragspartei keine Beurkundung, Legalisation oder sonstige Beglaubigung dieses Schriftstücks, dieses Siegels oder dieser Unterschrift durch eine andere Person oder Behörde verlangen. Dieser Absatz findet auf die in Regel 15 Absatz 1 genannte Bescheinigung über die internationale Eintragung sinngemäß Anwendung.

Regel 33 Änderung bestimmter Regeln

(1) [Erfordernis der Einstimmigkeit] Die Änderung der folgenden Bestimmungen dieser Ausführungsordnung setzt Einstimmigkeit der durch die Fassung von 1999 gebundenen Vertragsparteien voraus:

  1. Regel 13 Absatz 4;
  2. Regel 18 Absatz 1.

(2) [Erfordernis einer Mehrheit von vier Fuenfteln] Die Änderung der folgenden Bestimmungen dieser Ausführungsordnung und des Absatzes 3 der vorliegenden Regel setzt eine Mehrheit von vier Fuenfteln der durch die Fassung von 1999 gebundenen Vertragsparteien voraus:

  1. Regel 7 Absatz 7;
  2. Regel 9 Absatz 3 Buchstabe b;
  3. Regel 16 Absatz 1 Buchstabe a;
  4. Regel 17 Absatz 1 Ziffer iii.

(3) [Verfahren] Jeder Vorschlag zur Änderung einer der in Absatz 1 oder 2 genannten Bestimmungen ist allen Vertragsparteien mindestens zwei Monate vor Beginn der Tagung der Versammlung zu übersenden, auf der über den Vorschlag entschieden werden soll.

Regel 34 Verwaltungsvorschriften

(1) [Erlass von Verwaltungsvorschriften; in den Verwaltungsvorschriften geregelte Angelegenheiten]

  1. Der Generaldirektor erlässt Verwaltungsvorschriften. Der Generaldirektor kann sie ändern. Der Generaldirektor konsultiert die Ämter der Vertragsparteien bezüglich der vorgeschlagenen Verwaltungsvorschriften oder ihrer vorgeschlagenen Änderungen.
  2. Die Verwaltungsvorschriften regeln Angelegenheiten, hinsichtlich derer diese Ausführungsordnung ausdrücklich auf jene Vorschriften verweist, sowie Einzelheiten der Anwendung dieser Ausführungsordnung.

(2) [Kontrolle durch die Versammlung] Die Versammlung kann den Generaldirektor auffordern, Bestimmungen der Verwaltungsvorschriften zu ändern; der Generaldirektor handelt entsprechend.

(3) [Veröffentlichung und Inkrafttreten]

  1. Die Verwaltungsvorschriften sowie alle Änderungen jener Vorschriften werden auf der Website der Organisation veröffentlicht.
  2. Bei jeder Veröffentlichung wird der Zeitpunkt angegeben, an dem die veröffentlichten Bestimmungen in Kraft treten. Der Zeitpunkt muss nicht für alle Bestimmungen derselbe sein, jedoch kann keine Bestimmung vor ihrer Veröffentlichung auf der Website der Organisation in Kraft treten.

(4) [Kollision mit der Fassung von 1999, der Fassung von 1960 oder dieser Ausführungsordnung] Im Fall einer Kollision zwischen einer Bestimmung der Verwaltungsvorschriften einerseits und einer Bestimmung der Fassung von 1999, der Fassung von 1960 oder dieser Ausführungsordnung andererseits hat letztere Vorrang.

Regel 35 Erklärungen der Vertragsparteien der Fassung von 1999

(1) [Abgabe und Wirksamwerden von Erklärungen] Artikel 30 Absätze 1 und 2 der Fassung von 1999 findet sinngemäß auf die Abgabe von Erklärungen nach Regel 8 Absatz 1, Regel 9 Absatz 3 Buchstabe a, Regel 13 Absatz 4 oder Regel 18 Absatz 1 Buchstabe b und ihr Wirksamwerden Anwendung.

