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Änderungstext
DRÄS 13 - Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 13 verabschiedet durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) am 16. Juni 2023
Vom 16. Juni 2023
(BAnz. AT 27.07.2023 B3)
Inhaltsverzeichnis
Artikel 1: Änderungen des DRS 20
Artikel 2: Änderungen des DRS 21
Artikel 3: Inkrafttreten
Mit DRÄS 13 werden Änderungen an DRS 20 Konzernlagebericht sowie DRS 21 Kapitalflussrechnung vorgenommen.
Zum einen sind beim DRSC Anwenderfragen hinsichtlich des Ausweises von Einzahlungen aus erhaltenen Ertrags- und/oder Betriebskostenzuschüssen in der Kapitalflussrechnung nach DRS 21 eingegangen. Mit dem vorliegenden Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 13 (DRÄS 13) werden Regelungen zu den folgenden Themenbereichen in DRS 21 ergänzt:
Zum anderen stellte der Fa FB fest, dass Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nicht Gegenstand der branchenspezifischen Konkretisierungen für die Risikoberichterstattung ( Anlage 1 des DRS 20) und für die Kapitalflussrechnung ( Anlage 2 des DRS 21) sind, obwohl diese in § 340 HGB explizit genannt werden. Ebenso sind Pensionsfonds nicht im Geltungsbereich der Anlage 2 des DRS 20 bzw. der Anlage 3 des DRS 21 enthalten. Beide Anlagen behandeln ausschließlich Versicherungsunternehmen, obwohl Pensionsfonds neben Versicherungsunternehmen durch § 341 HGB ebenfalls branchenspezifischen Berichtsvorschriften unterworfen sind. Mit dem vorliegenden Änderungsstandard wird der Geltungsbereich der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und DRS 21 auf Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute respektive auf Pensionsfonds ausgeweitet.
Mit dem vorliegenden DRÄS 13 wird somit das Ziel verfolgt, den Geltungsbereich der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und des DRS 21 formal an die Gesetzeslage anzupassen, Anwenderfragen zu DRS 21 zu adressieren sowie Unklarheiten in diesem Standard zu bereinigen. Zudem werden einige redaktionelle Änderungen an den beiden Standards vorgenommen.
| Abs. | Absatz |
| BAnz | Bundesanzeiger |
| BAnz AT | Bundesanzeiger Amtlicher Teil |
| bzw. | beziehungsweise |
| DRÄS | Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard |
| DRS | Deutscher Rechnungslegungs Standard |
| DRSC | Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e. V. |
| Fa FB | Fachausschuss Finanzberichterstattung |
| gem. | gemäß |
| HGB | Handelsgesetzbuch |
| i.S.d. | im Sinne des |
| Nr. | Nummer(n) |
| Tz. | Textziffer(n) |
| VAG | Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen ( Versicherungsaufsichtsgesetz) |
| ZAG | Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz |
Artikel 1
Änderungen des DRS 20
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 20 ( DRS 20) Konzernlagebericht vom 2. November 2012 (BAnz AT 04.12.2012 B1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 12, verabschiedet vom DRSC am 11. Februar 2022, bekanntgemacht durch das Bundesministerium der Justiz am 25. Februar 2022 (BAnz AT 07.03.2022 B1), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
| Die Inhaltsangabe | |
| "Inkrafttreten und Übergangsvorschriften erhält die folgende Fassung: |
310-312" |
| "Inkrafttreten und Übergangsvorschriften | 310-313" |
| Die Inhaltsangabe | |
| "Besonderheiten der Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten erhält die folgende Fassung: |
A1.1-A1.22" |
| "Besonderheiten der Risikoberichterstattung von Instituten | A1.1-A1.22" |
| Die Inhaltsangabe | |
| "Besonderheiten der Risikoberichterstattung von Versicherungsunternehmen erhält die folgende Fassung: |
A2.1-A2.20" |
| "Besonderheiten der Risikoberichterstattung von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds | A2.1-A2.20 |
"
(Stand: 28.07.2023)
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