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Regelwerk

Änderungstext

DRÄS 9 - Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 9
verabschiedet durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) am 24. Oktober 2019

Vom 2. April 2020
(BAnz. AT vom 09.04.2020 B2)



Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemäß § 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V. - DRSC e.V., Zimmerstraße 30, 10969 Berlin (Telefon: 030/206412-0; Telefax: 030/206412-15) verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 9 (DRÄS 9) bekannt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 2. Dezember 2011 als privatrechtlich organisierte Einrichtung mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Im Standardisierungsvertrag verpflichtet sich das DRSC, ein unabhängiges Rechnungslegungsgremium vorzuhalten, auf dieses die Aufgaben nach § 342 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs zu übertragen und es zu finanzieren. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.


Präambel

Der Anlass der aktuellen Überarbeitung des Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 17 (geändert 2010) Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder und des Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 20 Konzernlagebericht ist das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II).

Das ARUG II war zum Zeitpunkt der Verabschiedung des DRÄS 9 noch nicht in Kraft getreten. Die Fachausschüsse des DRSC verabschieden DRÄS 9 auf Basis des Entwurfs der Bundesregierung, BT-Drucksache 19/9739 vom 29. April 2019. Das Datum, zu dem die Änderungen erstmalig zu beachten sind, richtet sich nach der endgültigen Regelung im ARUG II. Insofern erstreckt sich die Verabschiedung des DRÄS 9 durch die Fachausschüsse des DRSC auf den konkreten Inhalt der Änderungen am HGB sowie auf das abstrakte - nicht aber das konkrete - Datum der Erstanwendung. In diesem Zusammenhang wird für die entsprechenden Regelungen dieses DRÄS (Artikel 1, Tz. 35 und Tz. 37 sowie Artikel 2, Tz. 18 und Tz. 19) der konkrete Wortlaut ohne die endgültigen Datumsangaben verabschiedet. Diese werden durch den DRSC-Mitarbeiterstab nach Verkündung des ARUG II im Bundesgesetzblatt in die oben genannten Tz. dieses DRÄS bzw. die entsprechenden Tz. des DRS 17 und des DRS 20 eingesetzt. DRÄS 9 wird dem BMJV mit den konkreten Datumsangaben zur Bekanntmachung im Bundesanzeiger weitergeleitet.

Der zentrale Regelungsinhalt des ARUG II mit Bezug auf die Unternehmensberichterstattung ist die Verlagerung wesentlicher Angaben über die Vergütung der Organmitglieder vom Anhang bzw. Konzernanhang sowie Lagebericht bzw. Konzernlagebericht in einen Vergütungsbericht, der auf der Internetseite des berichtspflichtigen Unternehmens zu veröffentlichen ist. Betroffen sind börsennotierte Aktiengesellschaften und börsennotierte Kommanditgesellschaften auf Aktien. Die entsprechenden Spezialvorschriften in den §§ 285 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 8, 289a Abs. 2, 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 sowie 315a Abs. 2 HGB für den (Konzern-)Anhang bzw. (Konzern-)Lagebericht dieser Unternehmen werden aufgehoben. Die wegen der Zweiten Aktionärsrechterichtlinie in deutsches Recht zu übernehmenden neuen Transparenzvorschriften bezüglich der Vergütung der Organmitglieder werden im Aktiengesetz verankert. Dies betrifft die individualisierten Angaben über die Vergütung der Organmitglieder (§ 162 AktG-E) und die Beschreibung des Vergütungssystems (§ 120a AktG-E). Da der gesetzliche Auftrag des DRSC gem. § 342 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 HGB die Entwicklung von Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung umfasst, nicht aber die Konkretisierung von eigenständigen aktienrechtlichen Publizitätsinstrumenten, werden die betreffenden Textziffern in DRS 17 aufgehoben.

Ferner erhält die Erklärung zur Unternehmensführung bzw. die Konzernerklärung zur Unternehmensführung gem. den §§ 289f bzw. 315d HGB durch das ARUG II ein weiteres Berichtselement. Die Erklärung muss nunmehr einen Bezug auf die Internetseite des Unternehmens beinhalten, auf welcher der Vergütungsbericht, der Vermerk des Abschlussprüfers, das geltende Vergütungssystem und der letzte Beschluss über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats öffentlich zugänglich gemacht werden. Aus diesem Grund ist auch DRS 20 Konzernlagebericht zu ändern.

Mit dem vorliegenden DRÄS 9 wird das Ziel verfolgt, DRS 17 (geändert 2010) und DRS 20 formal an die geänderte Gesetzeslage anzupassen. Im Wesentlichen werden folgende Änderungen an DRS 17 (geändert 2010) und DRS 20 vorgenommen:

Bei den übrigen Änderungen an DRS 17 (geändert 2010) und DRS 20

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