(2) [Rücknahme von Erklärungen] Eine Erklärung nach Absatz 1 kann jederzeit durch Notifikation an den Generaldirektor zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am Tag des Eingangs dieser Notifikation beim Generaldirektor oder zu einem späteren, in der Notifikation angegebenen Datum wirksam. Im Fall einer Erklärung nach Regel 18 Absatz 1 Buchstabe b hat die Rücknahme keine Auswirkung auf internationale Eintragungen, deren Datum vor dem Wirksamwerden der Rücknahme liegt.

Regel 36 Erklärungen der Vertragsparteien der Fassung von 1960

(1) [Individuelle Benennungsgebühr] Für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe b der Fassung von 1960 kann jede Vertragspartei der Fassung von 1960, deren Amt ein prüfendes Amt ist, dem Generaldirektor in einer Erklärung mitteilen, dass bei jeder internationalen Anmeldung, in der sie nach der Fassung von 1960 benannt wird, anstelle der in Regel 12 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii genannten Standard-Benennungsgebühr eine individuelle Benennungsgebühr zu entrichten ist; der Betrag dieser Gebühr wird in der Erklärung angegeben und kann in weiteren Erklärungen geändert werden. Dieser Betrag darf nicht höher sein als der Gegenwert des Betrags, den das Amt der betreffenden Vertragspartei bei der Schutzerteilung für einen entsprechend langen Zeitraum und dieselbe Anzahl von Designs vom Anmelder zu erhalten berechtigt wäre, wobei letzterer Betrag um die Einsparungen verringert wird, die sich aus dem internationalen Verfahren ergeben.

(2) [Maximale Schutzdauer] Jede Vertragspartei der Fassung von 1960 teilt dem Generaldirektor in einer Erklärung die in ihrem Recht vorgesehene maximale Schutzdauer mit.

(3) [Zeitpunkt, zu dem die Erklärungen abgegeben werden können] Eine Erklärung nach den Absätzen 1 und 2 kann abgegeben werden

  1. zum Zeitpunkt der Hinterlegung einer in Artikel 26 Absatz 2 der Fassung von 1960 genannten Urkunde; in diesem Fall wird die Erklärung an dem Tag wirksam, von dem an der Staat, der sie abgegeben hat, durch die vorliegende Fassung gebunden ist; oder
  2. nach der Hinterlegung einer in Artikel 26 Absatz 2 der Fassung von 1960 genannten Urkunde; in diesem Fall wird die Erklärung einen Monat nach dem Tag ihres Eingangs beim Generaldirektor oder zu einem späteren, in ihr angegebenen Zeitpunkt wirksam, findet jedoch nur auf internationale Eintragungen Anwendung, deren Datum mit dem Tag des Wirksamwerdens der Erklärung zusammenfällt oder danach liegt.

Regel 37 Übergangsbestimmungen

(1) [Übergangsbestimmung zur Fassung von 1934]

  1. Im Sinne dieser Bestimmung
    1. bedeutet "Fassung von 1934" die am 2. Juni 1934 in London unterzeichnete Fassung des Haager Abkommens;
    2. bedeutet "nach der Fassung von 1934 benannte Vertragspartei" eine als solche in das internationale Register eingetragene Vertragspartei;
    3. gilt eine Bezugnahme auf "internationale Anmeldung" oder "internationale Eintragung" gegebenenfalls zugleich als Bezugnahme auf "internationale Hinterlegung" nach der Fassung von 1934.
  2. Die Gemeinsame Ausführungsordnung zu den Fassungen des Haager Abkommens von 1999, 1960 und 1934 in der vor dem 1. Januar 2010 geltenden Fassung gilt weiterhin für eine internationale Anmeldung, die vor diesem Tag eingereicht wurde und an diesem Tag noch anhängig ist, sowie in Bezug auf eine Vertragspartei, die nach der Fassung von 1934 in einer internationalen Eintragung benannt wurde, die sich aus einer vor diesem Tag eingereichten internationalen Anmeldung ergibt.

(2) [Übergangsbestimmung zu den Sprachen] Regel 6 in der vor dem 1. April 2010 geltenden Fassung gilt weiterhin für eine vor diesem Tag eingereichte internationale Anmeldung und die sich aus ihr ergebende internationale Eintragung.


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  Gebührenverzeichnis
(in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung)


I. Internationale Anmeldungen
Schweizer Franken
1. Grundgebühr*
1.1 Für ein Design 397
1.2 Für jedes weitere Design, das in derselben internationalen Anmeldung enthalten ist 19
2. Veröffentlichungsgebühr*
2.1 Für jede zu veröffentlichende Wiedergabe 17
2.2 Für jede Seite ab der zweiten Seite, auf der sich eine oder mehrere Wiedergaben befinden (bei Einreichung der Wiedergaben in Papierform) 150
3. Zusatzgebühr für das 101. und jedes weitere Wort, wenn die Beschreibung mehr als 100 Wörter umfasst* 2
4. Standard-Benennungsgebühr**
4.1 Wenn Stufe eins Anwendung findet:
4.1.1 Für ein Design 42
4.1.2 Für jedes weitere Design, das in derselben internationalen Anmeldung enthalten ist 2
4.2 Wenn Stufe zwei Anwendung findet:
4.2.1 Für ein Design 60
4.2.2 Für jedes weitere Design, das in derselben internationalen Anmeldung enthalten ist 20
4.3 Wenn Stufe drei Anwendung findet:
4.3.1 Für ein Design 90
4.3.2 Für jedes weitere Design, das in derselben internationalen Anmeldung enthalten ist 50
5. Individuelle Benennungsgebühr (der Betrag der individuellen Benennungsgebühr wird von jeder betreffenden Vertragspartei festgesetzt)*
II. [Aufgehoben]
6. [Aufgehoben]
III. Erneuerung einer internationalen Eintragung, die sich aus einer internationalen Anmeldung ergibt, für die ausschließlich oder teilweise die Fassung von 1960 oder die Fassung von 1999 maßgebend ist
Schweizer Franken
7. Grundgebühr
7.1 Für ein Design 200
7.2 Für jedes weitere Design, das in derselben internationalen Eintragung enthalten ist 17
8. Standard-Benennungsgebühr
8.1 Für ein Design 21
8.2 Für jedes weitere Design, das in derselben internationalen Eintragung enthalten ist 1
9. Individuelle Benennungsgebühr (der Betrag der individuellen Benennungsgebühr wird von jeder betreffenden Vertragspartei festgesetzt)
10. Zuschlagsgebühr (Nachfrist) ***
IV. [Aufgehoben]
11. [Aufgehoben]
12. [Aufgehoben]
V. Verschiedene Eintragungen
Schweizer Franken
13. Inhaberwechsel 144
14. Änderung des Namens und/oder der Anschrift des Inhabers
14.1 Für eine internationale Eintragung 144
14.2 Für jede weitere internationale Eintragung desselben Inhabers, die in demselben Antrag enthalten ist 72
15. Verzicht 144
16. Einschränkung 144
VI. Informationen über veröffentlichte internationale Eintragungen
Schweizer Franken
17. Lieferung eines Auszugs aus dem internationalen Register zu einer veröffentlichten internationalen Eintragung 144
18. Lieferung unbeglaubigter Kopien des internationalen Registers oder von Stücken der Akte zu einer veröffentlichten internationalen Eintragung
18.1 Für die ersten fünf Seiten 26
18.2 Für die sechste und jede weitere Seite, wenn die Kopien gleichzeitig angefordert werden und sich auf dieselbe

internationale Eintragung beziehen

2
19. Lieferung beglaubigter Kopien des internationalen Registers oder von Stücken der Akte zu einer veröffentlichten internationalen Eintragung
19.1 Für die ersten fünf Seiten 46
19.2 Für die sechste und jede weitere Seite, wenn die Kopien gleichzeitig angefordert werden und sich auf dieselbe internationale Eintragung beziehen 2
20. Lieferung einer Fotografie eines Musterabschnitts 57
21. Lieferung einer schriftlichen Auskunft über den Inhalt des internationalen Registers oder der Akte zu einer veröffentlichten internationalen Eintragung
21.1 Zu einer internationalen Eintragung 82
21.2 Zu jeder weiteren internationalen Eintragung desselben Inhabers, wenn jeweils dieselbe Auskunft gleichzeitig angefordert wird 10
22. Recherche im Verzeichnis der Inhaber internationaler Eintragungen
22.1 Pro Namensrecherche nach einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person 82
22.2 Für die zweite und jede weitere festgestellte internationale Eintragung 10
23. Zuschlagsgebühr für die Fax-Übermittlung von Auszügen, Kopien, Auskünften oder Rechercheberichten (pro Seite) 4
VII. Vom Internationalen Büro erbrachte Dienstleistungen
24. Das Internationale Büro ist befugt, für nicht in diesem Gebührenverzeichnis erfasste Dienstleistungen eine Gebühr einzuziehen, deren Betrag es selbst festsetzt.
x [Anmerkung der WIPO]: Von der Versammlung des Haager Verbands beschlossene Empfehlung:
"Vertragsparteien, die eine Erklärung nach Artikel 7 Absatz 2 der Fassung von 1999 oder nach Regel 36 Absatz 1 der Gemeinsamen Ausführungsordnung abgeben oder abgegeben haben, sind aufgefordert, in dieser Erklärung oder einer neuen Erklärung darauf hinzuweisen, dass sich bei internationalen Anmeldungen, die von Anmeldern eingereicht werden, deren Berechtigung ausschließlich auf einer Verbindung zu einem der am wenigsten entwickelten Länder nach der von den Vereinten Nationen aufgestellten Liste oder zu einer zwischenstaatlichen Organisation, deren Mitgliedstaaten mehrheitlich am wenigsten entwickelte Länder sind, beruht, die für ihre Benennung zu zahlende individuelle Benennungsgebühr auf 10 % des normalerweise eingezogenen Betrags ermäßigt (gegebenenfalls gerundet auf die nächste ganze Zahl). Des Weiteren sind diese Vertragsparteien aufgefordert, darauf hinzuweisen, dass die Ermäßigung auch Anwendung findet auf eine internationale Anmeldung, die von einem Anmelder eingereicht wird, dessen Berechtigung nicht ausschließlich auf einer Verbindung zu einer solchen zwischenstaatlichen Organisation beruht, vorausgesetzt, dass jede sonstige Berechtigung des Anmelders auf einer Verbindung zu einer Vertragspartei beruht, die eines der am wenigsten entwickelten Länder ist oder die, wenn sie nicht eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, ein Mitgliedstaat dieser zwischenstaatlichen Organisation ist, und für die Anmeldung ausschließlich die Fassung von 1999 maßgebend ist."
* Bei internationalen Anmeldungen, die von Anmeldern eingereicht werden, deren Berechtigung ausschließlich auf einer Verbindung zu einem der am wenigsten entwickelten Länder nach der von den Vereinten Nationen aufgestellten Liste oder zu einer zwischenstaatlichen Organisation, deren Mitgliedstaaten mehrheitlich am wenigsten entwickelte Länder sind, beruht, ermäßigen sich die für das Internationale Büro bestimmten Gebühren auf 10 % der vorgeschriebenen Beträge (gerundet auf die nächste ganze Zahl). Die Ermäßigung findet auch Anwendung auf eine internationale Anmeldung, die von einem Anmelder eingereicht wird, dessen Berechtigung nicht ausschließlich auf einer Verbindung zu einer solchen zwischenstaatlichen Organisation beruht, vorausgesetzt, dass jede sonstige Berechtigung des Anmelders auf einer Verbindung zu einer Vertragspartei beruht, die eines der am wenigsten entwickelten Länder ist oder die, wenn sie nicht eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, ein Mitgliedstaat dieser zwischenstaatlichen Organisation ist, und für die internationale Anmeldung ausschließlich die Fassung von 1999 maßgebend ist. Handelt es sich um mehrere Anmelder, so muss jeder diese Kriterien erfüllen.

Findet eine solche Gebührenermäßigung Anwendung, so beträgt die Grundgebühr 40 Schweizer Franken (für ein Design) und 2 Schweizer Franken (für jedes weitere Design, das in derselben internationalen Anmeldung enthalten ist), die Veröffentlichungsgebühr 2 Schweizer Franken für jede Wiedergabe und 15 Schweizer Franken für jede Seite ab der zweiten Seite, auf der sich eine oder mehrere Wiedergaben befinden, und die Zusatzgebühr 1 Schweizer Franken für jede Gruppe von 5 weiteren Wörtern, wenn die Beschreibung mehr als 100 Wörter umfasst.

** Bei internationalen Anmeldungen, die von Anmeldern eingereicht werden, deren Berechtigung ausschließlich auf einer Verbindung zu einem der am wenigsten entwickelten Länder nach der von den Vereinten Nationen aufgestellten Liste oder zu einer zwischenstaatlichen Organisation, deren Mitgliedstaaten mehrheitlich am wenigsten entwickelte Länder sind, beruht, ermäßigen sich die Standardgebühren auf 10 % der vorgeschriebenen Beträge (gerundet auf die nächste ganze Zahl). Die Ermäßigung findet auch Anwendung auf eine internationale Anmeldung, die von einem Anmelder eingereicht wird, dessen Berechtigung nicht ausschließlich auf einer Verbindung zu einer solchen zwischenstaatlichen Organisation beruht, vorausgesetzt, dass jede sonstige Berechtigung des Anmelders auf einer Verbindung zu einer Vertragspartei beruht, die eines der am wenigsten entwickelten Länder ist oder die, wenn sie nicht eines der am wenigsten entwickelten Länder ist, ein Mitgliedstaat dieser zwischenstaatlichen Organisation ist, und für die internationale Anmeldung ausschließlich die Fassung von 1999 maßgebend ist. Handelt es sich um mehrere Anmelder, so muss jeder diese Kriterien erfüllen.

Findet eine solche Ermäßigung Anwendung, so beträgt die Standard-Benennungsgebühr 4 Schweizer Franken (für ein Design) und 1 Schweizer Franken (für jedes weitere Design, das in derselben internationalen Anmeldung enthalten ist) bei Stufe eins, 6 Schweizer Franken (für ein Design) und 2 Schweizer Franken (für jedes weitere Design, das in derselben internationalen Anmeldung enthalten ist) bei Stufe zwei und 9 Schweizer Franken (für ein Design) und 5 Schweizer Franken (für jedes weitere Design, das in derselben internationalen Anmeldung enthalten ist) bei Stufe drei.

*** 50 % der Grundgebühr für die Verlängerung


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Bekanntmachung von Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung zu den Fassungen des Haager Abkommens über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle von 1999, 1960 und 1934 sowie der Neufassung der amtlichen deutschen Übersetzung hierzu

Vom 11. Januar 2016

Die von der Versammlung des Haager Verbands über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle in der Sitzung vom 22. September bis 1. Oktober 2009 in Genf beschlossenen Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung zu den in London am 2. Juni 1934, in Den Haag am 28. November 1960 und in Genf am 2. Juli 1999 revidierten Fassungen des Haager Abkommens vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (RGBl. 1937 II S. 583, 617; BGBl. 1962 II S. 774, 775; 2009 II S. 837, 838) sind bezüglich der Regeln 1, 7, 14, 26, 27, 30, 31, 34 und 37 Absatz 1 einschließlich der Änderungen des Gebührenverzeichnisses, welches nach Regel 27 Absatz 1 der Ausführungsordnung in deren Anhang erscheint, und der Bezeichnung der Ausführungsordnung am 1. Januar 2010 und bezüglich der Regeln 6 und 37 Absatz 2 am 1. April 2010 in Kraft getreten.

Die von der Versammlung des Haager Verbands in der Sitzung vom 26. September bis 5. Oktober 2011 in Genf beschlossenen Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung zu den in Den Haag am 28. November 1960 und in Genf am 2. Juli 1999 revidierten Fassungen des Haager Abkommens vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (BGBl. 1962 II S. 774, 775; 2009 II S. 837, 838) zu den Regeln 21bis, 26 Absatz 2 und 3, Regel 28 Absatz 2 Buchstabe c und d und Regel 34 Absatz 3 Buchstabe a und b einschließlich der Bezeichnung von Kapitel 6 und Regel 26 sind am 1. Januar 2012 in Kraft getreten.

Die von der Versammlung des Haager Verbands in der Sitzung vom 23. September bis 2. Oktober 2013 in Genf beschlossenen Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung zu Regel 1 Absatz 1 Ziffer vi, Regel 7 Absatz 4 Buchstabe c, Regeln 8, 16 Absatz 3 bis 5 und Regel 26 Absatz 1 sind am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.

Die von der Versammlung des Haager Verbands in der Sitzung vom 22. bis 30. September 2014 in Genf beschlossenen Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung zu Regel 18 Absatz 4 und Regel 18bis Absatz 1 und 2 einschließlich der Änderung des Gebührenverzeichnisses sind am 1. Januar 2015 in Kraft getreten.

Die Gemeinsame Ausführungsordnung und das Gebührenverzeichnis wurden zuvor letztmals von der Versammlung des Haager Verbands in der Sitzung vom 22. bis 30. September 2008 geändert (BGBl. 2009 II S. 1037, 1038).

Die Änderungen der Gemeinsamen Ausführungsordnung und des Gebührenverzeichnisses werden aufgrund des Artikels 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 zu der Genfer Fassung vom 2. Juli 1999 (Genfer Akte) des Haager Abkommens vom 6. November 1925 über die internationale Eintragung gewerblicher Muster und Modelle (BGBl. 2009 II S. 837) nachstehend durch eine amtliche deutsche Übersetzung der Gemeinsamen Ausführungsordnung und des Gebührenverzeichnisses bekannt gemacht.


________


a Anm. zur deutschen Übersetzung: In den Übersetzungen dieser Ausführungsordnung bis einschließlich 2009 wurde der Begriff "industrial design/dessin ou modèle industriel" mit "gewerbliches Muster oder Modell" wiedergegeben. In Übereinstimmung mit der seit dem 1. Januar 2014 in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsterminologie wird in der vorliegenden Übersetzung für den Begriff "industrial design/dessin ou modèle industriel" im Deutschen "Design" verwendet.
b Anm. zur deutschen Übersetzung: In der Übersetzung der Fassung von 1960 wurde "office/administration" mit "Behörde" wiedergegeben. Das Wort "Amt" in dieser Ausführungsordnung verweist daher auf das Wort "Behörde", soweit die Fassung von 1960 betroffen ist.
c Anm. zur deutschen Übersetzung: In der Übersetzung der Fassung von 1960 wurde "designated/désigné" mit "bezeichnet" wiedergegeben. Die Wörter "Benennung" und "benannt" in dieser Ausführungsordnung verweisen daher auf das Wort "bezeichnet", soweit die Fassung von 1960 betroffen ist.
d Anm. zur deutschen Übersetzung: In der Übersetzung der Fassung von 1960 wurde "bulletin" mit "Mitteilungsblatt" wiedergegeben. Das Wort "Bulletin" in dieser Ausführungsordnung verweist daher auf das Wort "Mitteilungsblatt", soweit die Fassung von 1960 betroffen ist.
e [Übersetzung der Fußnote im französischen Wortlaut:] Diese Bestimmung ist dadurch begründet, dass im englischen Wortlaut die für die betreffenden Begriffe verwendete Terminologie zwischen der Fassung von 1999 und der Fassung von 1960 unterschiedlich ist ("applicant" und "holder" einerseits und "depositor" und "owner" andererseits).


ENDE

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